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Mann leidet unter Schmerzen Blinddarm Leber weißer Hintergrund
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor und welchen Anspruch auf Entschädigung haben Patient:innen? Bild: New Africa / Shutterstock.com

Haftung bei Behandlungsfehlern

Wird ein Behandlungsfehler festgestellt, stehen den Patient:innen finanzielle Entschädigungen zu. Wichtig ist, dass dabei auch mögliche Spätschäden berücksichtigt werden.

Der Fall

Herr S. wird mit einem akuten Blinddarmdurchbruch ins nächstgelegene Krankenhaus gebracht und sofort operiert. Sechs Tage später spürt er starke Schmerzen in den Nieren.

Durch eine Computertomografie-Untersuchung stellt sich heraus, dass der rechte Harnleiter bei der Operation verletzt wurde. Darum kann der Harn aus der Niere nicht mehr abfließen. Es wird eine Nierenbeckenableitung durchgeführt. Dabei wird der Urin mithilfe eines Katheters unter Umgehung der Harnwege aus dem Nierenbecken abgeleitet.

Herr S. muss mehrere Monate lang einen künstlichen Blasenausgang tragen, was seine Lebensqualität sehr beeinträchtigt. Wegen wiederholter Infektionen muss er mehrmals stationär im Spital behandelt werden, einige Tage auch auf der Intensivstation.

Liegt in diesem Fall ein Behandlungsfehler vor?

Herr S. wendet sich an die Patientenanwaltschaft. Diese gibt ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Darin wird festgestellt, dass bei der Blinddarmoperation der rechte Harnleiter nicht ausreichend beachtet wurde.

Auch wenn der Akuteingriff sehr schwierig war, hätte der operierende Arzt den Harnleiter besonders schützen müssen. Da der Harnleiter im OP-Bericht aber keine Erwähnung findet, geht das Gutachten von einem Behandlungsfehler aus.

Hat der Patient einen Anspruch auf Entschädigung?

Mit Unterstützung der Patientenanwaltschaft fordert Herr S. eine finanzielle Entschädigung für die erlittenen Schmerzen und die Beeinträchtigung seiner Lebensqualität.

Herr S. führt auch an, dass er aufgrund zahlreicher Krankenhausaufenthalte und Krankenstände weniger verdient habe, weil seine Zulagen gestrichen wurden und er auch keine Überstunden machen konnte.

Zusätzlich zur finanziellen Entschädigung fordert die Patientenanwaltschaft auch ein Haftungsanerkenntnis vom Rechtsträger des Krankenhauses, da zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar ist, welche Spätschäden zu erwarten sind.

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Logo der ARGE Patientenanwaltschaft.
VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

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Niederösterreich
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
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Tel. 02742 9005-15575
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