Die meisten Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen erhalten demnächst ihre Jahresabrechung. Wir sagen Ihnen, worauf es dabei grundsätzlich ankommt.
Welche Frist gibt es für die Legung der Jahresabrechnung?
Die Abrechnung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu legen. Im Regelfall ist das Kalenderjahr auch die Abrechnungsperiode, sodass hier immer die Abrechnung bis 30. Juni des Folgejahres zu legen ist.
Wohin muss die Jahresabrechnung zugestellt werden?
Prinzipiell hat die Zustellung an die Adresse des Wohnungseigentumsobjektes, im Fall eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge an eine vom Wohnungseigentümer angegebene inländische Anschrift zu erfolgen. Über Wunsch des Wohnungseigentümers hat der Verwalter die Zustellung an eine andere inländische Adresse oder anstelle dessen eine Übermittlung auf elektronischem Weg vorzunehmen.
Was sind die Pflichten der Verwaltung?
Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Mit der Abrechnung legt der Verwalter gewissermaßen ein "Zeugnis" über seine Tätigkeit für die Liegenschaft im vergangenen Kalenderjahr vor. Die Abrechnung hat alle in einem Kalenderjahr für die Liegenschaft angefallenen Aufwendungen und Einnahmen zu enthalten. Die tabellarische Abrechnung in Listenform und die zugehörige Belegsammlung müssen immer als Einheit gesehen werden. Liegt nur eine dieser beiden Bestandteile vor, handelt es sich um keine ordnungsgemäße Abrechnung.
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