Sie bringt Änderungen beim Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), beim Mietrechtsgesetz (MRG) und beim Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Kleine Verbesserungen für Mieter
Für Mieter gibt es erfreuliche Neuregelungen: Wenn ein Mieter in seiner Wohnung Umbauten oder Zubauten (zum Beispiel eine Loggiaverglasung) selbst durchführt, folgte daraus bisher eine Mieterhöhung, weil die Nutzfläche dadurch größer wurde. Das ist nun nicht mehr der Fall, jetzt darf die Miete erst dann erhöht werden, wenn für die Wohnung ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird.