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Versicherer lehnt Kostenübernahme ab
Nach einem Skiunfall mit gerissener Achillessehne reichte Frau A. die Rechnung für die Mehrkosten in einer Privatklinik bei ihrer privaten Unfallversicherung ein. Doch der Versicherer lehnte eine Kostenübernahme ab. Begründung: Die Achillessehne sei die stärkste Sehne im Körper und müsse schon vor dem Skiunfall geschädigt gewesen sein. Frau A. erschien diese Argumentation unlogisch: Wenn null Leistung erfolgte, hätte die Sehne doch schon zu 100 Prozent geschädigt sein müssen. Wie hätte sie da noch eine Skitour machen können? Frau A. beeinspruchte die Ablehnung, basierend auf einer zusätzlichen Stellungnahme des operierenden Arztes.
Versicherer zahlt dann doch
Auf Kosten des Versicherers wurde ein ärztliches Gutachten erstellt – und in der Folge ohne weitere Diskussionen die gesamte Versicherungssumme zuzüglich einer einmaligen Abschlagszahlung wegen 3,5-prozentiger Dauerinvalidität gezahlt. Kann es sein, dass die Versicherer einfach prinzipiell einmal probieren, ob sie mit einer Ablehnung der Schadensübernahme durchkommen, fragte uns Frau A. sinngemäß.
Abweichungen im Detail
Diese Frage können wir weder bejahen noch verneinen. Fakt ist, dass sich regelmäßig Versicherte an uns wenden, die nicht verstehen, warum sie trotz aufrechter Versicherungspolizze und lückenloser Prämienzahlung auf den Schadenskosten sitzen bleiben sollen. Das Unverständnis ist nachvollziehbar, auch wenn dafür nicht immer ausschließlich der Versicherer zur Verantwortung zu ziehen ist. Die in den Polizzen formulierten Versicherungsbedingungen sind oft schwierig zu durchschauen. Und obwohl viele Versicherer in den vergangenen Jahren bemüht waren, sie einfacher und klarer zu gestalten, bleibt es eine komplexe Materie, die zur richtigen Interpretation häufig Fachkenntnisse voraussetzt.
Schwer zu verstehen
Selbst erläuternde Beispiele helfen mitunter nicht weiter. Der individuelle Schadenshergang oder der in der Polizze formulierte Leistungsumfang weichen vielleicht minimal davon ab und können somit andere Voraussetzungen schaffen. Dennoch sollten sich Versicherte von einer Schadensablehnung nicht gleich ins Bockshorn jagen lassen. Das belegen auch zahlreiche Urteile des Obersten Gerichtshofs.