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Linkes Vorderrad eines Autos auf einem Parkplatz
Parkplatzabzocke: Seit 1.1.2026 reduziert ein neues Gesetz die Kosten bei Besitzstörungsklagen durch Kfz Bild: happycreator/stock.adobe

Besitzstörung durch Kfz - Neue Regeln

Drohungen mit Besitzstörungsklage und überzogene Forderungen sorgen seit Jahren für Verunsicherung. Seit 1.1.2026 reduziert ein neues Gesetz diese Kosten. 

Forderung von 400 bis 600 Euro

Jahrelang haben diverse Abmahnfirmen Autofahrer mit überzogenen Forderungen gequält. Wer auf eines dieser Grundstücke fuhr, wurde gefilmt, angeschrieben und sollte unverhältnismäßig viel Geld zahlen. Die Rede ist von 400 bis 600 Euro. Andernfalls drohte die Firma mit Besitzstörungsklage. Es war ein Geschäft.

Viele Verfahren vor Gericht

Wir haben dazu viele Verfahren vor Gericht geführt und waren erfolgreich (siehe die Links unten). Die geforderten Ansprüche sind überhöht und rechtlich nicht haltbar. Trotzdem ist damit das Geschäft weitergegangen. Denn häufig haben die Betroffenen aus Angst vor Klagen gezahlt.

Gegen "Besitzstörungsabzocke"

Mit dieser sogenannten „Besitzstörungsabzocke“ soll nun Schluss sein. Systematisch auf Besitzstörung zu klagen, soll sich nicht mehr auszahlen. Der Gesetzgeber hat dafür mit 1.1.2026 das Gebührenrecht für Besitzstörung mit Kraftfahrzeugen geändert.

Neue Regelung

Klagt jetzt ein Grundeigentümer und bekämpfen die Störer:innen die Klage nicht, dann greift die neue Regelung. Rechtsanwält:innen berechnen ihre Honorare von einer Bemessungsgrundlage. Die beträgt jetzt nur mehr 40 Euro. Die Kosten, die Anwälte verrechnen können, sinken in diesem Fall – sie reduzieren sich auf 107,76 Euro. 

Niedrigere Gerichtsgebühren

Gleichzeitig hat das neue Gesetz für solche Fälle auch die Gerichtsgebühren gesenkt - von 140 auf 70 Euro. Dann kommen noch die Kosten für die Halterauskunft dazu, derzeit sind das insgesamt 22 Euro. Wer also mit seinem KFZ den Besitz eines anderen stört, hat in einem Verfahren mit maximal rund 200 Euro zu rechnen. Bisher haben die Kosten rund 550 Euro betragen.

Prätorischer Vergleich

Noch günstiger kann es sein, dem Besitzgestörten nach einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt einen sogenannten „prätorischen Vergleich“ anzubieten. Das ist ein bei Gericht abgeschlossene Einigung ohne eine bzw. vor einer Klage. Bereits das Anbot eines prätorischen Unterlassungsvergleichs reicht nach derzeitiger Rechtsprechung aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. 

Nimmt der an seinem Besitz Gestörte diesen prätorischen Vergleich an, fallen Kosten von maximal 138,43 Euro an. Denn die nunmehr reduzierte Bemessungsgrundlage von 40 Euro für die Rechtsanwaltskosten gilt auch hier.

Vor das Höchstgericht

Ohne Einschalten eines Rechtsanwalts stehen dem Besitzgestörten lediglich die Kosten für eine Halterabfrage und Porto zu (25,50 Euro). Mehr nicht. Auch hier empfiehlt sich das Anbot eines prätorischen Vergleichs.

Normalerweise ist der Oberste Gerichtshof (OGH) nur für wesentliche Rechtsfragen zuständig und nicht für solche Kleinigkeiten. Bei der Besitzstörung, und das ist neu, wird nun auch der Weg zum OGH frei.

Leitlinien

Wir vom VKI haben gemeinsam mit AK, ÖAMTC und ARBÖ Leitlinien (Link zum PDF) zu jenen Kosten erarbeitet, die im Zusammenhang mit einer Besitzstörung verlangt werden dürfen. Die Leitlinien dienen ausschließlich der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Betroffene mögen Zahlungsforderungen sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheiten umgehend beraten lassen.

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