Hörgerät im Spital verloren gegangen
Immer wieder gehen bei einem Spitalsaufenthalt Wertgegenstände wie Hörgeräte, Brillen oder Zahnprothesen verloren. Die Krankenhausträger haften nur in bestimmten Fällen. Was können Betroffene tun?
Was ist passiert?
Herr H. muss nach einer Routineoperation auf die Intensivstation verlegt werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sind seine Hörgeräte nicht mehr auffindbar. Herr H. geht davon aus, dass sie bei der Verlegung von der Normal- auf die Intensivstation verloren gegangen sind. Aufgrund seines schlechten körperlichen Zustandes hat er das Fehlen der Hörgeräte lange Zeit nicht bemerkt.
Wann ging das Hörgerät verloren?
Der Patient wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Er gibt an, dass die Hörgeräte einen Wiederbeschaffungswert von ca. 4.500 EUR haben und er sich einen Ersatz nicht leisten könnte. Auch geht er davon aus, dass das Krankenhaus für den Verlust aufzukommen habe.
Die Tiroler Patientenvertretung konfrontiert die Krankenanstalt schriftlich mit dem Vorwurf. Als erste Reaktion teilt die Krankenhausleitung mit, dass der Patient während seines Aufenthalts den Verlust der Hörgeräte nicht gemeldet habe. In der Krankenakte sei zwar vermerkt, dass Herr H. über Hörgeräte verfüge, jene aber selbst versorge. Aus diesem Grund sei nicht mehr feststellbar, wann und wo die Hörgeräte verloren gegangen sind.
Theoretisch könnten, so die Argumentation des Spitals, die Hörgeräte auch nach der Entlassung verschwunden sein. Diese Aussagen werden auch vom Patienten selbst bestätigt.
Was konnte die Patientenanwaltschaft erreichen?
Die Tiroler Patientenvertretung erreicht, dass die Leitung der Krankenanstalt dem Patienten aus Kulanzgründen einen kleinen Anteil der Kosten für die Anschaffung neuer Hörgeräte ersetzt.
Fazit
Sobald bei einem Aufenthalt im Spital der Verlust eines persönlichen Gegenstands bemerkt wird, muss dies sofort gemeldet werden.
Bei Meldungen, die erst nach der Entlassung getätigt werden, ist es äußerst kompliziert, nachzuweisen, wann und wie der Verlust zustande gekommen ist. Rechtlich ist ein Schadenersatz in solchen Fällen nur mehr sehr schwer zu erreichen.
Die Patientenanwaltschaft rät Patienten, bei der Aufnahme in ein Krankenhaus einen Verwahrungsvertrag für (Wert-)Gegenstände abzuschließen. Damit kann sichergestellt werden, dass der Krankenanstaltenträger bei Verlust haftet.
Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.
Tirol
Patientenvertretung
Meraner Straße 5 (1. Stock)
6020 Innsbruck
Tel. 0512 508-7702
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E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
Internet: tirol.gv.at/patientenvertretung
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