Immer wieder berichten Patienten, dass sie bei akuten Beschwerden keinen Termin beim Augenarzt bekommen. Klar ist: Auch Wahlärzte müssen Notfälle behandeln.
Fall 1
Frau S. ist seit ihrer Jugend am rechten Auge blind. Immer wieder ist ihr linkes Auge entzündet. Als sich wieder einmal eine Entzündung ankündigt, ist ihre Augenärztin auf Urlaub. Darum geht sie in die Praxis des nächstgelegenen Augenarztes. Dieser hat keinen Kassenvertrag, sondern ist als Wahlarzt tätig. Frau S. erklärt der Ordinationsassistentin ihre Situation. Sie sagt dazu, dass sie auch lange warten oder am nächsten Tag wiederkommen würde. Die Assistentin weist die Patientin jedoch ab und schickt sie in die Augenabteilung des Krankenhauses, das rund 50 Kilometer entfernt ist.
Fall 2
Herr R. verletzt sich bei der Gartenarbeit am Auge und blutet. Er ruft beim nächstgelegenen Augenarzt an, einem Wahlarzt. Die Ordinationsassistentin teilt ihm mit, dass das Wartezimmer voll sei und er ins nächste Krankenhaus fahren solle.
Die Interventionen
Frau S. und Herr R. wenden sich mit ihrer Beschwerde an die Patientenanwaltschaft Kärnten. Diese ersucht die Augenärzte um Stellungnahme. Beide geben an, Patienten mit akuten Beschwerden immer zu behandeln. Die Ordinationsassistentinnen würden jedoch häufig selbstständig entscheiden, ob sie Patienten zum Arzt vorlassen oder abweisen.
Im Fall von Frau S. wird die Angelegenheit in einem ausführlichen Gespräch des Arztes mit der Assistentin und der Patientin bereinigt.
Im Fall von Herrn R. antwortet die Rechtsanwältin des Augenarztes, dass der Assistentin keine Verletzung geschildert worden sei, die dringend behandelt hätte werden müssen. Eingeräumt wird aber, dass an besagtem Tag eine starke Ordinationsauslastung bestanden habe, die möglicherweise zu einem Missverständnis beigetragen habe. Der Arzt bedauere den Vorfall, der seiner Meinung nach nachträglich kaum mehr aufgeklärt werden könne.
Fazit
Patienten wenden sich verhältnismäßig oft an die Patientenanwaltschaft, weil sie Schwierigkeiten haben, einen Augenarzttermin zu bekommen. Häufig liegt es daran, dass Patienten mit akuten Beschwerden die nächstgelegene Arztpraxis aufsuchen und dabei nicht unterscheiden, ob es sich um eine Kassen- oder Wahlarztpraxis handelt.
Bei Wahlärzten werden Patienten im Normalfall allerdings nur zu vereinbarten Terminen behandelt. Die Patientenanwaltschaft betont jedoch, dass auch Wahlärzte verpflichtet sind, Patienten mit akuten Beschwerden auch ohne Terminvereinbarung zu behandeln. Auch die Ordinationsassistentinnen müssten auf solche Notsituationen vorbereitet sein.