Der Patientenentschädigungsfonds springt ein, wenn Patienten ohne ärztliches Verschulden zu Schaden kommen, allerdings nur bei Behandlungen in sogenannten Fondskrankenanstalten. Die Patientenanwälte fordern eine Ausweitung.
Erleidet ein Patient in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt – sogenannte Fondskrankenanstalten – einen erheblichen Schaden, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erhalten.
Damit sollen das Schmerzensgeld sowie im Zusammenhang mit der Behandlung entstandene Kosten abgedeckt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Behandlungen in Privatspitälern, Ambulatorien und niedergelassenen Praxen.
Die Fälle
Herr M., 69, lässt sich in einem Privatspital ein künstliches Kniegelenk implantieren. Die Operationswunde heilt schlecht zu. Es kommt zu einer Wundinfektion und in der Folge zu einer Blutvergiftung, die zum Tod des Patienten führt.
Eine 20-jährige Patientin unterzieht sich in einer niedergelassenen Facharztordination einer Darmspiegelung (Koloskopie). Dabei kommt es zu einem Zwischenfall und die Untersuchung muss abgebrochen werden. Eine Kontrolle am nächsten Tag ergibt keine Auffälligkeiten. In der folgenden Woche zeigen sich jedoch die Symptome eines Darmdurchbruchs (Perforation). Die Patientin muss operiert werden und erhält einen künstlichen Darmausgang.