Zum Inhalt
Das Bild zeigt Logos von Amazon, Dazn, Drei, Parship, EVN, Verbund, VW, Spar, T-Mobile, Sky
Hier einige Unternehmen, gegen die wir 2024 erfolgreich vorgegangen sind - zum Vorteil von Konsument:innen Bild: Wikipedia, Shutterstock, VKI

Recht: Amazon, EVN, Verbund, VW - unsere erfolgreichen Prozesse

Unsere Rechtsabteilung klagt Unternehmen, wenn diese Konsument:innen unfair behandeln. 2024 sind wir etwa 250-mal zu Gericht gegangen. 

Konsumentenschutz im Gerichtssaal: Hier ein kleiner Ausschnitt unserer Arbeit.

Lyconet: da kennt sich keiner aus

Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Wer teilnahm, musste zunächst einzahlen, sollte andere Teilnehmer gewinnen und würde dann an deren Umsätzen verdienen. Wer einkaufte, sollte bei Partnerunternehmen Vorteile erhalten. Lyconet versprach Teilnehmer:innen 

  • „Bonus Units“
  • „Customer Units“
  • „Folge-Units“
  • „Transfer Units“
  • „Lifeline“
  • „Upline“
  • „Balance Programm“
  • „Karriere Programm“
  • „Balance Kategorie“, und 
  • „Balance Commission“. 

Wir haben geklagt und 47 Klauseln beanstandet. Alle Unterinstanzen haben sie als gesetzwidrig beurteilt. Die Regeln sind intransparent und unklar. Da kennt sich keiner aus. Auch nach intensivem Studium bleibt für durchschnittliche Verbraucher:innen völlig unklar, wann und in welchem Umfang sie Ansprüche auf welche Vergütungen erwerben. Lyconet wollte das nicht akzeptieren und ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der aber bestätigte die Urteile. - Lesen Sie mehr: Lyconet-Cashback: Urteil - App, Aktie, Auszahlung

Hutchison Drei: zu viel versprochen

Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s für Festnetz und/oder mobiles Internet. Die echte Geschwindigkeit war laut Kleingedrucktem nur halb so schnell. Wir haben wegen irreführender Werbung geklagt und der OGH gab uns Recht. Auch Hinweise, dass es sich um Maximalwerte handelt („bis zu“), beseitigen die Irreführung nicht. Sie sind nach § 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten.

Offenbar ist Hutchison Drei Austria wenig lernfähig. Schon 2021 hatte das Unternehmen mit einem attraktiven „Ab“-Preis für einen Internet-Tarif geworben und die Servicepauschale vergessen. Gab es im Haushalt des Kunden keinen weiteren Handyvertrag mit Hutchison, erhöhte sich der Preis zusätzlich um 14 Euro. Auch dafür gab Hutchison keinen ausreichenden Hinweis. - Lesen Sie mehr: Hutchison Drei: viel Geschwindigkeit versprochen, wenig geliefert

Amazon Prime: Infos versteckt

Das kostenpflichtige Mitgliedsprogramm „Amazon Prime“ bietet den schnellen Versand von Artikeln ohne Zusatzkosten an, oder etwa Streaming von Filmen und Serien. Grundlage sind die als „Amazon Prime-Teilnahmebedingungen“ bezeichneten AGB. Wir haben mehrere Klauseln geklagt: Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und Widerrufsrecht. Amazon hatte die Mitgliedsgebühren hinter mehreren Links gut versteckt. Das Handelsgericht Wien stellte klar, dass man von Verbraucher:innen nicht erwarten könne, dass sie die gesamte Hilfe- und Kundenservice-Seite durchsuchen, um zu den Mitgliedschaftsmodellen und den Laufzeiten zu gelangen. Das Gericht beurteilte dies als intransparent und rechtswidrig.

Amazon wollte Kund:innen auch vorschreiben, wie sie den Rücktritt erklären sollen. Konsument:innen sind aber bei ihrer Rücktrittserklärung gesetzlich an keine bestimmte Form gebunden. Eine E-Mail genügt. Mit einer Einengung könnte Amazon Verbraucher:innen vom Widerruf der Mitgliedschaft abhalten. Rechtswidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Amazon hat Berufung erhoben. - Lesen Sie mehr: Unzulässige Klauseln in den AGB von Amazon Prime

WSK-Bank: Kreditgebühr unzulässig

Der OGH beurteilt diverse Gebühren und Spesen in Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von vier Prozent. Vier Prozent von 300.000 Euro sind viel Geld. Betroffene Kund:innen der WSK-Bank haben unserer Meinung nach Rückforderungsansprüche. 2016 hatte der OGH Kreditbearbeitungsgebühren als zulässig erachtet. Nun hat sich der juristische Wind vor dem Europäischen Gerichtshof gedreht, wir haben es noch einmal probiert und mit unserer Klage gegen die WSK-Bank Recht bekommen. Das Argument des Gerichtes in Kurzform: Bei den vielen Gebühren kennt man sich nicht aus. Es ist nicht klar, welche Leistung bzw. welche Kosten der Bank damit abgegolten werden sollen. Also: Eine Leistung – eine Gebühr; keine Leistung – keine Gebühr. Es soll ja nicht zu einer Mehrfachverrechnung kommen. Das Urteil hat in der Branche für Unruhe gesorgt. - Lesen Sie mehr: WSK-Bank: Kredit-Bearbeitungsgebühr ist unzulässig

Gröbi Waldbeere: irreführende Werbung

Die DrinkStar GmbH hatte bei ihrem Erfrischungsgetränk „Gröbi Waldbeere“ am Flaschenetikett Waldbeeren naturgetreu abgebildet. In dem Fruchtsaft war aber keine Waldbeere drin. Wir klagten wegen Irreführung. Die DrinkStar sah das anderes, ging bis zum OGH und verlor. Merke: Wo Waldbeere drauf ist, muss Waldbeere drin sein. - Lesen Sie mehr: Irreführende Werbung bei „Gröbi Waldbeere“

zupfdi.at/Fumy: Besitzstörung

Fumy bot über die Website „zupfdi.at“ an, behauptete Besitzstörungen durch falsches Parken zu verfolgen – gegen eine Provision. Die vermeintlich Geschädigten sollten ihre Ansprüche an Fumy abtreten und Fumy vermeintliche Störer:innen zu einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 399 Euro auffordern. Dieses Geschäftsmodell wurde in einem – nicht von uns geführten – Verfahren gegen die Schwestergesellschaft von Fumy („Zupfdi Besitzschutz GmbH“) vom OGH als rechtswidrig erkannt (Verstoß gegen die anwaltliche Vertretung).

In einem anderen Verfahren hatten wir Fumy wegen sechs rechts- und sittenwidrigen Klauseln im Kleingedruckten geklagt. Die Rechtswidrigkeit dreier Klauseln hat Fumy anerkannt. Sie betrafen im Wesentlichen die Abtretung der Besitzstörungsansprüche gegen eine „Provision“ von 50 Prozent für den Gestörten, den Mitbesitz an betroffenen Liegenschaften und die Rückabwicklung der Abtretung gegen eine „Bearbeitungspauschale“ in der Höhe von 200 Euro. - Lesen Sie mehr: zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Sky Österreich: Rücktrittsrecht

Sky bietet Streaming an und wollte Kund:innen das Rücktrittsrecht nehmen. Wir haben geklagt, das Oberlandesgericht Wien beurteilte Skys Vorgangsweise als gesetzwidrig. Das Streaming-Angebot von ‚Sky X‘ ist eine digitale Dienstleistung. Verbraucher:innen haben nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, sofern die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht wurde. - Sky hat Revision an den OGH erhoben. - Lesen Sie mehr: Erfolg gegen Sky Österreich (Sky X): Kein Entfall des Rücktrittsrechts schon bei Streaming-Beginn

Wien-Energie: Sammelaktion und Rückzahlung

Die Wien Energie hatte im September 2022 ihre Kund:innen auf den Tarif „OPTIMA Entspannt“ umgestellt, sofern diese nicht widersprochen hatten. Die Art der Umstellung samt Preiserhöhung war aus unserer Sicht unzulässig. Wir haben daher 2022 geklagt. Der Energieversorger betrachtete sein Vorgehen als zulässig. Der VKI konnte sich mit Wien Energie auf eine unbürokratische Lösung im Rahmen einer Sammelaktion einigen. Ergebnis: Kund:innen, die von der Tarifumstellung vom 1.9.2022 betroffen waren, konnten eine „Energiekosten-Ausgleichszahlung“ anfordern. Für Haushalte mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 2.000 kWh betrug die Rückzahlung bis zu 75 Euro, bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch von 8.000 kWh bis zu 200 Euro. 2023 erwirtschaftete die Wien Energie Gewinn von 598,1 Mio. Euro. 2022 waren es 386 Mio. Euro. - Lesen Sie mehr: Wien Energie: Sammelaktion bringt viel Geld zurück

CNP Santander Insurance: unzulässige „Karenzzeit“

Eine Konsumentin hatte einen Kreditvertrag und eine Restschuldversicherung bei der irischen CNP Santander Insurance. Versichert waren unter anderem Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach einer Infektion litt die Konsumentin an Long Covid. Für die ersten beiden Monate der Arbeitsunfähigkeit überwies der Versicherer die Kreditraten. Als nach erneuter Arbeitsunfähigkeit weitere drei Kreditraten fällig waren, zahlte der Versicherer nur noch eine, die übrigen beiden nicht. Santander argumentierte, dass nicht die im gesamten Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden Kreditraten zu ersetzen seien, sondern nur jene, die nach einer „Karenzzeit“ von sechs Wochen ab Arbeitsunfähigkeit schlagend würden. Nach unserer Klage und dem rechtskräftigen Urteil, hat das Unternehmen alle Kreditraten bezahlt. - Lesen Sie mehr: CNP Santander Insurance unzulässige Klausel bei Restschuldversicherung

T-Mobile: Erfolg bei Servicepauschale

Seit einigen Jahren verrechnen viele Branchen Kund:innen neben einem monatlichen Entgelt auch eine zusätzliche Gebühr („Servicepauschale“). Wir klagten T-Mobile. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Rückzahlung der Servicepauschale. Hatten Kund:innen den Mut, eine Rückzahlung der Servicepauschale zu fordern, kündigte T-Mobile ihren Vertrag. „Unzulässig“ urteilte das Gericht. Die Anbieter müssen auch in Zukunft auf die Servicepauschale verzichten. Nach den Urteilen gilt die Rückzahlungspflicht auch für länger zurückliegende Zahlungen. Die Servicepauschale beruhte auf einer unwirksamen Vertragsklausel, Kund:innen können entsprechende Zahlungen somit 30 Jahre lang zurückfordern. - Lesen Sie mehr: T-Mobile - Erfolg bei Servicepauschale

Grazer Wechselseitigen: Dauerrabatt

Versicherungen gewähren bei langjährigen Verträgen oft Dauerrabatte. Kündigen Kund:innen vorzeitig so einen Vertrag, verlangen die Versicherer häufig die Rabatte zurück (bzw. einen Teil davon). Nun wollte die Grawe auch dann eine Rückzahlung fordern, wenn sie, also das Unternehmen, den Vertrag auflöst. Das sei für Konsument:innen, so das Gericht, „gröblich benachteiligend“. - Lesen Sie mehr: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Myplace Selfstorage: Miete

Miete für den Lagerraum – geht sie rauf, geht sie runter? Um wieviel und wovon hängt das ab? Oft ist der Verbraucherpreisindex (VPI) eine Maßzahl für Erhöhungen. Nun sah das Kleingedruckte von Myplace weder einen Ausgangswert noch eine Senkung der Miete im Fall eines Rückgangs des VPI vor. Wir klagten und das Handelsgericht Wien gab uns Recht: ein klarer Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). - Lesen Sie mehr: Unzulässige Klauseln bei MyPlace SelfStorage

Parship und Elitepartner: automatische Vertragsverlängerung unzulässig

Wir haben Klauseln und Geschäftspraktiken zur automatischen Vertragsverlängerung geklagt. Damit sie wirksam ist, muss das Unternehmen die Verbraucher:innen auf die Frist für einen möglichen Widerruf (Rücktritt) und auf die Bedeutung einer möglichen Kündigung hinzuweisen (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG). Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH nicht ausreichend nach. _ Lesen Sie mehr: Unzulässige Geschäftspraktiken und AGB-Klauseln bei „Parship“ und „Elitepartner“

Jö-Bonus-Club: Rabatte für Daten

Viel nehmen, wenig geben. Klauseln des Jö-Bonus-Clubs hatten unter anderem den Anspruch auf Rabatte und Bonuspunkte ausgeschlossen. Das Höchstgericht stellt klar: Wenn Verbraucher:innen ihre Daten zur Verfügung stellen, stehen ihnen die Vorteile des Bonusprogramms zu. Die Vorgangsweise von Jö verletze nach Ansicht des OGH massiv die Interessen von Verbraucher:innen. Sie ist sittenwidrig. Die zugesagte Leistung von Jö stehe in krassem Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung. 

Als gröblich benachteiligend stufte der OGH die Pflicht der Verbraucher:innen zur jederzeitigen Herausgabe der Jö-Karte ein. Unzulässig ist ferner: Jö hat sich Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft rückabgewickelt wird – etwa bei Gewährleistung oder bei Rücktritt. - Lesen Sie mehr: Mehrere Klauseln des jö Bonus Clubs unzulässig

Hapimag: mehr Rechte im Timesharing

Wer die Ferienwohnungen oder -häuser der Hapimag nutzen wollte, musste sich einkaufen und zusätzlich Aktien des Unternehmens kaufen. Sie wurden zu „Aktionären“. Darüber hinaus war damit ein Darlehensvertrag verknüpft. Das Gericht erkannte, dass die einzelnen Kund:innen als Verbraucher:innen einzustufen sind. Dadurch sind sie besser geschützt. - Lesen Sie mehr: Timesharing: Urteil zu Hapimag - Mehr Schutz für Kund:innen

Uniqa: Bonus nur mit elektronischer Kommunikation

Spiel nach meinen Regeln, dann mach ich´s für dich billiger. Wer am Kundenbindungsprogramm myUNIQA plus teilnehmen möchte, muss zum elektronischen Postfach, zur Einzugsermächtigung und zur elektronischen Kommunikation „ja“ sagen. Nur so erhält man den Schadenfrei-Bonus von fünf Prozent (bei unter 26 Jahren: 10 Prozent). Das verstößt gegen das Gesetz. Kund:innen dürfen frei wählen, wie sie Anliegen an das Unternehmen kommunizieren. Wenn aber Kund:innen die Zusendung per Post wählen und dafür finanzielle Nachteile hinnehmen müssen, ist diese keine freie Wahl. Das Urteil ist – Stand 12/2024 – noch nicht rechtskräftig. - Lesen Sie mehr: Unzulässige Schadenfreibonus-Klausel der UNIQA

Verbund: Preiserhöhung 2022

Der Verbund erzeugt viel Strom billig aus Wasserkraft. Im Kleingedruckten hatte er aber seine Preise an das Auf und Ab eines Börsenindex gekoppelt. Der bildet Großhandelspreise ab. Mit dieser Preisänderungsklausel hatte der Verbund die Tarife zahlreicher Stromverträge erhöht und den höchsten Gewinn seiner Geschichte erwirtschaftet. Wir haben den Verbund geklagt – erfolgreich. Das Oberlandesgericht Wien entschied 2023, dass diese Preisanpassungsklausel nachteilig und unzulässig ist. Wir haben mit dem Verbund erfolgreich verhandelt: Alle Betroffenen erhalten für die Preiserhöhung vom 1.5.2022 Geld zurück. Die Anmeldung zur Sammelaktion endete am 11.11.2024. - Lesen Sie mehr: Verbund-Sammelaktion

EVN: unzulässige Preiserhöhung

Für Juristen geht es um zwei Klauseln in den AGB, für Konsument:innen um starke Preiserhöhungen bei Strom und Gas. Wir hatten die EVN geklagt. Mit Erfolg. Erste und zweite Instanz beurteilten beide Klauseln als irreführend und rechtswidrig. Finanziell hat sich das Preiserhöhungs-Hoppala für die EVN gelohnt: Zwar verbrauchen Kund:innen 2022 weniger Strom (-13%) und Gas (-14%). Doch die Preiserhöhung spült 2022 den EVN 198 Mio. Euro Mehrumsatz in die Bilanz. Der Gewinn steigt von 210 (2021) auf 530 Mio. Euro (2022). Die EVN bekämpft das Urteil vor dem Höchstgericht. Wir fordern von der EVN, dass sie den Konsument:innen das zu viel bezahlte Geld zurückzahlt. - Lesen Sie mehr: EVN-Preiserhöhung unzulässig

VW-Sammelklagen: 23 Mio. Euro erkämpft

Die Teilnehmer:innen unserer Sammelklagen erhalten insgesamt 23 Millionen Euro zurück. Das ist das Ergebnis vieler Prozesse und intensiver Verhandlungen. Auslöser waren die Vorwürfe zur Motorsteuerungssoftware bei EA189-Dieselfahrzeugen. Wir waren der Ansicht, dass die Betroffenen zu viel für ihr Fahrzeug bezahlt hätten. Wir haben Betroffene direkt über ihr individuelles Ergebnis und die weitere Abwicklung informiert. - Lesen Sie mehr: VW-Sammelklagen - Einigung mit Volkswagen AG

Spar Frozen Yogurt: zu wenig Joghurt

Spar vertreibt unter „Spar Frozen Yogurt“ gefrorene Milch-Joghurt-Erzeugnisse. In der Variante „Natur“ besteht es aus 40 Prozent Vollmilch und 23 Prozent Schlagobers, in den anderen aus 55 Prozent Vollmilch und 4 Prozent Schlagobers. Der Joghurtanteil beträgt bei allen Sorten 10 Prozent. Frozen-Yogurt-Produkte anderer Hersteller enthalten weit mehr Joghurt. 60 Prozent sind vorgeschrieben, die 10 Prozent von Spar zu wenig. Auch die Abbildung auf der Verpackung signalisiert einen höheren Joghurtgehalt. Das Gericht verurteilt Spar wegen Irreführung. - Lesen Sie mehr: Gericht bestätigt Irreführung durch „Spar Frozen Yogurt“

Generali Rechtschutz: keine Hilfe

Laut Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Generali besteht „kein Versicherungsschutz für Akte der Hoheitsverwaltung“. Gemeint sind insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten. Wir klagten, weil nicht klar ist, wann die Rechtschutzversicherung einspringt und wann nicht. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte die Klausel für intransparent und daher unzulässig. - Lesen Sie mehr: Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Bank Austria, Erste, Sparkassen: Provision vergessen

Verkauft die Bank Fondsprodukte eines anderen Anbieters, bekommt sie Provision. Dieses Dankeschön beträgt in der Regel zwischen 0,3 und 1 Prozent des Fondsvermögen pro Veranlagungsjahr. Das steigert den Ertrag der Bank und schmälert den der Kund:innen. Provisionen sind erlaubt; das Geldinstitut muss aber Kund:innen darüber informieren. Das war laut unserer Rechtsansicht bei Bank Austria, Erste Bank und Sparkassen lange nicht der Fall. Mit der Bank Austria konnten wir uns bereits außergerichtlich einigen. Unsere Sammelaktion gegen die Bank Austria endete am 10.1.2025. Die Anmeldung zu Provisionen für Fondsprodukten, welche über Erste Bank oder die Sparkassen Gruppe erworben wurde, ist weiter möglich. - Lesen Sie mehr: Bank Austria, Erste, Sparkassen - Geld zurück bei Provisionen

Dazn-Abo: höhere Preise, weniger Rechte

Dazn bietet Sport-Streaming im Abo. Zuletzt musste das Unternehmen Verluste durch Preiserhöhungen auffangen. Wir klagten. Das Gericht urteilte, dass Dazn eine unbeschränkte Preiserhöhung vorsehe, ohne nachvollziehbare Eckdaten und/oder Beschränkungen dafür anzugeben. Dazn wollte auch bestimmen, dass Kund:innen nicht an Orten streamen, an denen Teile der Öffentlichkeit mitschauen können. Also kein Dazn in gut besuchten Zügen oder Bussen und auch nicht in überfüllten U-Bahnen. Das Gericht meinte – übersetzt in Jugendsprache –: „Geht gar nicht“. - Lesen Sie mehr: Dazn-Abo - höhere Preise, weniger Rechte - Urteil gegen unfaire Klauseln

Interview mit Dr. Petra Leupold

Portrait Dr.in Petra Leupold LL.M. (UCLA) - VKI-Juristin
Dr.in Petra Leupold LL.M. (UCLA) - VKI-Juristin Bild: VKI

Dr. Petra Leupold LL.M. leitet die VKI-Klagsabteilung

KONSUMENT: Wie viele Verfahren leitet die Rechtsabteilung pro Jahr ein? 

Leupold: 2024 waren es über 250. Unsere Verbandsklagen und Musterprozesse zielen auf unzulässige und feindliche Geschäftspraktiken und verbotene Klauseln in den Geschäftsbedingungen.

KONSUMENT: Was sollen diese Klagen erreichen?

Leupold: Konsument:innen haben ja durchaus Rechte. Sie einzufordern kann aber schwierig werden. Wir helfen bei der Rechtsdurchsetzung. Mit unseren Unterlassungsklagen wollen wir, dass Unternehmen aufhören mit ihren nicht-legalen Handlungen Kund:innen zu benachteiligen. Wenn Unternehmen wissen, dass wir sie bei Verstößen klagen, dann verzichten sie bestenfalls schon im Vorfeld darauf. Wir nennen das präventive Marktkontrolle. 

Dann die Rechtssicherheit: Manche Gesetzesstellen kann man unterschiedlich auslegen. Wir klagen auch, damit die Gerichte diese strittigen Rechtsfragen klären. Mit einem Urteil wissen beide Seiten, was wirklich gilt.

KONSUMENT: Gibt es auch Unternehmen, die nach unseren Klagen vom Markt verschwinden?

Leupold: Manchmal ja. Dr.Smile zum Beispiel hat sich aus Österreich zurückgezogen.
https://konsument.at/zahnspangen-aus-dem-internet 

KONSUMENT: Was waren die Schwerpunkte 2024?

Leupold: Wir haben Rechte bei Online-Plattformen und -Marktplätzen durchgesetzt. Wir sind gegen Unternehmen vorgegangen, die Greenwashing und Shrinkflation betreiben, und gegen konsumentenfeindliche Abmahnpraktiken bei Besitzstörungen. Dann gegen Phishing-Betrug, Dropshipping und – ganz wichtig – gegen gesetzwidrige Preiserhöhungen bei Energie.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Klarna-Probleme: Mahnung trotz Zahlung

Klarna-Probleme: Mahnung trotz Zahlung

Wir haben sehr viele Beschwerden zu Klarna. Die Arbeiterkammer hat den Zahlungsdienstleister erfolgreich geklagt. Enttäuschte Kund:innen schäumen in Onlinekommentaren.

Kommentieren

Sie können den Text nach dem Abschicken nicht nachträglich bearbeiten, Länge: maximal 3000 Zeichen. Bitte beachten Sie auch unsere Netiquette-Regeln.

Neue Kommentare können nur von angemeldeten Benutzern veröffentlicht werden.

Anmelden

0 Kommentare

Keine Kommentare verfügbar.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang