Manner-Schnitten gibt es in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen und Verpackungen. Im Verfahren wurden die Produkte „Original Neapolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Schüttelbeutel miteinander verglichen. Die Säckchen der drei Produkte sind gleich groß und werden in den Verkaufsregalen nah beieinander präsentiert. Bei der Füllmenge gibt es allerdings Abweichungen: Während „Original Neapolitaner“ und „Haselnuss Mignon“ mit 400 Gramm befüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm.
Weniger als 40 Prozent Füllung
Der Füllungsgrad der „Mozart Mignon Schnitten“ beträgt somit nicht einmal 40 Prozent - siehe Bildergalerie. Die Irreführung der Verpackung der „Mozart-Schnitten“ ist aber vor allem deshalb so gravierend, weil das Produkt in enger Verbindung mit ähnlichen Produkten – die lediglich eine andere Geschmacksrichtung aufweisen – angeboten wird.
Gewicht von vielen nicht wahrgenommen
Beide Gerichte folgten unserer Auffassung. Konsument:innen rechnen nicht damit, dass sich in der Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ nur 300 g befinden. Auch der auf allen Seiten der Verpackung angebrachte Hinweis der Nettofüllmenge vermag die Irreführung nicht zu verhindern: Hinweise auf das Füllgewicht werden von vielen nicht wahrgenommen. Kund:innen dürfen damit rechnen, dass sich in gleich großen Packungen auch die gleiche Füllmenge befindet. Das Gericht erklärt Manner das Selbstverständliche: Eine „Äußerung mit objektiv feststellbarem Inhalt, (...) die nicht der Wahrheit entspricht oder für die Angesprochenen irreführend“ ist, sei unzulässig.
Wer nachlesen möchte findet die beiden Urteile (HG Wien: Urteil vom 30.06.2022, Aktenzahl 11 Cg 38/22h und OLG Wien: Urteil vom Manner-Urteil 2 vom 27.2.2023, Aktenzahl 5 R 14522p) unten in den Downloads.
@ MANNER-Urteil
tag_tom_sn, 19. April 2023, 19:04
Ihr tut das, was eigentlich unsere Volksvertreter im Parlament für uns, das Volk, regeln sollte.
DANKE