Auf ihrer Website warb Drei mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s für Festnetz und/oder mobiles Internet. Die tatsächliche Geschwindigkeit war laut Kleingedrucktem bloß halb so schnell. Wir haben den Provider wegen irreführender Werbung geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab uns nun Recht. Selbst Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt („bis zu“-Angaben), beseitigen die Irreführung nicht.
Lesen Sie die ausführliche juristische Darstellung auf verbraucherrecht.at: Datentransfergeschwindigkeit - Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“
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