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Berwanderer auf einem Weg im Hochgebirge
Wanderer, Bergsteiger und Kletterer haben im Wald und in den Bergen eine erhöhte Eigenverantwortung. Bild: Bizi88/Shutterstock

Unfälle am Berg und im Wald: Wer haftet wofür?

, aktualisiert am | 2 Kommentare

Wanderer, Bergsteiger und Kletterer haben im Wald und in den Bergen eine erhöhte Eigenverantwortung.

  • Wie schwer wiegt meine eigene Sorglosigkeit?
  • Ein Förster hat mich bei einer Fahrt mit dem Mountainbike auf einem Forstweg angehalten und weggeschickt. Darf er das? Ich dachte, es gilt die Wegefreiheit?
  • Darf ich im Wald im Schlafsack übernachten?
  • Ich hatte einmal am Berg viel zu leichtes Schuhwerk an. Wäre ich da haftbar gewesen?
  • Passiert viel in den Bergen oder wird das von den Medien aufgebauscht?
  • Darf ich im Wald eine Zigarette wegwerfen?
  • Darf ich im Wald ein Lagerfeuer anzünden, auf das ich gut achtgebe?
  • Müssen Eigentümer an gefährlichen Stellen Warnschilder aufstellen?
  • Wir als Tourismusverband kontrollieren und säubern unsere Wanderwege regelmäßig alle drei Jahre. Genügt das?
  • Müssen wir als Wegerhalter rund um unsere Klettersteige auch die Wände nach losem Gestein kontrollieren?
  • Wir planen als Gruppe eine Wandertour in den Bergen und haben da einen mega-ehrgeizigen Typen dabei. Kann ich mich ausklinken, wenn es mir zu anstrengend oder er mir zu blöd wird?
  • Die Hüttenwirtin hat uns eine komplett falsche Gehzeit gesagt. Wäre die haftbar, wenn was passiert?
  • Ist das Klettern in der Halle versichert?

Die Unfallstatistik des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit im Innenministerium (Alpinpolizei) spricht eine klare Sprache: 2021 sind 272 Menschen in Österreichs Bergen ums Leben gekommen – davon 43 Frauen (16%) und 229 Männer (84%). Der Bergsport mit den meisten Unfalltoten im Jahr 2021 ist das Wandern/Bergsteigen mit 111 Toten, gefolgt vom Mountainbiken mit 16 sowie Forstunfälle mit 28 Toten. Die meisten Alpintoten gibt es im Juli, August und September. Haupt-Unfallursachen waren Herz-Kreislaufversagen (26%), gefolgt von Absturz (16%) sowie Sturz/Stolpern/Ausgleiten (19%).

VIDEO: Versicherungen

Voraussetzungen für Haftung

Unfälle in den Bergen werfen oft die Frage nach Haftung, Schadenersatz aber auch strafrechtlicher Verantwortung auf. Der Unterschied zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung ist folgender: Wenn Wanderer aus Spaß ein paar Steine lostreten und dadurch ein parkendes Auto beschädigen, haften sie zivilrechtlich. Wenn sie dadurch auch einen Menschen verletzen, haften sie zusätzlich strafrechtlich. Werden dabei Naturschutz- oder Jagdvorschriften verletzt, kommen auch Verwaltungsstrafen in Frage.

Haftung: Einstehen für eine Schuld

Unter Haftung versteht man das Einstehen für eine Schuld. Diese Schuld kann durch einen Vertrag oder durch ein Delikt entstanden sein. Grundsätzlich gilt Eigenverantwortung: Jeder trägt seinen Schaden selbst. Eine andere Person muss diesen Schaden nur dann ersetzen, wenn – und jetzt wird es juristisch - mehrere Faktoren gleichzeitig zusammentreffen: nämlich Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden und eine eindeutige Ursache (Kausalität). Jemand unternimmt bei gutem Wetter eine Bergfahrt, verletzt sich und wird deshalb von Helfern geborgen. Wenn sich nun eine dieser helfenden Personen bei der Bergung selbst verletzt, ist das Pech. Es gibt keine Haftung des zu Bergenden.

Welchen Stellenwert hat eigene Sorglosigkeit?

Wer durch sorgloses Verhalten zur eigenen Schädigung beiträgt, kann vom Schädiger nicht den vollen Schadenersatz verlangen. Gerichte orten hier ein Mitverschulden und sprechen Teilersatz zu. Beispiel Kletterhalle: Wer für seine nicht kletterkundige Begleitung unter Hinweis auf die eigene Sachkunde die Benützung einer Kletterhalle ermöglicht, haftet, wenn er bzw. sie nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ob die Person richtig angeseilt ist („Partnercheck“). Der Oberste Gerichtshof ging in einem Fall von einem Verschulden von 3:1 zu Lasten des Kundigeren aus.

Wer im alpinen Gelände mit falschem Schuhwerk unterwegs ist, stolpert und sich den Knöchel bricht, ist selbst schuld und muss u.U. die Bergungskosten tragen. Wer aber dabei von einer durch das leichtsinnige Verhalten eines Touristen ausgelösten Lawine zu Schaden kommt, der hat vollen Anspruch auf Schadenersatz, weil diese Sorglosigkeit mit dem Schuhwerk überhaupt nichts zu tun hat.

Zigarette und Lagerfeuer

Wer in einem Wald ohne schriftliche Zustimmung des Waldeigentümers ein Feuer anzündet, verstößt gegen das Forstgesetz und hat eine Verwaltungsstrafe zu befürchten. Brennt dadurch der Wald ab, besteht sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche Haftung des Schädigers. Schließlich will das Forstgesetz Waldbrände verhindern; das ist der sogenannte „Schutzzweck“ der Norm. Wie das Beispiel des Waldbrands an der Rax (2021) zeigt: Wer eine Zigarette achtlos wegwirft und so einen Waldbrand verursacht, der handelt vorsätzlich und macht sich der Brandstiftung schuldig, ansonsten (z.B. Lagerfeuer) der „fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst“. Gerichte bestrafen Vorsatz in der Regel härter als Fahrlässigkeit.

In den Bergen erhöhte Eigenverantwortung

Grundsätzlich gilt für Wanderer, Bergsteiger und Kletterer eine im Vergleich zum Flachland erhöhte Eigenverantwortung in den Bergen. Jeder Wegbenützer – auch ein Klettersteig ist ein Weg – ist selbst verantwortlich für ausreichende Tourenvorbereitung. Dazu gehören körperliche Fitness, richtige Einschätzung eigener Fähigkeiten sowie angemessene Ausrüstung und Verpflegung. Auch die äußeren Faktoren (insbesondere Witterung, Tages- und Jahreszeit) sind angemessen zu berücksichtigen. Jeder ist selbst dafür verantwortlich, das Unternehmen ohne Unfall ausführen zu können. Das gilt auch, wenn höhere Gewalt (z.B. unerwarteter Steinschlag an einer ungefährlichen Stelle) die Unfallursache ist.

Steine aus dem Weg räumen?

Niemand ist verpflichtet, für Wanderer etc. erkennbare typische Geländeschwierigkeiten (Unebenheiten, Löcher, Steinbrocken etc.), welche diese bei pflichtgemäßer Sorgfalt meistern können, zu entfernen oder zu markieren. Die Grenze der Eigenverantwortung liegt dort, wo diese Personen auch bei gehöriger Aufmerksamkeit eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen vermögen. Das sind atypische Gefahren („Fallen“), welche nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht vorhersehbar sind bzw. erkennbar sind. Das könnten z.B. eine morsche Brücke oder ein faules Geländer etc. sein. Die Verletzungsfolgen beim Einsturz einer morschen Brücke fallen daher unter die Haftung des Wegerhalters.

Haftung der Wegehalter

Wer ist der Halter eines Weges? Jene, die die Kosten für die Errichtung oder Erhaltung tragen. Das kann eine Person, ein Verein oder auch eine Gemeinde (Tourismusverband) sein. Halter (Betreiber) müssen den Weg in Stand halten oder sperren. So ist etwa eine Seilversicherung einmal jährlich zu überprüfen. Häufigere Kontrollen sind im alpinen Gelände nicht zumutbar, es sei denn, Schäden werden dem Halter gemeldet oder es gab extreme Naturereignisse. Bergsteiger müssen sich selbst vom Zustand einer Seilversicherung überzeugen. Als Faustformel gilt: Je einfacher das Gelände ist, je bekannter das Ausflugsziel, je ausgebauter der Weg ist, desto höhere Anforderungen werden an die Sicherheit der Wege gestellt. Und: Je größer die Gefahr durch einen Mangel, desto schneller haben Wegerhalter auch zu reagieren.

Felswände – und damit auch Klettergärten – müssen nicht auf loses Gestein untersucht werden. Wenn Steinschlag aber bekannt oder erkennbar ist, muss der Wegerhalter zumindest davor warnen (Hinweisschild). Bei großer Gefahr ist der Weg bzw. die Einrichtung zu sperren. Wegerhalter müssen diese Sperre ausreichend deutlich kenntlich machen. Ist ein Weg gesperrt, so tragen alleine die Benutzer die Verantwortung für ihre Sicherheit.

Im Hochgebirge gibt es auch halterlose Wege. Das sind Wege, die durch regelmäßigen Gebrauch von Mensch oder Wild entstanden sind. Solche Pfade benützt der Wanderer immer auf eigene Gefahr. Wenn also im alpinen Gelände zwar ein Wegweiser zu einem Ziel (z.B. „Zum Wasserfall“) aufgestellt ist, das Ziel aber nur im freien Gelände ohne einen gebahnten Weg erreicht werden kann, dann kommt es zu keiner Haftung.

Wald und Wegefreiheit

Alpinverbände hatten sich viele Jahre dafür eingesetzt: Laut Forstgesetz darf „jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten“ (§ 33/1). Im RIS (Rechtinformationssystem des Bundes) finden Sie den genauen Wortlaut des Forstgesetzes. Gleichgültig ist, ob der Wald in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Das ist das Interesse der Bevölkerung. Eigentümer hingegen haben andere Interessen, deswegen sind ohne ausdrückliche Genehmigung im Wald verboten:

  • das Fahren (auch Radfahren)
  • Reiten
  • Rodeln
  • Mountainbiken

Erlaubt ist nur, was unter „Gehen“ fällt. Zum „Gehen“ gehört auch das Klettern, Skifahren, Ski-Langlaufen und Joggen querfeldein.

Wald: Übernachten und Haftung

Für ganz Österreich gilt: Auf privaten Grundstücken darf man nur mit Erlaubnis des Eigentümers übernachten – das gilt auch für den Wald. Das Forstgesetz erlaubt zwar das freie Betreten des Waldes. Das Lagern in der Dunkelheit im Schlafsack, in der Hängematte, im Tarp und in Zelten ist verboten. Es sei denn, der Grundeigentümer stimmt ausdrücklich zu.

Aufforstung und Jungwald

Ein Abonnent hat uns im Kommentar auf folgendes aufmerksam gemacht: Nicht betreten darf man Wieder- bzw. Neupflanzungen bzw. Jungwald, solange die Bäume eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht haben (Forstgesetz § 33/2c).

Wer auf Wegen unterwegs ist, kann in Österreich also davon ausgehen, dass die Wegehalter eine gewisse Verantwortung tragen. Wer sich aber im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle durch den Wald drohenden Gefahren zu achten. Da gibt es keine Haftung durch Eigentümer. Wer sich im unwegsamen Fichtengestrüpp das Bein bricht, kann nicht den Eigentümer belangen. Im Besonderen gilt dies für Gefahren durch die Waldbewirtschaftung (z.B. Baum fällen).

Wald: Wege, Klettersteige und Loipen errichten

Wer Wege, Klettersteige und Loipen errichten möchte, bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Die Einrichtung bzw. die Sanierung von Kletterrouten mit einzelnen Haken ist auch ohne Zustimmung zulässig. Vor Gericht war einmal ein Fall zu verhandeln, wo eine Person 44 Touren mit 500 Bohrhaken angelegt hatte. Das Gericht entschied: Das systematische Anlegen von Klettergärten ohne ausdrückliche Zustimmung des Grundstückeigentümers ist verboten.

Wege sperren

Sperre wegen Jagd

Eigentümer dürfen, sagt das Forstgesetz, die Wegefreiheit wegen Aufforstung, Jagd oder Wildzucht vorübergehend aufheben. Solche Sperren sind aber auf den Wegen auszuschildern. Wanderer haben Zäune als Sperren zu akzeptieren. Es sei denn, sie wurden mit Durchlässen oder Überstiegen passierbar gemacht. Wer einen gesperrten Weg benutzt, handelt unrechtmäßig.

Fall: Draht gespannt

Ein Gerichtsfall: Ein Wegehalter spannt als Sperre einen fast unsichtbaren Draht über eine Forststraße. Ein Radfahrer verletzt sich deswegen. Das Gericht kommt zu dem Urteil: Eine auf dem Weg angebrachte Drahtsperre muss ständig gut erkennbar sein; ansonsten haftet der Wegerhalter.

Fall: gefährlicher Weg

Ein Mountainbiker benützt ohne Erlaubnis des Grundeigentümers einen Weg und verletzt sich bei einem Unfall. Er klagt und hält dem Wegerhalter vor, dass der Weg gefährlich sei. Das Gericht weist ihn ab. Er könne sich nicht auf den ungeeigneten Zustand des Weges berufen und etwas fordern. Die Benützung ist ja verboten.

Unterschiedliche Gesetze in den Bundesländern

Für das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist die geltende Rechtslage sehr uneinheitlich. In den Bundesländern Salzburg, Kärnten und Steiermark gibt es jeweils ein Landesgesetz über die Wegefreiheit im Bergland. In Oberösterreich, Niederösterreich und in der Steiermark gibt es dazu Bestimmungen in den Tourismusgesetzen. In Vorarlberg ist die Wegefreiheit im Straßen- und im Sportgesetz geregelt. In Wien, dem Burgenland und in Tirol gibt es dazu keine eigenen landesrechtlichen Bestimmungen (Gewohnheitsrecht).

Oben frei

Im Wesentlichen regeln die Wegefreiheitsgesetze den ungehinderten Zugang von den Talorten in die Bergregionen. So schränkt das Salzburger Wegefreiheitsgesetz das freie Betreten von Alp- und Weidegebieten unterhalb der oberen Waldgrenze auf allgemein zugängliche Wege ein. Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr wiederum frei, es sei denn, es ist bebaut oder kultiviert.

In der Gruppe: Jeder ist seines Glückes Schmied

Eigenverantwortung ist angesagt, wenn sich mehrere Bergwanderer oder Mountainbiker auf eine gemeinsame Tour begeben. Die Aufgaben wie Vorbereitung, Organisation, Durchführung und allenfalls vorzeitige Beendigung sind auf die einzelnen Personen oder auf sämtliche Gruppenmitglieder (gleichmäßig) verteilt.

In einer derartigen Wander- oder Mountainbike-Gruppe können nicht die Geübteren oder Erfahreneren allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil sie als Erste gehen oder fahren oder weil sie das Unternehmen geplant oder die Route ausfindig gemacht haben. Jeder Teilnehmer kann die Gruppe jederzeit verlassen - z.B. bei einem aufziehenden Gewitter. Nur im Notfall trifft solche erfahrenen Personen gegenüber jedem (auch Unbekannten) ein Handlungsgebot im Rahmen der Pflicht zur Hilfeleistung.

Tourenführer aus Gefälligkeit

Wer unentgeltlich (oder allenfalls gegen bloßen Ersatz seiner Auslagen) die Leitung einer Tour übernimmt, der ist in der Regel ein „Tourenführer aus Gefälligkeit“ (oder faktischer Führer). Indizien dafür sind, dass die Person laufend Sicherungsmaßnahmen trifft oder immer wieder Anweisungen gibt oder autonom Entscheidungen über Routenwahl, Wetterverhältnisse und alpine Gefahren fällt. Es gibt hier also ein gewisses Überordnungsverhältnis und Kompetenzgefälle. Es gibt hier aber keinen Vertrag und damit keine davon abgeleiteten Pflichten.

Diese Führungsperson muss aber ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Interesse der Sicherheit der gesamten Gruppe einsetzen. Sie hat insbesondere erhöhte Hilfs- und Beistandspflichten. Das bedeutet: Sie darf daher die Geführten in einer Gefahr, der sie ausgesetzt sind oder in die sie sie geführt hat, nicht im Stich lassen und muss ihnen die erforderliche und ihr zumutbare Hilfe leisten.

Gefahren und Schwierigkeiten verschweigen

Wer die Führungsrolle aus Gefälligkeit übernimmt, nimmt auch die Pflicht zu erhöhter Vorsicht auf sich. Neben der Übernahme der Führungsrolle muss auf der anderen Seite die geführte Person einen Teil der Eigenverantwortung aufgeben und dem anderen erkennbar übertragen. Regelmäßig bejahen die Gerichte eine Haftung für Unfälle, wenn jemand eine Führung aus Gefälligkeit übernimmt und unerfahrenen Gruppenmitgliedern mögliche, für diese vorher nicht erkennbare Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder sie zu einem sportlichen Erlebnis überredet, indem er dessen Gefährlichkeit verniedlicht.

Profi-Bergführer

Der professionelle Bergführer steht meist in einem Vertragsverhältnis zu seinen Kunden. Der Kunde zahlt, der Bergführer haftet - wie ein Sachverständiger. Sein Verhalten wird an jenem gemessen, das ein besonnener und sorgfältiger, entsprechend ausgebildeter Bergführer an seiner statt vorgenommen hätte. Da der Bergführer aus dem Vertrag haftet, den er mit seinem Kunden abgeschlossen hat, gilt folgendes: Nicht der Geschädigte muss die Schuld des Verursachers beweisen, sondern der Bergführer muss beweisen, dass er unschuldig ist (sogenannte Beweislastumkehr).

Falsche Auskünfte

Wer versehentlich eine falsche Auskunft gibt (z.B. über Öffnungszeiten von Hütten, Wegverlauf bei Nebel, Gehzeiten), haftet nicht. Wegen der möglichen moralischen Verantwortung sollte aber eine Person, die nichts Genaues weiß, nichts sagen: besser keine Auskunft als eine falsche. Eine falsche Gehzeitangabe kann allerdings zu einer Haftung führen, wenn sie – etwa von einem Hüttenwirt – wissentlich falsch und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Bergungskosten und Versicherungsschutz

Wird eine Person vermisst und eine berechtigte Suche eingeleitet, trägt der Gesuchte die Kosten. Das gilt auch dann, wenn die Suche nicht notwendig gewesen wäre. Such-, Rettungs- und Bergekosten nach Freizeitunfällen werden von den Sozialversicherungen nicht ersetzt (siehe unseren Artikel Freizeit-Unfälle 6/2022). Auch ein Rettungshubschrauber kostet schnell mehrere Tausend Euro. Die Gebühren und die Regeln der Verrechnung sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auch für die Verrechnung von Fehlalarmen gibt es in Österreich keine einheitliche Regelung. "Die Kosten für einen Einsatz der Bergrettung", so berichtet Hanspeter Sailer, Geschäftsführer der KNOX Versicherungsmanagement GmbH, "liegen zwischen 40 und 80 Euro - pro Bergretter und Stunde." Rücken zehn Personen aus, um eine Nacht lang zu suchen, können hohe Beträge entstehen. Wem dann wie viel verrechnet wird, ist, so Sailer, "eine Grauzone". Uns liegen für Einsätze im Jahr 2021 aus sieben Bundesländern Rechnungen vor, die sich zwischen 120 und 1220 Euro bewegen.

Sie als Wanderer oder Bergsteiger können das Risiko selbst tragen (z.B. über Ersparnisse) oder eine private Unfallversicherung abschließen. Ist am Unfall eine dritte Person beteiligt, kann es zu Haftung kommen. Kosten, die hierbei entstehen, können – je nach Kleingedrucktem - durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.

Berufshaftpflicht

Bergführer müssen eine Berufshaftpflicht haben. Ehrenamtliche Tourenführer alpiner Vereine sind als Mitglied automatisch haftpflicht- (und rechtsschutz-)versichert. Ansonsten schützt eine Privathaftpflichtversicherung (Haushaltsversicherung) gegen Schadenersatzansprüche aus Vorfällen, bei denen man jemandem fahrlässig etwas angetan hat (z.B. bei einem Kletterunfall jemanden verletzt). Nicht gedeckt sind Eigenschäden; derartige Schäden können aber von der Unfallversicherung gedeckt sein.

Persönliche Haftung bei strafbaren Handlungen

Ein kleiner juristischer Ausflug: Bei der Haftung ist der Unterschied zwischen Zivil- und Strafrecht wichtig. Gegen zivilrechtliche Konsequenzen kann man sich durch Versicherungen absichern - gegen strafrechtliche Konsequenzen nicht. Im Strafrecht haftet jeder persönlich und kann diese Haftung nicht auf eine Versicherung abschieben.

Staatliche Unfallversicherung

Die staatliche Unfallversicherung deckt Folgeschäden – allerdings nur in sehr engem Rahmen, nämlich bei der Erwerbsarbeit und bei der Ausbildung. Lesen Sie unseren Artikel Freizeit-Unfälle 6/2022 Für Unfälle beim Wandern, Bergsteigen und Klettern in Wald und in den Bergen kommt sie in der Regel nicht auf. Private Unfallversicherungen können solche Risiken und Unfallfolgen durchaus abdecken. Sie zeigen aber eine große Bandbreite – bei der Prämie und der Versicherungssumme, aber auch bei den Einschränkungen, wo die die Versicherung nicht zahlt.

Damit eine Unfallversicherung überhaupt ins Spiel kommt, muss es einen Unfall geben. Das ist in der Regel eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit des Versicherten. Oder die versicherte Person wird – ohne Verletzung am Körper – durch ein plötzlich auf diesen von außen einwirkendes Ereignis (z.B. ein verklemmtes Seil) in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (z.B. der Fortbewegung) so beeinträchtigt, dass sie dadurch in eine hilflose Lage gerät. Diese Lage ist dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden. In einem Fall hatte sich ein Wanderer bei einem Sturz die Wanderhose zerrissen, die Klettertour aber fortgesetzt und danach Erfrierungen zugezogen. In dem Fall gab es keinen Schutz durch die Unfallversicherung. Ebenso können Alpinisten, die sich bei einer Hochgebirgstour wegen eines Wetterumschlags Erfrierungen an den Zehen mit bleibenden Schäden zuziehen, keine Leistungen aus einer Unfallversicherung beanspruchen.

Kletterunfälle und Freeclimbing

Für die Rechtsprechung gelten Kletterunfälle nach den Versicherungsbedingungen – im Freien und in der Halle – als vom Versicherungsschutz gedeckt, wenn der Klettersteig die Schwierigkeitsstufe D nicht übersteigt. Ein Unfall in einem Klettersteig der Stufe E ist nicht gedeckt. Ein Unfall beim Aussteigen aus so einem schwierigen Klettersteig aber schon.

Klettern im Fels ohne Hilfsmittel

Versicherungspolizzen schließen Unfälle beim sogenannten Freeclimbing aus. Freeclimbing ist das freie Klettern im Fels ohne Hilfsmittel. Unfälle beim gesicherten Hallenklettern sind hingegen durch eine private Versicherung gedeckt. Denn – so der Oberste Gerichtshof – Adressat der Unfallversicherung sind die durchschnittlichen Versicherungsnehmer. Sie verstehen unter der Sportart Freeclimbing das Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel (also auch ohne Sicherung) in der freien Natur und nicht das dem Breitensport zuzurechnende gesicherte Hallenklettern.

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2 Kommentare

1 häufiges Betretungsverbot im Wald fehlt

pwg, 25. September 2022, 10:09

Kulturen unter drei (3) Metern Höhe dürfen zum Schutz der Jugend ebenfalls nicht zu Erholungszwecken betreten werden - diese
sind nicht zu kennzeichnen. Bitte um Ergänzung.

Neupflanzung & Jungwald

Redaktion, 28. September 2022, 09:09

Wir haben die Information im Haupttext eingefügt. Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Ihr KONSUMENT-Team

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