Die Einsicht ins Grundbuch ist ein Muss für Wohnungsinteressenten. In der aktualisierten Neuauflage unseres Bestsellers „Wohnen im Eigentum“ wird auch dieses Thema ausführlich behandelt. Hier vorab die wichtigsten Punkte.
Öffentlich zugänglich. Das Grundbuch wird von den einzelnen Bezirksgerichten für den jeweiligen Gerichtssprengel geführt. Die im Grundbuch enthaltenen Eintragungen genießen öffentlichen Glauben: Jedermann darf sich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen. Jeder Interessierte kann über die enthaltenen Eintragungen am Bezirksgericht Auskunft bekommen. Mündliche Auskünfte sind kostenlos, schriftliche Grundbuchauszüge gegen eine Gebühr (derzeit 14,40 Euro) erhältlich. Notare, Rechtsanwälte, Gemeinden, Kreditinstitute usw. haben jedenfalls entsprechende EDV-Anschlüsse an das Grundbuch.
Das Gutsbestandsblatt (A-Blatt)
Hier ist die Liegenschaft, ihre Größe und Widmungsart kurz beschrieben. Weiters sind allfällige mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundene Rechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen verzeichnet. Auch der Hausverwalter wird angeführt. Ob an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum besteht, lässt sich auf einen Blick feststellen. In diesem Fall ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes das Wort „Wohnungseigentum“ eingetragen. Besteht erst die Absicht der Wohnungseigentumsbegründung, so wird gleichzeitig mit der erstmaligen Anmerkung einer Zusage zur Wohnungseigentumsbegründung der Vermerk „Wohnungseigentum in Vorbereitung“ eingetragen.
Bei der Angabe der Art des Eigentumserwerbs sind häufig zwei Zeilen eingetragen: Zunächst „Eigentumsrecht vorgemerkt“ und in einer zweiten Zeile, mit einer anderen Tagebuchzahl, „Rechtfertigung“. Das bedeutet Folgendes: Unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss, aber noch vor Vorliegen aller notwendigen Urkunden, wurde das Eigentumsrecht vorgemerkt. Dies stellt zunächst einen bedingten Eigentumserwerb dar. Mit der Vorlage der fehlenden Urkunden, etwa der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wird die Eintragung gerechtfertigt und ist damit grundbücherlich abgeschlossen.
Das Eigentumsblatt (B-Blatt)
Aus dem Eigentumsblatt ergibt sich, wer Eigentümer der Liegenschaft ist. Bei mehreren Eigentümern sind deren Anteile ersichtlich. Die Anteile sind jeweils in Bruchzahlen angegeben.
Das Lastenblatt (C-Blatt)
Das Lastenblatt enthält die mit dem Liegenschaftseigentum verbundenen Belastungen wie etwa Pfandrechte (Hypotheken), Dienstbarkeiten, Veräußerungs- und Belastungsverbote. Ebenso werden hier die Klagen der Eigentümergemeinschaft wegen Zahlungsrückständen eines Miteigentümers angemerkt und Exekutionsmaßnahmen wie Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung eingetragen.