Der Fall: Ein Konsument schließt in einem Skigeschäft in Schladming beim Kauf von neuen Skiern zusätzlich eine Skiversicherung ab. Mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit will er die Skiversicherung kündigen. Doch der Verein teilt ihm mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte. Er wäre für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig. Dabei beruft sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Laut dieser Klausel gelten die Mitgliedschaft im Verein wie auch der Versicherungsschutz ab Vertragsabschluss für ein Jahr. Beides verlängert sich jeweils um ein Jahr, sollte nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Skiversicherung: automatische Vertragsverlängerung gesetzwidrig
Gilt deutsches oder österreichisches Recht? Der deutsche Verein „DSV aktiv/Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet auch in Österreich Mitgliedschaften mit Skiversicherungen an. Das gilt sowohl online als auch in Sportartikelgeschäften.
Viele andere betroffen
Den konkreten Anlassfall konnten wir durch unser Einschreiten klären. Da davon auszugehen war, dass noch etliche andere österreichische Skifahrer:innen betroffen sind, haben wir vom VKI generell wegen der Unzulässigkeit der Klausel geklagt.
Umgehung österreichischen Rechts
Der deutsche Verein richtete sich im Verfahren gegen die Anwendung österreichischen Rechts und gegen das Konsumentenschutzgesetz. Dem erteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Abfuhr: Es liegt hier ein sogenannter Gruppenversicherungsvertrag vor. So ein Vertrag sichert einer Gruppe von versicherten Personen Versicherungsschutz für ein sie gemeinsam betreffenden Risikos. Laut Höchstgericht ist hier das Recht maßgeblich, das ohnehin auf den Vertrag zwischen Versicherungsnehmer (hier der Beklagte, also der Verein) und Versicherten (hier die Vereinsmitglieder) anwendbar ist – und keine versicherungsrechtliche Sonderbestimmung.
Beim beklagten Verein handelt es sich nicht um einen typischen Verein, sondern um einen unternehmerisch tätigen Rechtsträger. Der Verein bietet professionell am Markt unterschiedliche Dienstleistungen an, insbesondere Gruppenversicherungs-Verträge. Dieses Unternehmen richtet seine Tätigkeit auch nach Österreich aus.
Damit gilt – so der OGH - das österreichische Recht und das Konsumentenschutzgesetz.
Weitreichendes Urteil
„Die Ausführungen des OGH haben weit über den Fall hinausgehende Bedeutung, zumal grenzüberschreitende Gruppenversicherungen immer häufiger vorkommen. Der OGH hatte hier zum ersten Mal die Frage zu beantworten, welches Recht auf eine grenzüberschreitende Gruppenversicherung Anwendung findet und benennt erfreulicherweise das Recht der betroffenen Verbraucher:innen in Österreich“, freut sich VKI-Juristin Mag. Marlies Leisentritt.
Leisentritt weiter: „Die Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung ist nach österreichischem Recht unzulässig. Denn der deutsche Verein hatte sich – bereits im Vertrag – nicht dazu verpflichtet, Verbraucher:innen zu Beginn der Kündigungsfrist auf die bevorstehende Vertragsverlängerung hinzuweisen, sofern sie nicht rechtzeitig kündigen.“
Urteil im Volltext
Auch sechs weitere Klauseln beurteilte der OGH als gesetzwidrig. So wurde eine Klausel, nach der Verbraucher:innen für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen, als gröblich benachteiligend beurteilt.
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/DSV032023.
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