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Rodelpiste: gefährlich und kaum befahrbar
Die Rodelpiste ist gefährlich und fast unbefahrbar. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Frage
Vor Kurzem hatten wir beschlossen, mit unseren Kindern rodeln zu gehen. Wir entschieden uns für eine Bahn eines Liftbetreibers, liehen uns kostenpflichtig einen Schlitten und kauften die Liftkarten. Bei der Abfahrt vom Berg mussten wir feststellen, dass die Bahn großteils in einem sehr schlechten, kaum befahrbaren und damit gefährlichen Zustand war. Nach der Reklamation wurde uns als Entschädigung nur ein einziges 2-Stunden-Ticket angeboten. Wie sieht denn hier die rechtliche Lage aus?
Antwort
Wichtig ist vorerst, zu klären, welche Leistung mit dem Kauf des Tickets konkret erworben wird. Handelt es sich ausdrücklich um eine Rodelkarte, steht Ihnen eine Preisminderung im Rahmen der Gewährleistung zu – wenn diese Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Der Betreiber ist für die gehörige Instandhaltung der Piste verantwortlich. Ist die Piste nur eingeschränkt nutzbar, steht Ihnen daher eine teilweise Rückerstattung des Entgelts zu. Die Höhe der Forderung orientiert sich am Ausmaß der Einschränkung. Sie müssen sich nicht mit einem 2-Stunden-Ticket als Entschädigung zufriedengeben. Zu Beweiszwecken ist es wichtig, den Zustand der Piste ausreichend zu dokumentieren und auch umgehend zu beanstanden.
Eine teilweise Rückerstattung der Leihgebühr für die Rodel, sofern diese bei einem dritten Anbieter geliehen wurde, kann im Rahmen eines Schadenersatzanspruches gegen den Pistenbetreiber geltend gemacht werden. Ein derartiger Anspruch muss auch geltend gemacht werden, wenn aufgrund des schlechten Zustands der Piste gar ein Unfall mit Verletzungsfolge passiert. Um mit einem solchen Anspruch durchzudringen, muss der Betreiber seine Pistensicherungspflicht verletzt haben.