Fünf beanstandete Klauseln wurden bereits rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt. Nun bestätigte der OGH auch die Unzulässigkeit der sogenannten Anlassklausel. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Nutzung und Datenschutz
Im Frühjahr 2021 teilte WhatsApp Nutzerinnen und Nutzern mit, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie aktualisiert werden.
Dort war unter anderem Folgendes zu lesen: "Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest [...] Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier. In unserer Datenschutzrichtlinie erfährst du mehr darüber, wie wir deine Daten verarbeiten."
Die Änderungsklausel enthielt mehrere Hyperlinks, unter anderem zu den neuen AGB und zu einer beispielhaften Auflistung von mit der „Aktualisierung“ verbundenen Änderungen.
Änderungen unklar
In welchen Punkten sich die AGB von WhatsApp durch diese Klausel konkret ändern, ist für Verbraucher:innen auch mit den enthaltenen Links nicht klar.
Sie können also die Auswirkungen der Änderung der AGB nicht verlässlich abschätzen. Die Info von WhatsApp, so das Gericht, sei also keine fundierte Entscheidungsgrundlage für die verlangte Zustimmung. Rechtlich ging es darum: Handelt es sich nur um eine Information oder um eine Vertragsänderung?
Nutzer-Daten spielen eine Rolle
WhatsApp argumentierte im Verfahren unter anderem mit der Kostenlosigkeit des Messenger-Dienstes. Der VKI wiederum ist der Ansicht, dass Konsument:innen für die Nutzung des Dienstes sehr wohl bezahlen und zwar mit ihren Daten. Die stellen durchaus einen monetären Wert dar.
Der OGH führte aus, dass der Einwand des VKI von WhatsApp nicht ausreichend bestritten wurde. Ausgehend davon kann der Dienst von WhatsApp als entgeltlich qualifiziert werden.
Weitere Informationen sowie die Entscheidung im Volltext lesen Sie auf auf www.verbraucherrecht.at/WhatsApp032023.
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