Die deutsche Marmony GmbH stellt Marmor-Infrarotheizungen her und bewirbt diese auf der von ihr betriebenen Website. Dort befindet sich ein Link zu einem „Shop“, der auf die Website der incubado GmbH führt, wo die Marmony-Produkte verkauft werden. Eines davon ist die Carrara-Marmorheizung C 480 Plus 500 Watt. Die incubado-Website hat diese Heizung mit 279 Euro statt 419 Euro (UVP - Unverbindlicher Verkaufspreis) angeboten. Der UVP war durchgestrichen.
Marmony Infrarotheizung: irreführender Preis, falscher Rabatt
Carrara-Marmorheizung. Ein Rabatt muss sich auf einen echten Normalpreis beziehen und darf nicht künstlich festgelegt werden („Mondpreis“). Wir waren mit unserer Klage erfolgreich.
Falscher Preisnachlass
Aber diesen Preis gab es nicht. Wir konnten nachweisen, dass diese Heizung auf dem österreichischen Markt in den 12 Monaten vor der Klage meist um 269 Euro angeboten wurde – kurzfristig wiederholt auch darunter – und erst ab dem 2.5.2022 um 299 Euro. Ein Verkaufspreis in Höhe des behaupteten UVP (419 Euro) ist für diesen Zeitraum nicht belegt.
Marmony und incubado
Wir haben zwei deutsche Unternehmen geklagt. Die eine Klage richtete sich gegen den Hersteller der Infrarotheizungen (Marmony GmbH), die andere gegen die Vertriebsgesellschaft. Gegenstand des Verfahrens ist die Bewerbung von Infrarotheizungen mit einem durchgestrichenen UVP, der in den Monaten davor nie vom Hersteller bzw. der Vertriebsgesellschaft verlangt wurde. Auch im österreichischen Handel waren die Produkte in den vorangegangenen Monaten stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten Herstellerlistenpreis erhältlich. Das Handelsgericht (HG) Wien gab der Klage nun statt.
Das Urteil ist – Stand 1.12.2022 - noch nicht rechtskräftig.
„Mondpreis“ verboten
Das Handelsgericht Wien gab unserer Klage statt: Bei einem „Statt“-Preis muss der Bezugspreis richtig sein. Er darf nicht künstlich festgelegt werden (sogenannter „Mondpreis“). Wird auf die bisherigen Preise verwiesen, muss der Werbende den höheren Preis zuvor eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. Wenn die beklagten Unternehmen die deutlich niedrigeren Preise dem deutlich höheren UVP gegenüberstellen, erwecken sie bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck, dass ein besonders günstiges Angebot vorliegt. Das war hier nicht der Fall. Das Gericht bestätigte daher eine irreführende Geschäftspraktik der beklagten Unternehmen.
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/marmony112022
Irreführung der Kunden
„Die beklagten Unternehmer haben den Eindruck erweckt, einen erheblichen Rabatt zu gewähren. Dabei haben sie den behaupteten Bezugspreis – in diesem Fall der Unverbindliche Verkaufspreis – ohnehin nicht verlangt. Die beworbenen Produkte waren in den Monaten vor der Werbung stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten Herstellerlistenpreis im österreichischen Handel erhältlich“, kritisiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir haben Klage eingereicht, da mit einer derartigen Vorgehensweise Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt werden.“
LINKS
Irreführende Werbung mit durchgestrichenem UVP
https://verbraucherrecht.at/irrefuehrende-werbung-mit-durchgestrichenem-uvp/65897
Alle konsument.at-Artikel zum Thema Heizung
https://konsument.at/taxonomy/term/440
Emma Matratzen/Betten leider genauso
markus0676, 4. Dezember 2022, 22:12
Immer versehen mit einem Countdown der noch 2 Tage nach unten läuft und danach geht er nicht ins minus sondern läuft wieder und dann heißt der Rabatt manchmal anders und manchmal weiterhin Vatertag obwohl der schon längst vorbei ist.
Finde es ein Wahnsinn das sowas in der EU überhaupt erlaubt ist bzw nicht streng geahndet wird. Eventuell könnt ihr euch das ja auch mal ansehen