In Spitalsambulanzen bekommen Patienten oft keine Magnetresonanzuntersuchung, sondern werden mit einer Überweisung für einen niedergelassenen Radiologen nach Hause geschickt. Die Patientenanwaltschaft kritisiert dieses Vorgehen.
Der Fall
Frau A. verletzt sich bei einem Sturz an der Hand. In der Spitalsambulanz wird ein Röntgen gemacht. Der behandelnde Arzt stellt fest, dass eine Magnetresonanztomographie (MRT) notwendig wäre, um die weitere Behandlung planen zu können. Obwohl es im Spital ein MRT-Gerät gibt, wird Frau A. mit einer Überweisung für eine MRT-Untersuchung bei einem niedergelassenen Radiologen nach Hause geschickt. Beim Radiologen bekommt sie einen Termin, der 5 Wochen später stattfindet. Erst danach kann sie im Krankenhaus weiter behandelt werden.
Intervention
Frau A. wendet sich an die Vorarlberger Patientenanwaltschaft. Diese vertritt den Standpunkt, dass Patientinnen und Patienten, die eine Ambulanz aufsuchen, mit dem Krankenhausträger einen Behandlungsvertrag abschließen. Zur Erfüllung dieses Vertrages schuldet der Rechtsträger die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung der Krankheitsursachen und in der Folge auch die Behandlungen.
Wenn der Arzt zum Ergebnis kommt, dass eine MRT-Abklärung zwingend notwendig ist, so schuldet das Krankenhaus aus dem Behandlungsvertrag auch diese Leistung. Eine Überweisung in den niedergelassenen Bereich hält die Patientenanwaltschaft in diesem Fall für nicht zulässig. Wenn nach einer Verletzung bis zur eigentlichen Behandlung Wochen verstreichen, obwohl im Spital ein MRT-Gerät zur Verfügung steht, kann das unter Umständen einen gesundheitlichen oder finanziellen Schaden zur Folge haben.
Ergebnis
Auf die Argumentation der Krankenanstalten, dass die Geräte ausgelastet seien und ausschließlich für stationäre Patienten und Notfälle zur Verfügung stünden, entgegnet die Patientenanwaltschaft, dass sich aufgrund des Behandlungsvertrages für Ambulanzpatienten die gleichen Rechte wie für stationäre Patienten ergäben. Die Verweigerung einer notwendigen Untersuchung und die Überweisung in den niedergelassenen Bereich seien daher nicht rechtskonform.
Fazit
Bisher konnte das Problem nicht geklärt werden. Die Patientenanwaltschaft schließt nicht aus, dass Patientinnen und Patienten Schadenersatzansprüche geltend machen können, wenn sie aufgrund der Verzögerungen bei der Abklärung der Erkrankungsursachen einen weiteren Schaden erleiden.