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Bild: nitpicker/Shutterstock.com

ARAG-Rechtsschutz-Versicherung: zu Unrecht Covid-Fälle abgelehnt

, aktualisiert am

Reiserücktritt, Flugausfall, Veranstaltungsabsage: Die ARAG lehnte zu Unrecht Deckung bei COVID-19-Rechtsstreitigkeiten ab. Wir klagten und waren in erster Instanz erfolgreich.

In Krisenzeiten halten viele Unternehmen ihre Verträge nicht ein. Sie erhalten das Geld der Kunden ohne die Leistung zu erbringen. Nicht wenige Versicherungskunden zahlen Prämien für eine Rechtsschutzversicherung, die dann nicht hilft, wenn man sie braucht – auch die ARAG. Die ARAG-Rechtsschutzversicherung hatte sich mehrfach auf die Ausnahmesituations- und die Katastrophenklausel berufen und die Kunden im Regen stehen lassen. In der Sprache der Versicherung: die Deckung verweigert.

Gericht urteilt für Konsumenten

Wir klagten die ARAG, das Handelsgericht (HG) Wien schloss sich unserem Standpunkt an und urteilte für die Konsumenten. Es erklärte mehrere Klauseln des Versicherers für gesetzwidrig. Das Urteil ist – Stand 29.11.2022 - noch nicht rechtskräftig.

Auch Uniqua

Die ARAG ist nicht die einzige Rechtschutzversicherung, die die Deckung verweigert und sich dabei auf die Ausnahmesituationsklausel berufen hat. Ähnliches hatten schon die Wüstenrot und die Uniqa praktiziert. Auch sie verloren nach heutigem Stand den Rechtsstreit. Gegen die D.A.S. Rechtsschutz AG liegt ein zweitinstanzliches Urteil vor (nicht rechtskräftig). Auch Sie hatte sich auf die Ausnahmesituations- und Katastrophenklausel berufen. Folgen Sie den Links unten.

Details und den juristischen Hintergrund zum ARAG-Prozess finden Sie auf verbraucherrecht.at: https://verbraucherrecht.at/unzulaessige-ausschlussklauseln-arag-rechtsschutzversicherung/65991

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