Früher: einer konnte alles behindern
Will ein Wohnungseigentümer
- an der Fassade Außenjalousien zu Beschattung seiner Wohnung anbringen
- eine einbruchsichere Wohnungseingangstür einbauen lassen oder
- eine Rampe bei der Hauseingangstür mit einem Niveauunterschied anbringen lassen, damit er mit dem Rollstuhl in die Hauseinfahrt gelangen kann,
hat er bisher die ausdrückliche Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer gebraucht, weil auch allgemeine Teile des Hauses von dieser Änderung betroffen sind. Hat die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer gefehlt, musste er die gerichtliche Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Diesen Schritt haben viele Wohnungseigentümer gescheut, da die Befassung des Bezirksgerichtes mit Kosten verbunden ist und viele mit dem Gericht nichts zu tun haben wollen. Bei einer Änderung ohne Zustimmung kann es zu einer Klage auf Unterlassung und Rückbau dieser Änderung kommen.
Heute: Brief genügt bei einfachen Änderungen
Für solche (relativ geringfügigen) Änderungen genügt es seit dem 1. Jänner 2022, die anderen Wohnungseigentümer schriftlich (per Brief oder E-Mail) zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geplante Änderung klar und verständlich zu beschreiben. Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass jeder Wohnungseigentümer bei Nichtzustimmung zur geplanten Maßnahme binnen einer Frist von zwei Monaten Widerspruch erheben kann. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt seine Zustimmung als erteilt („Zustimmungsfiktion“). Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentumsobjektes muss ein Wohnungseigentümer aber nie dulden, hier kann er auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist noch dagegen vorgehen. Damit Sie die Verständigung der anderen Wohnungseigentümer über die geplante Veränderung an die richtigen (Zustell-)Adressen schicken können, ist der Verwalter verpflichtet, Ihnen die dafür notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen.
Vereinfachte Zustimmung
Für Ladestation: Dieses „vereinfachte“ Zustimmungsprozedere gilt auch für die Installation einer Langsamladestation für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug beim (Garagen-)Abstellplatz. Voraussetzung dafür ist, dass der Abstellplatz im Wohnungseigentum oder im Wohnungseigentumszubehör steht. Siehe Beispiel unten. Wurde ein Kfz-Abstellplatz dagegen von der Eigentümergemeinschaft angemietet, gelten die neuen Bestimmungen für diesen gemieteten Abstellplatz nicht!
Für Solaranlage: Das vereinfachte Zustimmungsverfahren gilt weiters für Einzel-Solaranlagen, die vom Wohnungseigentümer auf seinem Reihenhaus oder seinem einzeln stehenden Haus angebracht werden sollen.