Zum Inhalt
EVN-Werbetafel auf dem Dach eines Hauses
EVN: Preissteigerung um 150 Prozent im Jahr 2022 Bild: Robson90/Shutterstock

EVN: Preiserhöhung unzulässig

Im Kleingedruckten hatten die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) 2022 eine große Preiserhöhung vorbereitet und dabei gegen Gesetze verstoßen. Das brachte dem Energieversorger knapp 200 Millionen Euro an Mehreinnahmen. Wir klagten und stoppten diese Vorgangsweise. Das Urteil des Oberlandesgericht Wien ist – Stand 5.11.2024 – noch nicht rechtskräftig.

Juristisch ging es um zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), inhaltlich um massive Preiserhöhungen bei Strom und Gas (sogenannte „Indexanpassung“) für 300.000 Kund:innen. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab in erster Instanz unserer Klage statt und erkannte im Urteil beide EVN-Klauseln für rechtswidrig. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Entscheidung (Aktenzahl 3 R 92/24g). Das Urteil ist – Stand 7.11.2024 noch nicht rechtskräftig. Hier der Link zum Urteil OLG Wien 01.10.2024, 3 R 92/24g

Erhebliche Preiserhöhung

Die Vorgeschichte: Die EVN hatte Mitte August 2022 eine Preisänderung für Strom und Gas per 1. September 2022 in den Raum gestellt. Die Änderung sollte sich vom Österreichischen Gaspreisindex (ÖGPI) bzw. dem Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) ableiten.

Nun erweckten die Allgemeinen Lieferbedingungen zwar den Eindruck, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen möglich seien. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass eine erhebliche Preiserhöhung erfolgen würde. Im September 2022 hob die EVN bestehende Gas- und Strompreise an um fast 150 Prozent. 

Wir klagten. Erfolgreich. 

198 Millionen Euro

Es geht um sehr viel Geld, Geld der Konsument:innen. Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt (55 Cg 62/22v) nennt Zahlen. 

  • Betroffene: 300.000 Kund:innen
  • Mehrkosten STROM (Durchschnitt): 57 Euro/Monat
  • Mehrkosten GAS (Durchschnitt): 108 Euro/Monat
  • Mehrbelastung für 4 Monate/Kund:in: 660 Euro
  • Umsatzplus der EVN: 198 Millionen Euro

Die berechnete Mehrbelastung geht davon aus, dass jeder Haushalt einen Strom- und einen Gastarif bei der EVN hat. Das ist nicht immer der Fall. 

Zum Vergleich: Im Jahr 2021/22 erwirtschafteten die EVN 210 Millionen Euro. 2022/23 (also im Jahr der Preiserhöhung) stieg der Gewinn auf 530 Millionen Euro. 

Aus dem Urteil

×
Der Screenshot aus dem EVN-Urteil zeigt die Mehrkosten für Konsumenten
Die gesetzwidrige Preiserhöhung der EVN kostet die Kund:innen für einen Zeitraum von vier Monaten 660 Euro und bringt den EVN 198 Millionen Euro | Bild: Screenshot/Urteil LG Wiener Neustadt
Screenshot aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes: Für einen durchschnittlichen niederösterreichischen Haushalt ergeben sich monatliche Mehrkosten bei einem Strom-Jahresverbrauch von 3.500 kWh von rund 57 Euro und bei einem Gas-Jahresverbrauch von 15.000 kWh von rund 108 Euro (inkl. USt). | Bild: Screenshot/OLG Wien
Der Screenshot aus dem EVN-Urteil zeigt die Mehrkosten für Konsumenten
Die gesetzwidrige Preiserhöhung der EVN kostet die Kund:innen für einen Zeitraum von vier Monaten 660 Euro und bringt den EVN 198 Millionen Euro | Bild: Screenshot/Urteil LG Wiener Neustadt
Screenshot aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes: Für einen durchschnittlichen niederösterreichischen Haushalt ergeben sich monatliche Mehrkosten bei einem Strom-Jahresverbrauch von 3.500 kWh von rund 57 Euro und bei einem Gas-Jahresverbrauch von 15.000 kWh von rund 108 Euro (inkl. USt). | Bild: Screenshot/OLG Wien

Verständlich

„Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Transparenzgebot entsprechen. Sie müssen also so verfasst sein, dass Inhalt und Tragweite für Verbraucher:innen durchschaubar sind“, erläutert VKI-Jurist Dr. Maximilian Eder. Auch das OLG Wien entschied, dass die Preisänderungsklauseln der EVN in die Irre führend und daher unzulässig sind. Die EVN kann noch zum Obersten Gerichtshof (OGH) gehen. 

Rückzahlung

Sollte das Urteil des OLG Wien rechtskräftig werden oder der OGH dieses bestätigen, wird es spannend: Betroffenen Verbraucher:innen steht unserer Meinung nach die Rückzahlung zu –  für die wegen der unzulässigen Preiserhöhung gezahlten Mehrbeträge. Der VKI sieht die EVN am Zug, “den Kund:innen nun umgehend Rückzahlungen anzubieten”, so Eder abschließend. 

LINKS

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Kommentieren

Sie können den Text nach dem Abschicken nicht nachträglich bearbeiten, Länge: maximal 3000 Zeichen. Bitte beachten Sie auch unsere Netiquette-Regeln.

Neue Kommentare können nur von angemeldeten Benutzern veröffentlicht werden.

Anmelden

0 Kommentare

Keine Kommentare verfügbar.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang