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Behandlungsfehler - Wer zahlt?

Wenn sich ein Patient nach einem Behandlungsfehler in einem öffentlichen Krankenhaus privat weiterbehandeln lässt, muss der Krankenhausträger die Kosten dafür unter Umständen übernehmen.

Knochenbruch durch Fahrradsturz

Der Fall: Sabine S. (Name geändert) stürzt in ihrer Freizeit mit dem Fahrrad. Es wird ein Verrenkungsbruch im linken Sprunggelenk diagnostiziert. Die Operation erfolgt am selben Tag. Zur Stabilisierung des Sprunggelenks wird eine Platte mit Schrauben eingesetzt und ein Unterschenkelspaltgips angelegt.

Patientin klagt wegen Schmerzen

Während des folgenden siebentägigen stationären Aufenthaltes klagt die Patientin immer wieder über Schmerzen. Eine vorgenommene Gipskorrektur führt nicht zur Verbesserung. Der nächste Kontrolltermin im Krankenhaus steht erst in sechs Tagen an. S. ersucht telefonisch um eine Vorverlegung. Man bietet ihr auch einen Termin an, doch dieser wäre mit einer langen Wartezeit in der Ambulanz verbunden.

Privatarzt erkennt Schraubenverschiebung im Knöchel

Da die Schmerzen inzwischen unerträglich geworden sind, wendet sich die Patientin an einen Privatarzt. Bei der Röntgenuntersuchung zeigt sich, dass der Innenknöchel nur mit einer Schraube gefasst wurde und sich verschoben hat. Der Arzt nimmt in einer Privatklinik eine operative Revision (Korrektur) vor.

Kosten muss Patientin übernehmen

Neun Monate später lässt sich die Patientin die Metallplatte vom selben Privatarzt in der Privatklinik entfernen. Am Ende bekommt Sabine S. eine Rechnung in Höhe von 7.500 Euro präsentiert. Da sie keine Zusatzversicherung hat, müsste sie den Betrag aus der eigenen Tasche bezahlen.

Schlichtungsverfahren wird eingeleitet

Die Intervention: Die Patienten- und Pflegeombudschaft (PPO) des Landes Steiermark holt ein Gutachten ein, inwieweit die aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler im öffentlichen Krankenhaus zurückzuführen sind, und leitet ein Schlichtungsverfahren ein.

Schmerzensgeld, Schadenersatz und Kostenübernahme

Termin in öffentlichem Krankenhaus erst in zwei Monaten

Das Ergebnis: Der Vertreter der Krankenanstalt argumentiert, dass es der Geschädigten zumutbar gewesen wäre, die Revisionsoperation in einem anderen öffentlichen Krankenhaus vornehmen zu lassen. Die Patientin hält dagegen, dass sie nach der Konsultation beim Privatarzt und dessen Empfehlung zur umgehenden Operation versucht habe, in einem öffentlichen Krankenhaus einen Termin zu bekommen. Auf diesen hätte sie jedoch zwei Monate warten müssen. Aufgrund der starken Schmerzen habe sie sich für den Eingriff im Privatkrankenhaus entschieden.

Schmerzensgeld, Schadenersatz und Kostenübernahme der Privatklinik

Dass eine Operation notwendig war, belegt das unabhängige Sachverständigengutachten. Dieses konstatiert eine Fehlplatzierung einer Schraube im Innenknöchel. Der Gutachter spricht der Patientin ein Schmerzengeld zu. Im Schlichtungsverfahren erkennt der Rechtsträger des Krankenhauses seine Schadenersatzpflicht an und übernimmt die Kosten für den Privatarzt sowie die Privatklinik.

Mitwirkungsobliegenheit zur Schadensminimierung

Das Fazit: Ist die Gesundheit eines Patienten aufgrund eines Behandlungsfehlers beeinträchtigt, hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Erstattung der Heilungskosten, Ersatz des Verdienstentganges sowie fallweise auf Schmerzengeld. Ein durch einen Behandlungsfehler geschädigter Patient ist allerdings gemäß der Rechtsprechung des OGH im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit zur Schadensminimierung verpflichtet. Er muss sich dazu einer erforderlichen weiteren Behandlung, unter Umständen sogar einer erneuten Operation, unterziehen.

Nach Behandlungsfehler an anderen Arzt wenden

Der Patient ist dabei jedoch nicht verpflichtet, sich von jenem Arzt behandeln zu lassen, der für einen früheren Behandlungsfehler verantwortlich ist. Er kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch an einen Privatarzt wenden, ohne dass er sich einer Verletzung seiner Schadensminimierungspflicht schuldig macht.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft Steiermark

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Patienten- und Pflegeombudsschaft (PPO) des Landes Steiermark stellt klar, dass Patienten nach einem Behandlungsfehler in einem öffentlichen Krankenhaus unter Umständen auch dann einen Anspruch auf Kostenerstattung haben, wenn sie sich in einer Privatklinik weiterbehandeln lassen.

Steiermark
Patienten- und Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9,
8010 Graz,
Tel. 0316 877-3350,
Fax 0316 877-4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
Patientenvertretung Steiermark > Kontakt

 

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