Das Forstgesetz bestimmt, was für Erholungssuchende im Wald erlaubt und was verboten ist. Zum Thema "Wegefreiheit im Wald" steht da: "Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten."
Freiheiten und Ausnahmen
"Wegefreiheit" bedeutet nicht nur die Freiheit, Waldwege zu begehen, sondern ein generelles Betretungs- und Aufenthaltsrecht. Der Wald ist also für alle da. Er darf grundsätzlich nicht eingezäunt werden, selbst wenn er in Privatbesitz ist. Allerdings gibt es dazu auch (bewilligungspflichtige) Ausnahmen.
Was als Wald definiert ist
Was ist Wald? Wald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Grundfläche von mindestens 1000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m. Dazu zählen auch Flächen ohne Bewuchs (z.B. Kahlschlag). Ebenso z.B. Forststraßen, Holzlagerplätze und Waldschneisen.
Nicht als Waldgebiet zählen beispielsweise Alleen oder Christbaumkulturen und Walnuss- oder Edelkastanie-Plantagen.
Strafen
Fazit: Das Forstgesetz gibt wandernden Personen zahlreiche Rechte und schützt sie auch vor illegalen Sperren. Wer im Wald unterwegs ist, darf jedoch keine Rechtswidrigkeiten begehen und auch keine Schäden verursachen. Wer Abfall im Wald wegwirft, den Wald unbefugt betritt oder etwa Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag sammelt, der begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 150 Euro geahndet werden kann.