Wertgegenstände im Spital verschwunden - Wer haftet?
Immer wieder gehen im Zuge eines Krankentransports oder Spitalsaufenthalts Wertgegenstände oder Zahnprothesen verloren. Wer dafür haftet, ist unklar.
Die Fälle
Frau S. wird im bewusstlosen Zustand mit der Rettung von einem Spital in ein anderes verlegt. Am nächsten Tag sind ihre Handtasche samt Geldbörse sowie ihre Kleidung nicht mehr auffindbar. Das überweisende Spital gibt an, der Patientin alle Wertgegenstände in einem Sack mitgegeben zu haben. Weder die Rettung noch das Zweitspital haben einen solchen Sack dokumentiert. Die Wiener PatientInnen- und Pflegeanwaltschaft (WPPA) konnte für die Patientin außergerichtlich keinen Schadenersatz erwirken.
Herr W. hat eine demenzielle Erkrankung. Von einem kurzen Spitalsbesuch kehrt er ohne seine Unterkiefer-Zahnprothese zurück. Laut Spital habe man ihm die volle Zahnprothesendose in die Tasche gepackt. Die Schadenshöhe betrug fast 2.000 Euro. Die WPPA konnte erreichen, dass das Spital aus Kulanz einen Teil des Selbstbehalts für eine neue Prothese übernimmt.
Frau K. wird im Rettungswagen reanimiert und intubiert. Ihre Zahnprothesen sowie ihre Oberbekleidung werden in einen Sack gepackt und laut Rettung an das Spital übergeben. Im Spital ist die Übergabe der Wertgegenstände nicht dokumentiert. Eine Kostenübernahme für neue Zahnprothesen wird von allen Beteiligten abgelehnt.
Dringender Regelungsbedarf
Für die WPPA ist die derzeitige gesetzliche Regelung unbefriedigend. Patient:innen sind während einer medizinischen Behandlung oder aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit häufig nicht in der Lage, für die Verwahrung ihrer Zahnprothesen oder anderer Wertgegenstände zu sorgen. Kommt Eigentum abhanden und wurde dieses vom Spital nicht dokumentiert, müssen Geschädigte für den Schaden selbst aufkommen. Eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige ändert daran meist nichts.
Empfehlung der WPPA
Die WPPA empfiehlt eine Überarbeitung der Abläufe zwischen Rettungsdiensten und Krankenanstalten, damit das Eigentum von Patient:innen sicher übergeben und verwahrt wird. Außerdem sind bei Spitalsaufenthalten besondere Vorkehrungen zu treffen, sodass Zahnprothesen etwa nicht mit dem Esstablett entsorgt werden.
Eventuell von der Haushaltsversicherung gedeckt
Verluste von persönlichen Gegenständen im Spital können unter Umständen von der Haushaltsversicherung gedeckt sein. Dies gilt aber nur, wenn sie verschlossen aufbewahrt wurden. Patient:innen sind dazu jedoch häufig nicht in der Lage. Im Fall von Zahnprothesen erscheint dies zudem realitätsfern.
Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.
Wien
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