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Mann fällt in einem Zimmer von der Leiter
Die meisten Verletzungen passieren im Haushalt Bild: Studio-Romantic/Shutterstock

Freizeit-Unfälle: Wann zahlt die Versicherung? Beispiele und Urteile

Die meisten Unfälle passieren in Haushalt, Freizeit und beim Sport. Die wenigsten sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

2021 verletzten sich in Österreich 709.400 Menschen bei Unfällen (2019: 781.400) so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden mussten, berichtet das Kuratorium für Verkehrssicherheit. Das sind knapp 2.000 Menschen täglich. Passiert ein Unfall in der Freizeit, dann zahlt die gesetzliche Krankenversicherung zwar die Behandlungskosten (Rehabilitation). Unfälle in Haushalt, Freizeit und Sport sind aber privates Risiko, und Folgeschäden sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt.

Den Umbau der Wohnung für ein Leben im Rollstuhl begleicht man in der Regel aus der eigenen Tasche.

 

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Schule oder Freizeit?

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber was gehört zu Schule und Studium? Die Tätigkeit muss – so der Oberste Gerichtshof – einem „vernünftigen Menschen“ als Ausübung der Ausbildung erscheinen. Und sie wird vom Handelnden in dieser „Intention“ entfaltet.

  • Experiment: Macht ein Schüler oder eine Schülerin im Internat ohne Bezug zum Unterricht mit eigenen Mitteln in der Freizeit Chemie-Experimente, dann liegt eine private Tätigkeit vor. Schulveranstaltungen sind nicht durchgehend von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Es muss einen klaren Zusammenhang geben (örtlich, zeitlich, ursächlich).
  • Heimweg vom Pub: Ein Schüler fährt mit seiner Klasse zum Sprachkurs nach Irland. Nach einem privaten Pub-Besuch erfasst ihn auf dem Heimweg ein Pkw und verletzt ihn schwer. Das, so das Gericht, sei kein Arbeitsunfall (Schülerunfall), es gibt also keine Leistungen aus der Unfallversicherung.
  • Reiten: Eine Lehrerin besucht eine Fortbildung. Sie nimmt freiwillig an einer vom Veranstalter angebotenen Freizeitaktivität teil (Reiten) und verletzt sich. Hier liegt kein Unfallversicherungsschutz vor.
  • Sturz aus dem Fenster: Genauso verneinten die Gerichte den Unfallversicherungsschutz im Fall eines Studenten. Er war im Rahmen einer Exkursion in der Nacht aus dem offenen Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße gestürzt. Geschützt sind nur jene Tätigkeiten, die zur Rolle als Schüler oder Studierender gehören.

Was ist ein Unfall?

... Und was ist keiner? Das ist auch bei privaten Unfallversicherungen wichtig.

Ein Unfall ist erstens ein vom Willen des Betroffenen unabhängiges Ereignis. Es muss „plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirken und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich ziehen“.

Zweitens gilt es auch als Unfall, wenn „durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden“. Juristen sprechen von "Unfallsfiktion“ oder "erweitertem Unfallbegriff“.

Grafik: Verletzte nach Lebensbereichen

die Grafik zeigt: die meisten Verletzungen passieren im Haushalt, gefolgt von der Freizeit
Verletzte nach Lebensbereichen: die meisten verletzen sich im Haushalt, gefolgt von der Freizeit Bild: Kuratorium für Verkehrssicherheit (2021)

Sportunfälle: "erhöhte Kraftanstrengung"

Ist eine Luxation der Bizepssehnen beim normalen Aufschlag während eines Tennisspiels ein Unfall? Ja. Und das bloße Gehen auf dem Tennisplatz während eines Spiels? Nein. Alltägliche Bewegungen fallen nicht in den Unfallschutz, „erhöhte Kraftanstrengung“ schon. Dabei ist, so die Gerichte, auf objektive Kriterien und nicht auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfte der Versicherten abzustellen.

Sport am Arbeitsplatz

Bei einem betrieblichen Fußballturnier besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz – und das gilt nicht nur für Fußball. Sportliche Betätigungen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, bei denen es zu einem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern kommt, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nur regelmäßige sportliche Betätigungen stehen unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie als Betriebssport den täglichen Arbeitsbelastungen entgegenwirken sollen. Ein Unfallversicherungsschutz ist auch bei Teilnahme am Betriebsausflug (Canyoning und Skitag) gegeben.

Bergungskosten selbst zu zahlen

Passiert bei Sport und Touristik ein Unfall, dann ist die Behandlung gedeckt. Die Bergungskosten sind laut Gesetz selbst zu bezahlen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt bei Freizeitunfällen im alpinen Gelände keine Kosten für die Hubschrauberbergung. Sie betragen im Durchschnitt, so Ralph Schüller vom ÖAMTC, etwa 3.500 Euro.

Etwa 90 Prozent der Betroffenen seien aber abgesichert. Einfache und kostengünstige Absicherungen (Versicherung) gibt es u.a. über die Mitgliedschaft bei alpinen Vereinen. Vorsicht bei der Versicherung über eine Kreditkarte! Bei diesen kleinen privaten Unfallversicherungen kann es sein, dass die Versicherungssumme nicht ausreicht.

Haushaltsunfälle: Gasleitung angebohrt

Auch hier gilt: Behandlungskosten zahlt die Krankenkasse, Unfallfolgen bezahlt man selbst. Stürze, z.B. beim Fensterputzen oder über die Treppe, sowie Schnitt- und Stichverletzungen zählen zu den häufigsten Unfällen im Haushalt. Auch im Hinblick auf einen Versicherungsschutz sollten Sie auf Folgendes achten: Beseitigen Sie Stolperfallen, verwenden Sie eine stabile Leiter, vermeiden Sie „Multitasking“. Achten Sie beim Heimwerken auf die richtige Schutzkleidung und das passende Werkzeug. Bewahren Sie scharfe und gefährliche Gegenstände gesichert auf und treffen Sie Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von Kindern (z.B. kindersichere Steckdosen).

Ein Fall: Ein Heimwerker bohrt versehentlich eine Gasleistung an. Das ausströmende Gas schädigt ihn nicht. Aber der Gasgeruch verursacht ihm wegen der Explosionsgefahr und der Notwendigkeit, schnell Hilfe zu holen, solchen Stress, dass er einen Schlaganfall erleidet und zu 100 Prozent dauerinvalid wird. Er klagt seine private Unfallversicherung auf Zahlung. Das Gericht weist die Klage ab: Das sei kein echter Unfall. Denn die Folgen von Stress und Angst sind in der privaten Unfallversicherung nicht abgedeckt. Weil der Mann den Prozess verloren hat, muss er auch noch über 77.000 Euro Verfahrenskosten zahlen.

Unfall im Homeoffice

Während Corona arbeiteten viele zu Hause. Wer sich während der Arbeit im Homeoffice verletzt, ist durch die berufliche Unfallversicherung geschützt und hat Anspruch auf Rehabilitation und Versehrtenrente. Unfälle im Homeoffice gelten aber nur in einem sehr engen Rahmen als Arbeitsunfall. Ein Arbeitnehmer muss zum Unfallzeitpunkt eine arbeitsbezogene Beschäftigung ausüben oder im Zusammenhang damit einen Betriebsweg zurücklegen. Wenn Sie die Treppe hinunterfallen, weil Sie eine private Paketsendung entgegennehmen wollen, wäre dieser Unfall nicht gesetzlich versichert.

Pinkelpause am Heimweg

Was ist mit einer Verletzung, die sich ein Versicherter während des Harnlassens auf dem Heimweg von der Arbeit in einem Wald neben der Straße zuzieht? Das ist nach Ansicht der Gerichte eine dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnende Handlung. Es besteht also kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Unfälle gelten als Dienstunfälle, wenn sie sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen- hängenden Weg zur Dienststätte oder von dort weg ereignen („Dienstweg“), nicht aber Unterbrechungen.

Weg zum oder vom Arzt

Weg zum oder vom Arzt. Ein Arztweg steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg von der Behandlung einen Unfall erleidet und der Grund für die Behandlung ein bereits Jahre zurückliegender Arbeitsunfall war. Für den Unfallversicherungsschutz muss der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg des oder der Versicherten von oder zur Arbeitsstätte stehen.

Wespenstich

Wespenstiche gelten in der privaten Unfallversicherung als Unfall. In manchen Fällen enthalten aber die Versicherungsbedingungen eine Einschränkung (Leistungskürzung), wenn andere Krankheiten und Gebrechen mitwirken. Zu einer geringeren oder gar keiner Entschädigung durch die private Unfallversicherung kann es kommen, wenn etwa eine Allergie gegen Wespengift besteht.

Sind Einbrecher unfallversichert?

Nein. Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Unfall „bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich durchgeführt oder versucht wird.“

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