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Frau ist mit einem Geschenk unzufrieden
Auf Umtausch haben Sie kein gesetzliches Recht Bild: pathdoc Shutterstock

Passt nicht, funktioniert nicht, gefällt nicht: Tipps zum Umtausch

Mir gefällt das Geschenk nicht, kann ich es umtauschen? - Umtausch-Regeln im Überblick.

Nicht alle Geschenke lösen bei den Beschenkten Freude aus: Sei es nun das Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben einfach ein Geschenk, das nicht gefällt. Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit Geschenken etwas schief gegangen ist?

Manuela Robinson - Juristin: allgemeines Konsumenten-, Banken- u. Versicherungsrecht
Mag.ª Manuela Robinson - Juristin: allgemeines Konsumenten-, Banken- u. Versicherungsrecht Bild: VKI

Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist? Darüber informiert Mag. Manuela Robinson, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Umtausch bei Nichtgefallen?

Mir gefällt das Geschenk nicht, kann ich es umtauschen? - Eher nicht. Ein Kauf im Geschäft ist ein Kaufvertrag. Von dem können Sie als Konsumentin oder Konsument nicht ohne weiteres zurücktreten. Sie haben kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Das Geschäft kann Ihnen den Umtausch ermöglichen - muss aber nicht. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch – besonders im Weihnachtsgeschäft - kulant und räumen eine Umtauschmöglichkeit ein.

Wer als Käufer:in auf Nummer sicher gehen will, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen. Manche Geschäfte sind zum Umtausch bereit, indem sie die Möglichkeit schriftlich auf der Quittung bestätigen. Recht darauf haben Sie keines. Geld zurück gibt es kaum. Meist können Sie das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eintauschen. Ob aber das Geschäft andere Produkte hat, die Ihnen besser gefallen, ist offen.

Käufe in Online-Shops

Und wenn ich in einem Online-Shop etwas gekauft habe: Kann ich dort umtauschen? 

Rechtlich gesehen sind Onlinekäufe bessergestellt. Bei Käufen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) ein gesetzliches Rücktrittsrecht - also Ware zurück, Geld zurück. Grund für dieses Rücktrittsrecht: Kunden können bei einem Onlinekauf die Ware nicht direkt begutachten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. – Aber: Rücktritt ist etwas anderes als Umtausch.

Zum Rücktritt haben wir einen eigenen Artikel.

Abverkaufsware: „Vom Umtausch ausgeschlossen“

In Geschäften lese ich oft bei verbilligter Abverkaufsware: „Vom Umtausch ausgeschlossen“. Was ist, wenn z.B. ein Kleidungsstück vielleicht doch nicht passt oder schadhaft ist?

Man muss hier zwei Dinge unterscheiden. Einerseits den Umtausch, den Geschäfte freiwillig gewähren können – andererseits Ihr Gewährleistungsrecht bei einem Mangel.

Gefällt Ihnen das gekaufte Produkt nicht oder passt es nicht, haben Sie im Einzelhandel kein Recht, es umzutauschen. Augen auf, Kauf ist Kauf. Manche Händler bieten jedoch Umtausch an – und nehmen z.B. Aktionsware davon aus. Im Onlinehandel ist es anderes. Hier haben Sie in der Regel ein 14-tägiges gesetzliches Rücktrittsrecht.

Mangel, Umtausch und Rechnung

Ich habe Schuhe gekauft. Nach zwei Monaten waren beide Sohlen kaputt. Aber in der Filiale des Einzelhändlers wurde mir die Reklamation nicht gewährt. Ich hatte keine Rechnung mehr, konnte aber mit dem Kontoauszug Datum und Uhrzeit des Kaufs belegen. Kann das EDV-System des Unternehmens nicht den Zusammenhang zwischen Ware und Zahlung herstellen? Ist hier ein Umtausch ohne Rechnung möglich?

Eigentlich geht es hier nicht um Umtausch, sondern um Gewährleistung, denn die Ware ist mangelhaft. Ohne Rechnung ist es schwierig, zu Ihrem Recht auf Gewährleistung zu kommen, denn die Rechnung belegt, wann für welche Leistung bezahlt wurde. Auf dem Kontoauszug oder der Kreditkartenabrechnung fehlen wichtige Angabe, etwa in welcher Filiale Sie die Schuhe gekauft haben und ob es überhaupt dieses Paar Schuhe war. Es wird lediglich angeführt, dass Geld an ein bestimmtes Konto überwiesen worden ist – aber nicht immer wofür. Sie haben zwar Anspruch auf Gewährleistung. Aber wie können Sie nachweisen, dass Sie diese Ware in diesem Geschäft gekauft haben?

Zur Gewährleistung haben wir einen eiegenen Artikel.

Mehr Rechte seit 1.1.2022

Am 1.1.2022 ist ein neues, besseres Gewährleistungsrecht in Kraft getreten. Lesen hier mehr zu dem Thema: Gewährleistung und Garantie - Recht und Gnade

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