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Hutchison Drei: Hohe Geschwindigkeit versprochen, geringe geliefert - verurteilt Bild: Hutchison

Hutchison Drei: viel Geschwindigkeit versprochen, wenig geliefert

Download, Upload, „Bis zu“. Höchstgericht verurteilt Provider wegen irreführender Werbung zur Datentransfer-Geschwindigkeit.

Auf ihrer Website warb Drei mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s für Festnetz und/oder mobiles Internet. Die tatsächliche Geschwindigkeit war laut Kleingedrucktem bloß halb so schnell. Wir haben den Provider wegen irreführender Werbung geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab uns nun Recht. Selbst Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt („bis zu“-Angaben), beseitigen die Irreführung nicht. 

Lesen Sie die ausführliche juristische Darstellung auf verbraucherrecht.at: Datentransfergeschwindigkeit - Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“ 

Versprochene Down- und Upload-Geschwindigkeit

Der Tarif Powernet M von Hutchison Drei verspricht 40MBit/s Download
Der Tarif Powernet M von Hutchison Drei verspricht 40MBit/s Download und 10MBit/s Upload Bild: VKI/Gerichtsakt

Die Hutchison Drei Austria GmbH bewarb ihre Tarifmodelle für Festnetz und/oder mobiles Internet („Power Net M“) auf ihrer Website mit Up- und Downloadgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s. Die „normalerweise zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit“, ist laut Leistungsbeschreibung jene Bandbreite, die „normalerweise 95% des Tages zur Verfügung steht“.

Blick ins Kleingedruckte

Im Kleingedruckten (den 12-seitigen Vertragsbedingungen  - „Entgeltbestimmungen/Leistungsbeschreibung“) ist die Geschwindigkeit aber mit rund 5 MBit/s und 23 MBit/s angegeben. Das sind 57,78 Prozent bzw. 51,2 Prozent der beworbenen Geschwindigkeiten.

"Bis zu"- und gelieferte Werte

Die Tabelle zeigt die normalerweise gelieferte Down- und Uploadgeschwindigkeit
Die normalerweise gelieferte Down- und Uploadgeschwindigkeit ist viel niedriger als die beworbene Bild: VKI/Gerichtsakt

Geschwindigkeit ist wichtig

Kund:innen wollen konstant hohe Datenübertragungsraten. Die Zahl von mit dem Internet verbundenen Geräten pro Haushalt wächst, die Nutzung digitaler Angebote auch. Daher ist die Geschwindigkeit oft ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Kund:innen, so der OGH. Hutchison strich die Datentransfergeschwindigkeit für Download und Upload zentral heraus, obwohl sie nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Verfügung stand. 

Gericht: irreführende Geschäftspraxis

Der Entscheidung des Höchstgerichtes zufolge stellt dies eine irreführende Geschäftspraxis dar (§ 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Diese Irreführung gilt laut Urteil (4Ob80/23b) selbst dann, wenn Hutchison mit „bis zu“-Hinweisen auf die Maximalgeschwindigkeit hingewiesen hat. Verbraucher:innen rechnen nämlich nicht damit, dass die tatsächliche Geschwindigkeit die angegebenen Maximalwerte wesentlich unterschreitet.

Hutchison Drei: "Die anderen auch"

Hutchison Drei rechtfertigte sich damit, dass auch Mitbewerber mit Maximalgeschwindigkeiten werben. Den Einwand ließ der OGH nicht gelten: Die „Marktüblichkeit“ muss bei Kund:innen nicht notwendigerweise die Erwartung wecken, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Datentransfergeschwindigkeit von der beworbenen eklatant abweicht. Schon 2016 hatten wir UPC in der selben Sache geklagt. Auch bei diesem Anbieter ließ die Downloadgeschwindigkeit zu wünschen übrig: Internet zu langsam: Prozess gegen UPC - Von wegen Highspeed

Richtungsweisendes Urteil

Portrait von Dr. Petra Leupold, Juristin beim VKI
Dr. Petra Leupold, Juristin in der VKI-Rechtsabteilung Bild: Konstantinoudi/VKI

„Der OGH nimmt Internetanbieter in die Pflicht, ihre Leistungen transparent und korrekt zu bewerben. Das ist ein richtungsweisendes Urteil für die Lauterkeit des Wettbewerbs und den Kund:innenschutz“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin der Klagsabteilung im VKI, das Urteil. Schließlich locken die beworbenen Geschwindigkeiten Kund:innen an. „Die Einschränkung der versprochenen Geschwindigkeiten im Kleingedruckten stellt eine unwirksame Leistungseinschränkung dar. Kund:innen stehen Gewährleistungsansprüche zu“, so Petra Leupold weiter. „Wir appellieren an betroffene Anbieter, die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen.“

Geld zurück?

Das Urteil bestimmt: Hutchison Drei ist schuldig, die mit 7.153,64 Euro (...) bestimmten Kosten der Verfahren in zweiter und dritter Instanz zu ersetzen. Das ist aber nicht alles. 

Unserer Ansicht nach haben betroffene Kund:innen aufgrund der Minderleistung Anspruch auf aliquote Rückzahlung der in der Vergangenheit geleisteten Entgelte. Wir prüfen, ob bzw. wie wir eine Rückzahlung für Betroffene durchsetzen können.

Es ist nicht der einzige Rechtsstreit, den wir mit Hutchison Drei führen bzw. geführt haben. So konnte sich ein Konsument die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung nicht erklären. Er stellte fest, dass Drei die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Preis (ein Angebot) berechnete, sondern von einem doppelt so hohen Wert. Das war 2016. - Lesen Sie, was wir erreichen konnten: Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“ 

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Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

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