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Auf einer ausgestreckten Hand steht ein kleines Holzauto mit einer roten Schleife rundherum - ein Geschenk
Manchmal ist das Schenken besser als Vererben Bild: Watchara Ritjan/shutterstock

Schenkungen: Geld, Immobilien, Kredit

Nicht immer ist das Vererben von Vermögen die beste Möglichkeit. Auch eine Schenkung wäre möglich.

Folgende Fragen beantwortet der Artikel:

  • Schenken oder vererben - was ist besser?
  • Muss man ein Geschenk annehmen?
  • Braucht man für eine Schenkung einen Vertrag?
  • Ist für Schenkungen  Steuer zu bezahlen?
  • Braucht man einen Notar oder Anwalt?
  • Ist das eine Schenkung, wenn ich geliehenes Geld nicht zurückzahlen muss?
  • Wie sind Schenkungen zukünftigen Vermögens einzuordnen?
  • Darf jemand alles verschenken?
  • Wer zählt zur Familie und wer nicht?
  • Was ist bei Wohnrecht und Fruchtgenuss zu beachten?
  • Ist es immer noch eine Schenkung, wenn ich ein bisschen was dafür zahlen muss?

Geldbetrag, Immobilie, Gegenstand

Bei einer Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Beschenkten eine Sache (Geldbetrag, Immobilie, Gegenstand etc.) unentgeltlich zu überlassen. Der Beschenkte muss dieses Geschenk auch mit Einverständnis annehmen, ist also nicht verpflichtet, z. B. eine hässliche Vase von Tante Sophie anzunehmen. Beim Geschenk handelt es sich somit um einen zweiseitigen Vertrag, den Schenkungsvertrag. Er ist in vielen Fällen formfrei und kann sogar mündlich geschlossen werden. Einige Besonderheiten sind jedoch fallweise zu beachten.

Immer unentgeltlich

Ein Geschenk ist immer unentgeltlich. Bei Vereinbarung eines (teilweisen) Entgelts, wie einem Geldbetrag, würde es sich bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte um eine gemischte Schenkung oder einen Kaufvertrag handeln, mit der Konsequenz, dass die Versteuerung des Kaufpreises, die Zahlung einer Immobilienertragssteuer etc. plötzlich ein Thema werden. Diese Thematiken haben Sie bei einer Schenkung nicht: Dennoch ist es möglich, ein Geschenk mit Gegenleistungen und Sicherheiten zu verbinden.

Handschenkung

Schenkungen, die sofort erfüllt werden, bezeichnet man auch als Handschenkung. Mit Ausnahme einer Besonderheit bei Immobilien ist der Schenkungsvertrag formfrei, wobei dennoch die eindeutigen Äußerungen oder Handlungen von Geschenkgeber und Beschenktem vorliegen müssen. Eine Handschenkung ist nicht damit verbunden, dass man ein Geschenk mit der Hand übergeben muss, wie z. B. einen Strauß ­Blumen, eine Schachtel Pralinen. Es kann sich auch um (hohe) Geldbeträge oder Immobilien handeln. Immobilien können mittels Begehung und Übergabe der Schlüssel übergeben werden.

Bei Immobilien- und Liegenschaftsschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung erforderlich. Den Schenkungsvertrag müssen Sie also nicht notariell erstellen lassen, beurkunden jedoch schon. Die notarielle Beurkundung und die Aufsandungserklärung (ausdrückliche ­Willenserklärung des Geschenkgebers, dass der Beschenkte in das Grundbuch eingetragen werden soll) sind erforderlich dafür, dass der Beschenkte in das Grundbuch eingetragen werden kann. Und möglicherweise sollen ja für den Geschenkgeber zu Lebzeiten noch Wohnrecht oder Recht auf Frucht­genuss (Nießbrauch, Nutzung) eingetragen werden.

Schuldbefreiende Schenkung

Sie haben Ihrem Sohn 20.000 Euro für den Kauf eines Autos und einer Freundin 5.000 Euro für eine Arztbehandlung geliehen. Hierbei handelt es sich jeweils um einen Kredit, und der Sohn sowie die Freundin sind verpflichtet, diesen Kredit zurückzuzahlen. Entsprechend der Absprache geschieht dies in Raten oder einmalig am Ende der Kreditlaufzeit, mit oder ohne Zinsen. Jetzt aber wollen Sie auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten. Es handelt sich dann um eine sogenannte schuldbefreiende Schenkung in Höhe des erlassenen Betrages, da der Beschenkte ohne Gegenleistung von der Pflicht/Schuld der Rückzahlung befreit wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von liberatorischen Schenkungen.

Wichtig für Sie: Eine schuldbefreiende Schenkung unterliegt keinen Formvorschriften, sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie benötigen auch keinen Notar. Allerdings müssen Sie die Schenkung bei Überschreiten von Betragsgrenzen anzeigen. Dies geschieht beim Finanzamt Österreich mit einer Meldung gemäß § 121a Abs. 1 BAO.

Schenkungsversprechen

Bei einem Schenkungsversprechen wird die zu schenkende Sache (Geld­betrag, Gegenstand etc.) nicht direkt übergeben, vielmehr wird die Schenkung nur für die Zukunft versprochen. Dies beinhaltet für den Beschenkten das Risiko, dass er das (angenommene) Geschenk später dann doch nicht erhält. Um den Beschenkten hier abzu­sichern, schreibt der Gesetzgeber bei einem Schenkungsversprechen die Form des schriftlichen Vertrages vor. Der ­eigentliche Vertragstext kann auch ­ohne Notar/Anwalt erstellt werden. Die Willenserklärung der Schenkung, also das Schenkungsversprechen, muss jedoch vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Die Intention dahinter ist, dass sich der Geschenk­geber die Schenkung reiflich überlegt. Für den Beschenkten hat der Vertrag eine Absicherungsfunktion: Er kann ­Basis für eine Klage auf Herausgabe des Geschenks sein.

Schenkung zukünftigen Vermögen

Ein Eigentümer kann prinzipiell sein ­gesamtes derzeitiges Vermögen verschenken. Sofern er aber sein zukünf­tiges Vermögen verschenken möchte, gibt ihm § 944 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) eine Grenze von fünfzig Prozent vor. Verschenkt man mehr als die Hälfte des zukünftigen Eigentums, so ist der Schenkungsvertrag nichtig. Da Sie Ihr zukünftiges Ver­mögen erst in der Zukunft übergeben können, handelt es sich immer um ein Schenkungsversprechen. Sie benötigen daher einen Rechtsanwalt oder Notar und sollten von diesem über die Risiken und die Tragweite einer derartigen Schenkung aufgeklärt werden.

Spenden

Spenden werden unter gewissen Bedingungen vom Finanzamt als abzugsfähige Ausgaben anerkannt. Das heißt, sie senken das zu versteuernde Ein­kommen und damit die Steuerlast. Um welchen Betrag, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Fällt der Spendenbetrag in die Steuerklasse mit Steuersatz 20 Prozent, so erhalten Sie ein Fünftel der Spende vom Staat zurück. Bei einem Steuersatz von 50 Prozent ist es die Hälfte, beim Steuersatz von 0 Prozent (Einkommen unter 11.000 Euro) beteiligt sich der Staat nicht. Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der ­Höhe nach begrenzt: Spenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig. Unter anderem für Spenden wurde ab dem 01.01.2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen Empfänger und Finanzministerium eingeführt. Dies gilt jedoch nur für inländische steuerlich anerkannte Begünstigte, Spenden an ausländische Empfänger müssen mittels Formular L1d beim Finanzamt gemeldet werden.

(Un-)Entgeltlichkeit

Eine Schenkung ist eigentlich per Definition immer ein unentgeltlicher Übertrag von Vermögen auf eine andere Person bzw. Organisation. Allerdings kennen wir bei Schenkungen auch Gegenleistungen wie die Forderung eines weiteren Wohnrechts oder des Fruchtgenusses an der geschenkten Sache. Es stellt sich hier die Frage, ob die For­derung oder Gewährung einer Gegenleistung der Unentgeltlichkeit schadet. Und damit aus einem Geschenk einen Verkaufsvorgang macht.

Alle im Familienverbund vorgenommenen Erwerbe gelten unabhängig von der Gegenleistung als unentgeltliche Erwerbe.

Zur Familie zählen

  • (Ehe-)Partner
  • Lebensgefährten mit gleichem Wohnsitz
  • Eltern
  • Kinder, Stief- oder Adoptivkinder
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Verschwägerte in gerader Linie

Außerhalb des Familienverbundes gilt ein Erwerb als

  • unentgeltlich, wenn die Gegenleistung maximal 30 Prozent beträgt;
  • teilentgeltlich, wenn die Gegen­leistung mehr als 30 Prozent, aber maximal 70 Prozent beträgt;
  • entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70 Prozent beträgt.

 

Wie hoch ist die Gegenleistung?

Liegt eine Gegenleistung vor, ohne dass ihre Höhe ermittelt werden kann, so gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich. Hier wird eine Gegenleistung in Höhe von 50 Prozent des übergebenen Gegenstandes (z. B. Grundstückswert) angenommen. Es handelt sich dabei nicht nur um eine sprachliche Unterscheidung. Die Eingruppierung ist wichtig für die Höhe der Grunderwerbssteuern bei Immobilien und auch für die Frage, ob ein Verkaufserlös versteuert werden muss.

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Motive, Vermögenswerte zu verschenken, gibt es viele. Insbesondere bei Immo­bilien oder Liegenschaften sind folgenschwere Entscheidungen zu treffen und juristische Kenntnisse nötig. Tipps, ­typische Fälle aus der Praxis und hilfreiche Musterverträge rüsten Sie für gute Entscheidungen.

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