Es gibt ein Recht auf ungestörten Besitz. Und wer fremden Besitz eigenmächtig stört, kann geklagt werden. Oft entstehen dabei empfindlich hohe Kosten. Raubrittertum oder Notwehr?
Das widerrechtliche Parken eines Kfz ist der Klassiker: Man hat es eilig, sucht verzweifelt einen Parkplatz. Endlich, vor einer Haus- oder Garageneinfahrt ist etwas frei. Wird wohl niemand etwas dagegen haben, wenn der Wagen für wenige Minuten dort steht, denkt der Lenker. Doch weit gefehlt. Ein paar Wochen später flattert eine Besitzstörungsklage ins Haus. Es sollen einige Hundert Euro bezahlt werden. Spätestens dann stellen sich einige Fragen.
Was ist Besitzstörung?
"Der Besitz mag von was immer einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören“. So definiert das Gesetz (im § 339 ABGB) aus 1812 die Besitzstörung. Eine, wie es scheint, einfache Formulierung, die – wie so oft – in der Praxis aber schwierig auszulegen und anzuwenden ist.
Sachen wie Grund und Boden werden geschützt, ebenso Rechte und Dienstbarkeiten. Deshalb gelten auch Mieter einer Wohnung und Nutzungsberechtigte von Parkplätzen als „Besitzer“. Das Gesetz schützt den Besitz(er) gegen jeden eigenmächtigen Angriff einer anderen Person. Der Besitzschutz wirkt sozusagen gegen die private Gewalt. Nimmt beispielsweise der Nachbar immer den kürzesten Weg über Ihr Grundstück oder parkt er auf Ihrem Grund, kann eine Besitzstörungsklage eingebracht werden.
Das gilt auch für Wohnungsnachbarn, die stören: Etwa, wenn ungefragt im Stiegenhaus Schuhkästen aufgestellt werden oder an der Fassade eine Satellitenschüssel angebracht wird. Ebenso als Besitzstörung gilt die Verbreitung von Werbematerial gegen den erklärten Willen des Haus- oder Wohnungsbesitzers. Als solche Willenserklärung gilt bereits das Anbringen der Plakette „Werbematerial unerwünscht“.
Wie läuft ein Besitzstörungsverfahren ab?
Sehen die Besitzer (in den meisten Fällen Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks) den dauerhaft ungestörten Besitz in Gefahr, so können sie eine Besitzstörungsklage am zuständigen Bezirksgericht einbringen. Die Klage ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und Kenntnis der Person, die den Besitz stört, einzubringen. Die Besitzstörungsklage ist auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und – sofern Wiederholungsgefahr besteht – auf die Untersagung künftiger Eingriffe gerichtet. Das Besitzstörungsverfahren ist ein sehr rasches Verfahren.
Es wird nur die juristische Frage erörtert, ob der Kläger den sogenannten ruhigen Besitz hatte und ob der Beklagte den Besitz gestört hat. Dabei wird nicht geprüft, ob die im Besitz gestörte Person überhaupt ein Recht zum Besitz hatte. Das hat seinen Grund darin, dass das Gesetz schnelle Abhilfe gewähren will und daher komplizierte Beweisführungen ausschließen möchte.