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Männerhand und Frauenhand ziehen an einem 10-Euro-Geldschein
Kann ich eine Schenkung rückgängig machen? Bild: Bernad/Shutterstock

Schenkungen rückgängig machen

Kann man eine Schenkung rückgängig machen? Unter bestimmten Umständen – ja. Wir sagen, was gilt.

Alles wieder zurück? In Österreich ist eine wohlhabende Generation im Pensionsalter - hier ein Geldgeschenk an die Enkel, da eine eine Immobilie an die Tochter und ein Sparbuch an den Sohn. Vielen ist das Schenken lieber als etwas zu vererben. In manchen Fällen - und das kommt auch unter Jungen vor - wollen Schenker die Schenkung wieder zurück.

Kann ich eine Schenkung bei Undankbarkeit widerrufen?

Ja, das ist nach § 948 (2) ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) möglich. Allerdings versteht der Gesetzgeber unter „Undank“ etwas ganz anderes als der Normalbürger. Der ­Normalbürger verbindet mit Undank z.B. Fremdgehen in der Partnerschaft, Abbruch des Kontaktes. Der Gesetzgeber hingegen spricht explizit Verletzungen von Leib, Ehre, Freiheit und Vermögen an, die gemäß dem Strafgesetzbuch verfolgt werden können. Die Hürde für einen Widerruf ist also in ­diesem Punkt schon sehr hoch gelegt.

Kann ich bei späterer Bedürftigkeit die Schenkung widerrufen?

Bei späterer Bedürftigkeit können Sie zwar die Schenkung nicht in dem Sinne widerrufen, dass Sie die verschenkte Sache (Liegenschaft, Geld etc.) zurückfordern können. Sie haben jedoch in einem solchen Fall das Recht, vom Beschenkten Zinsen auf den Wert der Schenkung zu verlangen. Dies jedoch nur dann, wenn die geschenkte Sache oder ihr Gegenwert (z.B. Verkaufspreis des geschenkten Hauses) noch vorhanden ist.

Haben Sie ­mehrere Geschenke an unterschiedliche Personen getätigt, so müssen Sie zuerst auf den zuletzt Beschenkten ­zugehen und erst danach auf die früher Beschenkten. Das gilt auch dann, wenn nach der Schenkung noch ein Kind geboren wurde und Schenker oder Kind in Not geraten. Hier haben sowohl der Schenker als auch das (nachgeborene) Kind Anspruch auf die ­gesetzlichen Zinsen auf die Schenkung.

Kann eine unterhaltsberechtigte Person eine Schenkung anfechten?

Hier liegt der mögliche Fall vor, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Vermögenslage durch Geschenke (an Frau, Freundin, Kinder) so verschlechtert, dass er den geschuldeten Unterhalt nicht mehr zahlen kann. Zwar kann der Unterhaltsberechtigte die Schenkung nicht widerrufen, hat jedoch gegenüber der beschenkten Person einen Anspruch in Höhe seines Unterhalts, soweit dieser durch die Schenkung gedeckt ist.

Kann ein Gläubiger eine Schenkung anfechten?

Gläubiger können alle Geschenke bis zu ihrem Anspruchsbetrag widerrufen, die während ihrer Gläubigerzeit ­gemacht wurden. Auf frühere Ge­schenke haben sie aber nur Zugriff, sofern dem Geschenk­geber Hinterlist nachge­wiesen werden kann. Ein Beispiel dafür ­wäre, dass der Geschenkgeber in Erwartung eines ­höheren Darlehens, für das die zu schenkende Sache nicht als ­Sicherheit vorgesehen ist, diesen Vermögens­teil verschenkt und damit dem Zugriff der späteren Gläu­biger bewusst entzieht.

Kann ich eine Schenkung wegen Irrtums widerrufen?

Wenn man sich vor dem ­Abschluss eines Vertrages im Motiv geirrt hat, so kann man eine Schenkung ­wegen Motivirrtums anfechten. Voraussetzung ist, dass der Vertrag ohne diesen ­Irrtum nicht oder nicht in diesem Umfang abgeschlossen worden wäre. Eine An­fechtung wegen ­eines Motivirrtums muss ­immer auf zivilrechtlichem Weg eingeklagt werden. Dabei stellt sich natürlich die ­Frage, aus welchem Motiv eine Schenkung erfolgte. Hier kann es hilfreich sein, nicht nur einen schriftlichen Schenkungsvertrag zu erstellen, sondern auch die Motivation (zum Beispiel Schenkung von Geld zum Kauf einer Eigentumswohnung) zu dokumentieren.

Können Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden?

Verlobte machen einander häufig Geschenke, die auch größere finanzielle oder ideelle Werte darstellen ­können. Zu denken ist dabei u.a. an Familienschmuck, Bilder, Verlobungsringe. Und auch von Dritten wie den Eltern der Verlobten ­können anlässlich der Verlobung teure ­Geschenke gemacht werden. Die Rückgabe von Verlobungsgeschenken ist in § 1247 ABGB geregelt.

Diese Regelung besagt ­zuerst einmal, dass Geschenke unter (Ehe-)Partnern in der Regel nicht zurückgefordert werden können. Bei einer Lösung der Ver­lobung können Geschenke jedoch zurückverlangt werden, sofern der Geschenkgeber nicht für die Auf­lösung der Verlobung verantwortlich ist. Wird also eine Verlobung aufgrund von Fehltritten des Verlobten ­aufgelöst, so kann er als Schenker seine ­Geschenke nicht zurückverlangen.

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