Darf ein Krankenhaus die Behandlung von Menschen ablehnen, die keine in Österreich gültige Krankenversicherung haben? Die Patientencharta und die Krankenanstaltengesetze regeln, in welchen Fällen Patienten jedenfalls behandelt werden müssen.
Der Fall
Herr A. erlitt bei einem Unfall eine Verletzung am Fuß und wurde von der Rettung in das nächstgelegene Spital gebracht. Er hatte keinen Ausweis und keine e-card. Da er auch keinen Wohnsitz innerhalb der EU nachweisen konnte, verlangte die Krankenanstalt eine Anzahlung. Weil Herr A. diese nicht leisten konnte, wurde er ohne Untersuchung entlassen.
Intervention
Der Fall wurde an die Tiroler Patientenvertretung herangetragen, um die Frage zu klären, ob der Patient nicht auch ohne Geld und Krankenversicherung hätte untersucht werden müssen.
Ergebnis
Laut Patientencharta haben alle Patientinnen und Patienten – ohne Ansehen des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses sowie der Art und Ursache der Erkrankung – ein Recht auf „zweckmäßige und angemessene“ Gesundheitsleistungen. Die Behandlung nicht österreichischer Staatsangehöriger muss jedoch nur dann erfolgen, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten oder einem Dritten getragen werden.
Ausgenommen davon sind Fälle, die als „unabweisbar“ eingestuft werden. In welchen Fällen Patienten als „unabweisbar“ gelten, wird vom Kranken- und Kuranstaltengesetz geregelt. Dazu zählen etwa Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung eine sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie schwangere Frauen kurz vor der Entbindung.
Als unabweisbar gelten auch Personen, die von einer Behörde eingewiesen werden. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde, sind – so wie auch alle österreichischen Staatsbürger – in jedem Fall zu behandeln.
Fazit
Im gegenständlichen Fall hatte der Patient keine in Österreich gültige Krankenversicherung, keine lebensbedrohende Verletzung und erfüllte auch sonst keine Voraussetzung, die den Träger der Krankenanstalt zu einer Behandlung verpflichten würde. Laut Gesetz war die Abweisung durch die Krankenanstalt somit rechtskonform.