Wenn sich ein Patient nach einem Behandlungsfehler in einem öffentlichen Krankenhaus privat weiterbehandeln lässt, muss der Krankenhausträger die Kosten dafür unter Umständen übernehmen.
Knochenbruch durch Fahrradsturz
Der Fall: Sabine S. (Name geändert) stürzt in ihrer Freizeit mit dem Fahrrad. Es wird ein Verrenkungsbruch im linken Sprunggelenk diagnostiziert. Die Operation erfolgt am selben Tag. Zur Stabilisierung des Sprunggelenks wird eine Platte mit Schrauben eingesetzt und ein Unterschenkelspaltgips angelegt.
Patientin klagt wegen Schmerzen
Während des folgenden siebentägigen stationären Aufenthaltes klagt die Patientin immer wieder über Schmerzen. Eine vorgenommene Gipskorrektur führt nicht zur Verbesserung. Der nächste Kontrolltermin im Krankenhaus steht erst in sechs Tagen an. S. ersucht telefonisch um eine Vorverlegung. Man bietet ihr auch einen Termin an, doch dieser wäre mit einer langen Wartezeit in der Ambulanz verbunden.
Privatarzt erkennt Schraubenverschiebung im Knöchel
Da die Schmerzen inzwischen unerträglich geworden sind, wendet sich die Patientin an einen Privatarzt. Bei der Röntgenuntersuchung zeigt sich, dass der Innenknöchel nur mit einer Schraube gefasst wurde und sich verschoben hat. Der Arzt nimmt in einer Privatklinik eine operative Revision (Korrektur) vor.
Kosten muss Patientin übernehmen
Neun Monate später lässt sich die Patientin die Metallplatte vom selben Privatarzt in der Privatklinik entfernen. Am Ende bekommt Sabine S. eine Rechnung in Höhe von 7.500 Euro präsentiert. Da sie keine Zusatzversicherung hat, müsste sie den Betrag aus der eigenen Tasche bezahlen.
Schlichtungsverfahren wird eingeleitet
Die Intervention: Die Patienten- und Pflegeombudschaft (PPO) des Landes Steiermark holt ein Gutachten ein, inwieweit die aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler im öffentlichen Krankenhaus zurückzuführen sind, und leitet ein Schlichtungsverfahren ein.