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Wanderschuh auf einem Waldweg
Was ist im Wald erlaubt, geduldet oder verboten? Bild: 271-EAK-MOTO/Shutterstock

Forstgesetz - Knigge für den Wald

Der Wald ist grundsätzlich für alle da, ist aber auch Konfliktzone. Was ist erlaubt, geduldet oder verboten? Hier finden Sie eine Bestandsaufnahme.

Das Forstgesetz bestimmt, was für Erholungssuchende im Wald erlaubt und was verboten ist. Zum Thema "Wegefreiheit im Wald" steht da: "Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten."

Freiheiten und Ausnahmen

"Wegefreiheit" bedeutet nicht nur die Freiheit, Waldwege zu begehen, sondern ein generelles Betretungs- und Aufenthaltsrecht. Der Wald ist also für alle da. Er darf grundsätzlich nicht eingezäunt werden, selbst wenn er in Privatbesitz ist. Allerdings gibt es dazu auch (bewilligungspflichtige) Ausnahmen.

Was als Wald definiert ist

Was ist Wald? Wald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Grundfläche von mindestens 1000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m. Dazu zählen auch Flächen ohne Bewuchs (z.B. Kahlschlag). Ebenso z.B. Forststraßen, Holzlagerplätze und Waldschneisen.

Nicht als Wald­gebiet zählen beispielsweise Alleen oder Christbaumkul­turen und Walnuss- oder Edelkastanie-Plantagen.

Strafen

Fazit: Das Forstgesetz gibt wan­dernden Personen zahlreiche Rechte und schützt sie auch vor illegalen Sperren. Wer im Wald unterwegs ist, darf ­jedoch keine Rechtswidrigkeiten begehen und auch ­keine Schäden verursachen. Wer Abfall im Wald wegwirft, den Wald ­unbefugt betritt oder etwa Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag ­sammelt, der begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 150 Euro geahndet werden kann. 

Wandern, Sport, Radfahren

Wandern und Sport

Fußgänger haben im Wald die meisten Rechte. Sie dürfen sich überall frei bewegen, auch abseits befestigter Waldwege. Dazu gehört auch das Lagern bei Tageslicht (z.B. Picknicken, Sitzen auf Klappstühlen, Liegen auf Decken oder in Liegestühlen). Verboten ist aber, etwas im Wald zurückzulassen. Denn der Wald ist so zu verlassen, wie er vorgefunden wurde.

Lagern, Zelten, Wintersport

Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten im Wald ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. bei Sesselliften und Gondeln) ist das Abfahren mit Skiern nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Wichtig für Varianten- und Tourenskifahrer sowie Schneeschuhwanderer: Außerhalb von diesem Bereich ist das Skifahren oder das Snow­boarden dem Betreten des Waldes gleichgestellt und damit im Wald grundsätzlich zulässig. Das Anlegen und die Benützung von Langlaufloipen ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.

Ebenso bedarf jede Art des Fahrzeugverkehrs (auch das Mountainbiken) der Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters (entweder persönlich oder durch Tafeln). Für das Felsklettern gilt grundsätzlich: Wer ohne Substanzveränderung am Felsen klettert, ist rechtmäßig unterwegs.

Wiese, Weide, Gebirge

Das Betreten von Wiesen, Äckern und Weiden ist meist verboten. Ausnahmen dazu gibt es in Vorarlberg und Salzburg. So dürfen im Ländle während der Zeit einer Schneedecke auch Äcker und Wiesen zum Skifahren, Rodeln und (Schneeschuh-)Wandern benützt werden. Die generelle Wegefreiheit im Gebirge oberhalb der Baumgrenze (Almen und alpines Ödland) ist durch Landesgesetze gewährleistet.

Radfahren

Das Thema ist eine der größten Konfliktzonen, insbesondere angesichts der gestiegenen Zahl von Mountainbikern. Grundsätzlich gilt: Es bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Erhalters der Forststraße. Diese kann etwa durch Ausschilderung erfolgen. Wo ein ausgeschildertes Verbot gilt, ist dieses einzuhalten, andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Für nahezu alle Bundesländer und Regionen gibt es im Internet Informationen über genehmigte Mountainbike-Strecken. 

Pilze, Beeren, Hunde, Pferde

Pilze und Beeren

Grundsätzlich darf man im Wald nichts hinterlassen und nichts mitnehmen. Ausgenommen davon ist das Sammeln von Pilzen (maximal zwei Kilogramm pro Tag), Maroni und Beeren für den privaten Eigenbedarf, sofern der Waldbesitzer durch Anbringen von geeigneten Hinweistafeln dies nicht ausdrücklich ­untersagt, beschränkt oder sogar Entgelt dafür verlangt. Er ist nach dem ABGB Eigentümer dieser Früchte.

Hunde

Die Mitnahme von Tieren aller Art ist im Forstgesetz nicht speziell geregelt, ist aber zweifelsfrei so zu verstehen, dass das Betretungsrecht zu Erholungszwecken nur für Personen und nicht für Tiere gilt. Erholungssuchende, die von ihrem Betretungsrecht im Sinne des § 33 Forstgesetz Gebrauch machen, dürfen somit Hunde und andere Tiere abseits von öffentlich benützbaren ­Wegen nur dann in den Wald mitnehmen, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers eingeholt haben.

Reiten

Auch das Reiten bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und darf nur auf den speziell gekennzeichneten Wegen oder Forststraßen erfolgen. Darüber hinaus kann es jagd- und naturschutzrechtliche Beschränkungen geben.

Maulkorb und Leine

Gemäß allen Landessicherheitsgesetzen besteht an öffentlich zugäng­lichen Orten für Hunde Maulkorb- und/oder Leinenpflicht, dazu zählen auch ­Wanderwege. Wer dort seinen Hund ohne Maulkorb bzw. Leine frei herumlaufen lässt, macht sich strafbar. 

Nationalparks, Sperren, Feuer

Nationalparks

Nationalparks sind Gebiete mit besonders schützenswerter Natur und durch das jeweilige Landesrecht geregelt. Die Wegefreiheitsbeschränkungen sind hier höchst unterschiedlich. Manche ­Gebiete sind für den Tourismus total gesperrt. Der Regelfall sind aber zeitliche und räumliche Beschränkungen touristischer Aktivitäten. Den Nationalpark Donau-Auen darf man beispielsweise, ohne Eintritt zahlen zu müssen, zu Erholungszwecken betreten.

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete zeichnen sich durch eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit aus oder beherbergen seltene oder gefährdete Pflanzen- oder Tierarten; sie werden durch Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegt. In ­Naturschutzgebieten gelten strenge Eingriffsbeschränkungen. Meist darf man nur auf bestimmten Wegen unterwegs sein. Betretungsverbote betreffen bisweilen Jahres- oder Tages­zeiten (z.B. nächtliches Betretungsverbot). Sie können sich auch aufs Skitourengehen, Canyoning und Flusswandern beziehen. 

Feuer

Das Hantieren mit Feuer ist im Wald und am Waldrand ver­boten. Für Lagerfeuer braucht es eine schriftliche Genehmigung des Waldeigentümers. Bei besonderer Waldbrandgefahr kann die Behörde noch strengere Maßnahmen anordnen.

Der Wald in Zahlen

Wem gehört der Wald? 65 Baum­arten, 4 Millionen Hektar Wald und ein bundeseinheitliches Forstgesetz.

Die Waldbilanz in Österreich kann sich sehen lassen. Rund 48 Prozent der österreichischen Staatsfläche sind Wald. 82 Prozent davon gehören privaten Eigentümern. Die Hälfte ist privater Kleinwald mit Flächen von weniger als 200 Hektar. 18 Prozent sind öffentliche Wälder. Davon gehören 510.000 Hektar (= 15%) Wald den Österreichischen Bundesforsten (ÖBF), deren Alleinaktionär die Republik Österreich ist. 3 Prozent sind Wald von Ländern oder Gemeinden.

Jede Sekunde wächst im Wald 1 Kubikmeter Holz nach. Auch der Holz­vorrat steigt: jährlich um rund 4 Mil­lionen Kubikmeter. Die Waldfläche wächst zwar langsamer als in den Jahren davor, aber immer noch um 3.400 Hektar jährlich; das entspricht rund 4.700 Fußballfeldern. Österreichs Wälder sind Kultur­wälder: Unberührte Urwälder gibt es kaum.

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