Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ärzt:innen eine Ausfallgebühr verlangen?
Ein Ausfallhonorar ist nicht automatisch geschuldet, wenn jemand einen Termin versäumt. Ärzt:innen können es aber verlangen, wenn eine vertragliche Vereinbarung darüber besteht. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass der Termin ohne wichtigen Grund und ohne rechtzeitige Absage versäumt wird und der Praxis dadurch ein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden entsteht.
In welcher Form muss die Information über ein mögliches Ausfallhonorar erfolgen?
Es muss, wie bereits erwähnt, vorab eine gesonderte Vereinbarung getroffen und Patient:innen darüber aufgeklärt werden, dass bei Nicht-Erscheinen Kosten anfallen. Die Vereinbarung hat in den Praxis-AGB und durch eine schriftliche Vorab-Information, z. B. bei der Terminbestätigung, zu erfolgen.
Welche Nachweise muss eine Praxis erbringen, um ein Ausfallhonorar rechtfertigen zu können?
Rechtlich kann nur der tatsächliche wirtschaftliche Schaden verlangt werden, den die Ärzt:innen durch den Terminausfall erlitten haben. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden konnte und dadurch ein Honorarausfall entstanden ist. Genau das muss die Praxis nachweisen können. Wird ein Ausfallhonorar erst nachträglich und überraschend kommuniziert, zum Beispiel nur mit in einer Terminerinnerungs-SMS, ist das nicht verbindlich. Patient:innen müssen dann keine Zahlung leisten.
Gibt es eine angemessene Maximalsumme für Ausfallhonorare?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. In der Praxis sind jedoch nur angemessene Beträge zulässig, die sich am üblichen Honorar für die versäumte Behandlung orientieren. Überhöhte, pauschal festgelegte Beträge können als unzulässig gelten: Forderungen von zum Beispiel 100 Euro für einen einfachen Kontrolltermin sind kritisch zu sehen, wenn das reguläre Honorar deutlich darunter liegt oder der Schaden nicht konkret belegt werden kann.
Was gilt rechtlich als wichtiger Grund, der ein Fernbleiben vom Behandlungstermin rechtfertigt?
Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich dann vor, wenn Patient:innen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die Fortsetzung des ärztlichen Behandlungsvertrags nicht mehr zumutbar ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder unvorhersehbare gesundheitliche Gründe, z. B. eine akute Krankheit, ein Erscheinen unmöglich machen.
Was gilt es aus Patient:innen-Sicht noch zu bedenken?
Wenn Patient:innen ihre Termine nicht wahrnehmen bzw. nicht rechtzeitig stornieren, entstehen mehrere Probleme. Umsatzeinbußen für die Ärzteschaft sind dabei vielleicht noch das kleinste Problem. Das aus Patient:innen-Sicht wohl schwerwiegendste sind unnötig lange Wartezeiten für andere, weil freie Termine ungenutzt bleiben. Die Lösung ist einfach: Wer rechtzeitig absagt, vermeidet Missverständnisse und hilft den Ärzt:innen ihre Kapazitäten besser zu planen und die medizinische Versorgung effizienter zu gestalten.
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