Entschädigungen für Patienten
Wer in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen erheblichen Schaden erleidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Geld aus dem Patientenentschädigungsfonds erhalten.
Die Fälle
Frau O. erhält von ihrem Orthopäden in der Ordination Infiltrationen in den Hüft- und Oberschenkelbereich. Dort bildet sich als Folge ein ausgeprägter Abszess, der operiert werden muss. Es kommt zu einer schwerwiegenden Schleimbeutelentzündung und die Patientin muss drei Wochen lang im Spital bleiben. Auch danach ist ihre Beweglichkeit wochenlang stark eingeschränkt und sie kann nur mit Gehbehelfen gehen.
Frau S. lässt in einem Privatspital eine Magenoperation (Fundoplicatio) durchführen. Der Eingriff selbst verläuft ohne Komplikationen, aber danach leidet sie unter Schluckstörungen und kann nur noch Breinahrung zu sich nehmen. Der Grund ist eine Engstelle, die bei solchen Operationen häufiger auftritt. Frau S. muss ein zweites Mal operiert werden.
Erhalten die Patientinnen eine Entschädigung?
Die Patientenanwaltschaften in allen Bundesländern verfügen über sogenannte Patientenentschädigungsfonds. Diese werden über den Spitalskostenbeitrag gespeist, den Patienten für jeden Aufenthaltstag (höchstens 28 Kalendertage pro Jahr) in einem öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Spital bezahlen. Der Patientenentschädigungsfonds kommt dann zum Einsatz, wenn die Krankenanstalt nicht haftet. Ist ein Schaden zweifelsfrei auf ein Verschulden zurückzuführen, landet der Fall vor Gericht.
Von den Privatspitälern (ausgenommen das Sanatorium HERA) und den niedergelassenen Ärzten werden keine Beiträge an den Patientenentschädigungsfonds abgeführt. Daher können Schäden, die dort entstehen, auch nicht abgegolten werden. In beiden Fällen ist daher eine Befassung des Patientenentschädigungsfonds nicht möglich.
Was fordern die Patientenanwaltschaften?
Die Patientenanwaltschaften fordern seit Jahren, den Patientenentschädigungsfonds auf eine breitere Basis zu stellen und auch auf den niedergelassenen Bereich sowie auf die privaten nicht gemeinnützigen Krankenanstalten auszudehnen.
Da der Entschädigungsfonds dazu beiträgt, dass weniger Klagen bei Gericht landen, sollten die zusätzlichen Mittel nach Ansicht der Patientenanwaltschaften mit finanzieller Beteiligung der Ärzte, Krankenanstalten und Institute bereitgestellt werden und zu keiner weiteren finanziellen Belastung der Patienten führen.
Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.
Wien
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Tel. 01 587 12 04
Fax 01 586 36 99
E-Mail: post@wpa.wien.gv.at
Internet: wien.gv.at > Gesundheit
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