Was ist eine Schenkung?
Bei einer Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Beschenkten eine Sache (Geldbetrag, Immobilie, Gegenstand etc.) unentgeltlich zu überlassen. Auch wenn es kurios klingt: Der Beschenkte muss damit einverstanden sein. Er wäre also theoretisch gar nicht verpflichtet, etwa eine potthässliche Vase von einer ungeliebten Tante anzunehmen. Beim Geschenk handelt es sich somit um einen zweiseitigen Vertrag, den Schenkungsvertrag. Dieser ist in vielen Fällen formfrei und kann sogar mündlich geschlossen werden.
Insbesondere bei höheren Werten empfiehlt es sich aber, den Schenkungsvertrag schriftlich abzuschließen. So sichern Sie auch den Beschenkten ab für den Fall, dass Ihre Erben ohne Kenntnis der Schenkung die Rückzahlung eines angeblichen Darlehens oder die Herausgabe eines angeblich geliehenen Gegenstandes fordern. Ein Geschenk ist immer unentgeltlich! Bei Vereinbarung eines (teilweisen) Entgelts wie einem Geldbetrag würde es sich bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte um eine gemischte Schenkung oder einen Kaufvertrag handeln. Mit der Konsequenz, dass die Versteuerung des Kaufpreises, die Zahlung einer Immobilienertragssteuer etc. plötzlich ein Thema wird. Wichtig: Bei Immobilien- und Liegenschaftsschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung erforderlich.
Was ist ein Schenkungsversprechen?
Bei einem Schenkungsversprechen wird die zu schenkende Sache (Geldbetrag, Gegenstand etc.) nicht direkt übergeben, vielmehr wird die Schenkung nur für die Zukunft versprochen. Dies beinhaltet für den Beschenkten das Risiko, dass er das (angenommene) Geschenk später dann doch nicht erhält. Um den Beschenkten hier abzusichern, schreibt der Gesetzgeber bei einem Schenkungsversprechen die Form des schriftlichen Vertrages vor. Der eigentliche Schenkungsvertrag kann auch ohne Notar/Anwalt erstellt werden. Die Willenserklärung der Schenkung, d.h. das Schenkungsversprechen, muss jedoch vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Tipp: Bei Schenkungen sollte – sofern nicht wirklich ein Schenkungsversprechen gemeint ist – im Vertragstext stehen, dass die Übergabe des Geschenks mit dem Schenkungsvertrag erfolgt oder bereits erfolgt ist. Sonst wäre nämlich eine Anwalts- bzw. Notarpflicht gegeben und beim Unterlassen dieser Formpflicht wäre der Schenkungsvertrag nichtig.