Kann man einen Schenkungsvorgang eigentlich rückgängig machen? Die Antwort ist überraschend: Unter bestimmten Umständen – ja. Wir geben einen Überblick über die Rechtslage.
Kann ich eine Schenkung bei Undankbarkeit widerrufen?
Ja, das ist nach § 948 (2) ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) möglich. Allerdings versteht der Gesetzgeber unter „Undank“ etwas ganz anderes als der Normalbürger. Der Normalbürger verbindet mit Undank z.B. Fremdgehen in der Partnerschaft, Abbruch des Kontaktes etc. Der Gesetzgeber hingegen spricht explizit Verletzungen von Leib, Ehre, Freiheit und Vermögen an, die gemäß dem Strafgesetzbuch verfolgt werden können. Die Hürde für einen Widerruf ist also in diesem Punkt schon sehr hoch gelegt.
Kann ich bei späterer Bedürftigkeit die Schenkung widerrufen?
Bei späterer Bedürftigkeit können Sie zwar die Schenkung nicht in dem Sinne widerrufen, dass Sie die verschenkte Sache (Liegenschaft, Geld etc.) zurückfordern können. Sie haben jedoch in einem solchen Fall das Recht, vom Beschenkten Zinsen auf den Wert der Schenkung zu verlangen. Dies jedoch nur dann, wenn die geschenkte Sache oder ihr Gegenwert (z.B. Verkaufspreis des geschenkten Hauses) noch vorhanden ist. Haben Sie mehrere Geschenke an unterschiedliche Personen getätigt, so müssen Sie zuerst auf den zuletzt Beschenkten zugehen und erst danach auf die früher Beschenkten. Das gilt auch dann, wenn nach der Schenkung noch ein Kind geboren wurde und Schenker oder Kind in Not geraten. Hier haben sowohl der Schenker als auch das (nachgeborene) Kind Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen auf die Schenkung.
Kann eine unterhaltsberechtigte Person eine Schenkung anfechten?
Hier liegt der mögliche Fall vor, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Vermögenslage durch Geschenke (an Frau, Freundin, Kinder) so verschlechtert, dass er den geschuldeten Unterhalt nicht mehr zahlen kann. Zwar kann der Unterhaltsberechtigte die Schenkung nicht widerrufen, der oder die Unterhaltsberechtigte hat jedoch gegenüber der beschenkten Person einen Anspruch in Höhe seines Unterhalts, soweit dieser durch die Schenkung gedeckt ist.
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