Alles, was Sie über Gutscheine wissen müssen
Wer keine zündende Geschenksidee hat, greift gern zum Gutschein. Das hat Vor- und Nachteile. Welche das sind, lesen Sie in diesem Artikel.
Ich habe einen Hotel-Gutschein geschenkt bekommen, auf dem keine Gültigkeitsfrist vermerkt ist. Wie lange kann ich den einlösen?
Grundsätzlich gilt, dass unbefristete Gutscheine 30 Jahre ab Ausstellung gültig sind. Befristungen sind an sich möglich, aber nur unter gut begründeten Bedingungen. Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Im Fall eines Hotels wäre eine Befristung etwa zulässig, wenn durch einen geplanten Umbau das Hotel in eine andere Kategorie aufsteigt.
Mein Büchergutschein war auf 2 Jahre befristet und ist abgelaufen. Was kann ich tun?
Eine Befristung auf zwei Jahre ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Gutschein nach Ablauf nicht verlängerbar oder rückzahlbar ist. In jedem Fall sollten Sie mit dem Händler Kontakt aufnehmen, um eine Verlängerung oder sonst Rückzahlung zu erwirken.
Gelten im Ausland erworbene Gutscheine auch in Österreich?
Bei internationalen Ketten kann es durchaus sein, dass eine Gutschrift auch in einer österreichischen Filiale einlösbar ist. Aber letztlich zählt das, was in den Geschäftsbedingungen steht; also empfehlen wir, sich diese Möglichkeit vorsorglich bestätigen zu lassen.
Ich habe einen Gutschein für einen Aufenthalt in einer grenznahen deutschen Therme. Wie lange kann ich diesen einlösen?
Ausländische Unternehmen müssen sich nicht zwangsläufig an die ziemlich großzügigen österreichischen Bestimmungen halten. Während unbefristete Gutscheine von Unternehmen mit Sitz in Österreich 30 Jahre gültig sind, verlieren deutsche Gutscheine schon nach 3 Jahren ihren Wert, es sei denn, Sie haben eine anderslautende schriftliche Bestätigung der Gültigkeit. Ein jüngst ergangenes OGH-Urteil stellt allerdings in einem konkreten Fall klar: Die Beschränkung der Gültigkeit von „Erlebnis-Gutscheinen“ der Firma Jochen Schweizer (mit Sitz in Deutschland) auf 3 Jahre ist unzulässig. Auch diese sind 30 Jahre gültig.
Kann man einen Gutschein auch weitergeben oder allenfalls verkaufen?
Ja, solange ein Gutschein nicht personalisiert ist, sehen wir kein Problem.
Nach dem Kauf eines Gymnastikballs bemerkte ich zu Hause, dass er deutlich von dem auf der Verpackung angegebenen Durchmesser abwich. Meine Reklamation wird vom Händler zwar anerkannt und er stimmt einer Rücknahme zu. Er bietet mir aber kein Bargeld an, sondern nur eine Gutschrift, weil der Ball preisreduziert war. Muss ich das akzeptieren?
Nein! Denn ganz grundsätzlich gilt: Damit eine Sache mängelfrei ist, muss sie bei Übergabe nicht nur die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, sie muss auch den Produktbeschreibungen und Werbeaussagen entsprechen. In einem solchen Fall muss ein Gutschein nicht akzeptiert werden. Sie haben Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Mein Tipp:
"Gutscheine besser bald einlösen, sonst verschwinden sie in irgendeiner Lade. So gibt es auch keinen Ärger, wenn das ausstellende Unternehmen in Insolvenz geht."
Ich habe einen Gutschein für einen Fallschirmsprung bekommen. Darf der Veranstalter eine zwischen Ausstellung und Einlösung des Gutscheins eingetretene Preiserhöhung einfordern?
Nein. Wenn das nicht ausdrücklich geregelt wurde, gilt der Gutschein für die beschriebene Leistung, unabhängig vom aktuellen Preis.
Kann man einen Gutschein auch in Teilbeträgen einlösen?
Ja, das ist normalerweise kein Problem. Wenn es sich um elektronische "Wertkarten" handelt, verbleibt der Restbetrag auf der Karte, andernfalls stellt der Händler eine neue – eben reduzierte – Gutschrift aus. Eine Verpflichtung, den Restbetrag in bar auszuzahlen, gibt es nicht.
Ich hatte einen Gutschein in Höhe von 500 Euro für ein Modehaus geschenkt bekommen. Das Unternehmen schlitterte in die Insolvenz. Daraufhin wollte ich sofort den Gutschein einlösen. Er wurde aber nicht mehr angenommen, weil ich angeblich Gläubiger bin. Wie ist die rechtliche Lage?
Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, in der Regel erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar. Ihr Gutschein ist daher rechtlich gesehen eine Forderung gegen das Unternehmen. Sie sind daher tatsächlich Gläubiger – wie sämtliche Personen, die eine Forderung gegen das betroffene Unternehmen haben. Daher darf ein in Insolvenz befindliches Unternehmen keine Gutscheine mehr einlösen, da das andere Gläubiger benachteiligen würde und somit strafrechtlich relevant wäre. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Sie haben nur noch einen Ersatzanspruch, der grundsätzlich im Konkurs angemeldet werden kann. Zu bedenken ist aber, dass sich eine Anmeldung in den meisten Fällen nicht auszahlt, da in einem Insolvenzverfahren oft nur geringe Quoten erreicht werden und eine Anmeldegebühr von 25 Euro zu zahlen ist.
Wir bekommen von unserem Dienstgeber Sodexo-Gutscheine. Unlängst wollte ich im Supermarkt bei einem Rechnungsbetrag von 4,93 Euro mit einem 5-Euro-Sodexo-Gutschein bezahlen. Die Kassiererin wollte mir aber die 7 Cent nicht rausgeben. Ich finde das sehr irritierend, dass diese Gutscheine, die als Zahlungsmittel gelten, nicht als solches behandelt werden und dieser Supermarkt seine Mitarbeiter:innen anweist, kein Geld auf die Gutscheine rauszugeben.
Das ist aber korrekt so. Wir nehmen an, dass Ihr Arbeitgeber die Gutscheine im Zuge eines Verpflegungszuschusses an Sie ausgibt. Verpflegungszuschüsse können bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei gewährt werden. (Für eine Konsumation im Betrieb sind das 4,40 Euro, außerhalb 1,10 Euro pro Tag.) Eine auch nur teilweise Ablöse der Gutscheine in bar würde also streng gesehen diese steuerliche Begünstigung aufheben. Daher sind solche Gutscheine auch nicht teilweise (z.B. durch Wechselgeld) in Bargeld zu verwandeln. Dies ist auch in den entsprechenden Verträgen zwischen Sodexo und den Einzelhändlern geregelt.
Ich möchte eine vor Kurzem gekaufte Wanderjacke zurückgeben, im Gegenzug wird mir ein Gutschein angeboten. Muss ich das akzeptieren?
Das kommt darauf an: Wenn das gekaufte Produkt einen Mangel hatte (etwa undicht war), dann wäre das ein Gewährleistungsfall und Sie haben ein Recht auf Austausch, Verbesserung oder Geld zurück. Wenn Sie die Regenjacke aus anderen Gründen zurückgeben wollen, dann ist das Kulanz und ein Gutschein für Sie ohnehin die beste Lösung.
Kann man für einen Gutschein eine Barablöse verlangen?
Es gibt (juristisch gesehen) in der Praxis kaum relevante Ausnahmen, aber wenn das nicht extra vereinbart wurde (was sehr unüblich wäre): nein.
Ich habe einen Geschenkgutschein für ein Motorsportereignis, das nunmehr von Österreich nach Ungarn verlegt wurde. Ich will nicht dorthin. Was tun?
Wenn der Leistungsumfang des Gutscheins sich wesentlich ändert (und das liegt in einem solchem Fall zweifellos vor), haben Sie (bzw. der:die Käufer:in des Gutscheins) Anspruch auf Rückerstattung des Gegenwerts.
Ist mein Gutschein nur von mir einlösbar?
Das kommt darauf an. Einen Gutschein sollten sie wie Geld behandeln, also sorgfältig darauf Acht geben. Einlösbar ist er nämlich von jeder Person, die ihn in Händen hält. Davon ausgenommen sind nur Gutscheine, die auf einen Namen ausgestellt wurden.
Wenn ich 30 Jahre fürs Einlösen meines unbefristeten Wertgutscheins Zeit habe, brauch ich mich damit ja nicht zu stressen, oder?
Prinzipiell nicht. Dennoch sollten Sie nicht ewig mit dem Einlösen zuwarten. Denn aufgrund der Inflation wird der Wert des Gutscheins immer geringer. Und wie gesagt: Sie können nicht sicher sein, dass das Unternehmen, bei dem Sie mit Ihrem Gutschein einkaufen können, so lange existiert. Geht die Firma pleite oder wird sie aufgelöst, schauen Sie in aller Regel durch die Finger.
Kann ich online Gutscheine in einem anderen EU-Land kaufen?
Ja. Seit Ende des ungerechtfertigten Geoblockings (also der Benachteiligung von Konsument:innen bei grenzüberschreitenden Einkäufen innerhalb der EU) können Sie Waren und Dienstleistungen bei Händlern kaufen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben. Das gilt auch für Gutscheine. Bedenken Sie jedoch, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, nach Österreich zu liefern. Außer er liefert sowieso hierher. Das Lieferproblem stellt sich insbesondere bei Gutscheinkarten, aber nicht bei elektronischen Gutscheinen.
Tipp einer Leserin: Der perfekte Gutschein
Den ebenso einfachen wie pragmatischen Tipp einer KONSUMENT-Leserin möchten wir Ihnen nicht vorenthalten: „Ich kenne einen Universal-Gutschein, der absolut perfekt ist. Er ist in beliebiger Höhe erhältlich, kann in absolut jedem Geschäft eingelöst werden, kennt weder ein Ablaufdatum noch sonst irgendwelche versteckte Gemeinheiten.
Man kann den Gutschein in jeder beliebigen Bank und auch am Bankomaten erwerben: Wie wäre es mit Bargeld? Auch das lässt sich mit ein wenig Fantasie schön und originell verpacken und der Beschenkte kann sich wirklich kaufen, was, wann und wo er will!“
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