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UNIQA: Rechtsschutz auch bei Corona - „Ausnahmesituation“ unzulässig

Bei COVID-bedingten Rechtsstreitigkeiten haben Rechtsschutzversicherungen ihre Kunden alleine gelassen. Zu Unrecht urteilte das Oberlandesgericht Wien.

Wofür ist das Kleingedruckte in Versicherungsverträgen? Was bedeutet es, wenn dessen Bedeutung für Kunden nicht klar ist? – Die Vorgeschichte: Viele Verträge zu Rechtsschutzversicherungen enthielten die sogenannte „Ausnahmesituationsklausel“.

Keine Deckung

Gab es COVID-19-bedingte Rechtsstreitigkeiten, hatten Versicherer sich auf diese Klausel berufen und vielfach die Deckung abgelehnt. Wir hatten geklagt. Ende 2020 erklärte das Handelsgericht (HG) Wien diese Klausel für gesetzwidrig. Dies bestätigte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Das Urteil ist – Stand 12.4.2021 - nicht rechtskräftig.

Kunden grob benachteiligt

Unsere Klage richtete sich gegen so eine Klausel der UNIQA Österreich Versicherungen AG. Nach Vorstellung der UNIQA bestehe bei der Rechtsschutzversicherung kein Schutz für, Zitat, „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Zugespitzt formuliert: Wenn der Staat wegen Corona irgendetwas bestimmt, muss die Rechtsschutz-Versicherung nicht zahlen. Solche oder inhaltlich gleich gelagerte Klauseln sind in nahezu allen Rechtsschutzversicherungen enthalten.

Das OLG Wien beurteilte diese Klausel als für Kunden gröblich benachteiligend. Begründung: Sie erfasse jede wie auch immer geartete hoheitliche Maßnahme. So ein weitreichender Ausschluss weiche von den berechtigten Erwartungen der Versicherungsnehmer ab.

Unklare Begriffe

Darüber hinaus ist die Klausel nach Auffassung des Gerichts auch intransparent. Inhalt und Tragweite der darin verwendeten Begriffe würden für den Durchschnittsverbraucher unverständlich bleiben. So sei etwa unklar, was unter einer „hoheitlichen Anordnung“ zu verstehen ist. Sind darunter nur Gesetze zu verstehen? Oder fallen darunter auch sonstige Akte der Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Vollziehung? Und was ist mit „hoheitlichen Anordnungen“ eines anderen Staates? Auch die in der Klausel verwendeten Begriffe „Ausnahmesituation“ und „Personenmehrheit“ könnten nicht eindeutig ausgelegt werden.

Jahrelang eingezahltVKI-Juristin Dr. Barbara Bauer (Bild: VKI)

„Bei COVID-bedingten Rechtsstreitigkeiten wurden Verbraucher von ihrer Rechtsschutzversicherung bislang völlig alleine gelassen. Enttäuscht wurden vor allem jene, die jahrelang in die Versicherung einbezahlt haben und nun erstmals dringend Unterstützung bei ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigt hätten“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Wir erwarten, dass Rechtsschutzversicherer ihren Kunden die Rechtsschutzdeckung gewährt, die ihnen zusteht.“

Das Urteil im Volltext gibt es auf: Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel


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