Viele Menschen haben Angst vor dem Zahnarzt. Meistens gibt es keinen Grund zur Besorgnis, aber manchmal geht doch etwas schief. Hat der Arzt die Sorgfaltspflicht vernachlässigt, können Patienten einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
Die Fälle:
Zahnfüllung: Verletzung der Zunge
Bei der Anfertigung einer neuen Zahnfüllung rutscht der Zahnarzt mit dem Bohrer ab und verletzt Frau C. unter der Zunge. Die Wunde wird versorgt und genäht. Der Zahnarzt entlässt die Patientin mit den Worten: „Das kann passieren, die Zunge verheilt ohnehin schnell.“ Frau C. kann einen Tag nicht arbeiten gehen und kaum essen. Durch Intervention der Kärntner Patientenanwaltschaft erhält sie vom Zahnarzt eine finanzielle Entschädigung.
Entfernung der Weißheitszähne: Verbrennungen und entstellende Narben
Bei der Entfernung von vier Weisheitszähnen unter Narkose erleidet Herr K. Verbrennungen am Mundwinkel. Es bleiben entstellende Narben. Ein Gutachter bestätigt, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt. Durch Vermittlung der Patientenanwaltschaft leistet die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes eine Entschädigung für die Schmerzen und die Narben im Mundwinkelbereich sowie einen Kostenersatz für eine Narbenkorrekturoperation.
Tupfer übersehen: Sorgfalspflicht verletzt?
Frau M. hat im Urlaub starke Zahnschmerzen. Ein Zahnarzt am Urlaubsort beginnt mit einer Wurzelbehandlung und legt über einen Tupfer eine provisorische Füllung. Wieder zu Hause, lässt Frau M. von ihrem Zahnarzt die Wurzelbehandlung abschließen. Dabei übersieht dieser den Tupfer und legt darüber eine Einflächenfüllung. Fünf Jahre später muss der Zahn von einem dritten Zahnarzt gezogen werden. Der von der Patientenanwaltschaft beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige attestiert, dass das Übersehen eines Tupfers der gebotenen zahnmedizinischen Sorgfalt widerspricht. Die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung sind noch nicht abgeschlossen.
Plastik in der Kieferhöhle
Nach dem Reißen eines Backenzahns wird Herrn S. von der Assistentin ein Provisorium angefertigt. Dabei rutscht ein mehrere Zentimeter großes Plastikteil in die Kieferhöhle. Herr S. hat längere Zeit erhebliche Schmerzen, die nicht erklärbar sind, da der Kunststoff im Röntgenbild nicht sichtbar ist. Letztendlich muss der Fremdkörper durch eine Operation aus der Kieferhöhle entfernt werden, es bleiben jedoch Folgeschäden. Die Patientenanwaltschaft kann für Herrn S. eine angemessene Entschädigungszahlung von der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes erreichen.
Fazit
Bei Zahnbehandlungen muss das Instrumentarium stets auf allfällige Mängel überprüft werden und der Zahnarzt muss dafür sorgen, dass es zu keinen Verletzungen kommt. Fehlt es nachweislich an der gebotenen Sorgfalt und kommen Patienten dadurch zu Schaden, besteht Anspruch auf eine Entschädigungszahlung für die erlittenen Schmerzen und andere Nachteile.