Gutscheine: Ein lukratives Geschäft
Gutscheine sind als Geschenk sehr beliebt. Tatsache ist aber, dass sich auch die Händler freuen, wenn sie Gutscheine ausstellen können.
600 Mio. Euro Umsatz, allein zu Weihnachten
Aus Verlegenheit besorgt oder aus konkretem Anlass gekauft: Gutscheine stehen gerade als Weihnachtsgeschenke traditionell hoch im Kurs. Aber nicht nur für Schenkende und Beschenkte sind sie bisweilen ein Segen – auch für die Wirtschaft sind sie ein gutes Geschäft.
Ein paar Daten und Hintergrundinformationen dazu:
Im letztjährigen Vorweihnachtsgeschäft gaben rund ein Drittel der Österreicher:innen an, Gutscheine verschenken zu wollen. Bei einem Umsatz von rund zwei Milliarden Euro im Weihnachtsgeschäft sprechen wir also von einem Gutscheinwert von mehr als 600 Millionen Euro – nur rund um Weihnachten! Hinzu kommen noch Gutscheine, die für Geburtstage, Jubiläen oder andere Anlässe gekauft werden.
Neue Kundschaft, mehr Frequenz
Gutscheine sind ein wichtiges Werkzeug für den Handel, gerade um die Kundenbindung zu erhöhen. Nicht nur, aber insbesondere für den stationären Handel sind Gutscheine ein strategisch wichtiger Faktor und Frequenzbringer. Das zeigt sich sehr deutlich in der Zeit nach den Feiertagen.
Beschenkte pilgern ab dem 27. Dezember in die Geschäfte, um ihre Gutscheine einzulösen. Oft sind diese Personen ganz neue Kundschaft, sie haben noch nie einen Fuß in das Geschäft gesetzt.
Bingo!
Denn in der Regel werden nicht nur die Gutscheine eingelöst, sondern es „rutschen“ noch ein paar zusätzliche Besorgungen in den Einkaufswagen. So erhält das Weihnachtsgeschäft nach den Feiertagen noch einmal neuen Schwung und der Handel freut sich über zusätzliche Umsätze.
Kostenlose Darlehen
Es gibt einen weiteren Grund, warum die Wirtschaft auf Gutscheine setzt.
Zwischen Ausstellung und Einlösung vergehen oft mehrere Wochen, Monate oder sogar Jahre. Gutscheine sind für Unternehmen also so etwas wie kostenlose, unverzinste Darlehen. Und wenn ein Gutschein nie eingelöst wird, ja dann wandelt sich dieses Darlehen sogar in ein nicht rückzahlbares um.
Das passiert gar nicht selten, die Österreicher:innen sind bisweilen einlösefaul. Unternehmen kalkulieren zum Teil sogar damit. Schätzungen zufolge liegt die Verfallsquote bei geschenkten Gutscheinen bei rund einem Drittel. Anders ausgedrückt: Jeder dritte Geschenkgutschein fristet vergessen, ganz weit hinten in irgendeiner Schublade, sein Dasein.
Marketingwerkzeug
Gutscheine sind darüber hinaus ein sehr wichtiges Marketinginstrument. Beispielsweise in Form von Gratisgutscheinen, die ein Händler an seine Kundschaft verteilt, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Geschäft zu locken. Die durchaus berechtigte Hoffnung dahinter ist, dass die Kund:innen (weit) über den Gutscheinwert hinaus konsumieren werden. Auch Rabattcoupons erfüllen diesen Zweck.
Neuer Trend
In der jüngeren Vergangenheit ist eine neue Entwicklung vor allem im Bereich des Online-Handels immer häufiger zu beobachten: Kund:innen haben in einem Online-Shop ein Produkt im Auge und kaufen es. Nach Abschluss des Kaufvorgangs wird ihnen als „Dankeschön“ eine Vielzahl von Gutscheinen unterschiedlichster Firmen angeboten. Firmen, die auf den ersten Blick wenig bis gar nichts mit dem Unternehmen zu tun haben, bei dem zuvor der Kauf getätigt wurde. Auch hier ist das Ziel klar: Es geht um Neukundengewinnung. Deshalb treten Firmen „Gutschein-Verteilplattformen“ bei.
Unterm Strich noch einmal zusammengefasst: Gutscheine sind für die Wirtschaft ein lohnendes Geschäft, ob als klassischer Geschenkgutschein oder auch in Form von Gratis- oder Rabattgutscheinen, die als „Goodie“ mit im Warenkorb landen.
Sie wollen einen Gutschein verschenken? Hier ein paar Tipps
Wenn Sie einen Gutschein verschenken möchten, ist es ratsam, sich vor dem Kauf genau zu informieren und die Bedingungen zu lesen. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen. Überprüfen Sie, ob alle Ihnen gegenüber gemachten Angaben mit dem Kleingedruckten auf Ihrem Gutschein übereinstimmen.
- In der Regel gelten Gutscheine 30 Jahre ab Ausstellung. Wenn der Händler auf eine Befristung besteht, dann sollte dies deutlich auf dem Gutschein angegeben sein (auch das Ausstellungsdatum). Befristungen können aber nicht komplett freihändig festgeschrieben werden, es gibt einige Gerichtsurteile der jüngeren Vergangenheit, die hier Tendenzen aufzeigen. Wertgutscheine, die kürzer als drei Jahre befristet sind, müssen individuell vereinbart werden, nur ein Hinweis auf die AGB reicht nicht. Die Praxis, Wertgutscheine zu beschränken, halten wir übrigens für sehr bedenklich. Auch bei Gutscheinen zum Bezug gewisser Produkte oder Dienstleistungen gibt es eine Tendenz in der Rechtsprechung hin zu einer Mindestgültigkeit von drei Jahren.
- Was passiert, wenn der Einkaufswert den Wert des Gutscheins unterschreitet? Wird dann ein neuer Gutschein über den Restbetrag ausgegeben? Oder kann es bei (geringen) Restbeträgen zu einer Barauszahlung kommen? Das kann in den Bedingungen festgeschrieben sein oder über Kulanz möglich sein. Ein Rechtsanspruch auf Barauszahlung besteht jedenfalls nicht. Etwa bei Verpflegungsgutscheinen kann eine Barauszahlung aus steuerlichen Gründen zudem gar nicht erlaubt sein.
Sie haben einen Gutschein bekommen? Hier ein paar Tipps
- Bekommen Sie einen Wertgutschein geschenkt, auf dem keine Frist angegeben ist, so bleibt er 30 Jahre gültig. Dennoch sollten Sie nicht ewig mit dem Einlösen zuwarten. Denn aufgrund der Inflation wird der Wert des Gutscheins immer geringer. Außerdem ist nicht gesagt, dass das Unternehmen, bei dem Sie mit Ihrem Gutschein einkaufen können, so lange existiert. Geht die Firma pleite oder wird sie aufgelöst, schauen Sie in aller Regel durch die Finger.
- Bei Gutscheinen mit Einlösefristen sollten Sie schon gar nicht lange zuwarten. Verpassen Sie nämlich den Endtermin, haben Sie Pech gehabt – Ihr Gutschein ist wertlos. Außer, er war beispielsweise nur auf zwei Jahre befristet. Das ist unzulässig, sofern der Gutschein nach Ablauf nicht verlängerbar oder rückzahlbar ist (Mindestgültigkeit sind drei Jahre). In so einem Fall sollten Sie mit dem Händler Kontakt aufnehmen, um eine Verlängerung oder sonst Rückzahlung zu erwirken.
- Einen Gutschein sollten Sie wie Geld behandeln, also sorgfältig darauf Acht geben. Einlösbar ist er nämlich von jeder Person, die ihn in Händen hält. Davon ausgenommen sind nur Gutscheine, die auf einen Namen ausgestellt wurden.
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