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Ärztin bedient ein Tablet Großaufnahme
Die Patientencharta regelt das Recht auf Einsichtnahme in Behandlungsakten. Bild: Billion Photos / Shutterstock.com

Einsicht in Behandlungsakten

Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Krankengeschichte zu nehmen. Für die Angehörigen gilt das hingegen nur eingeschränkt.

Die Fälle

Herr P. hat einen sehr hohen PSA-Wert und leidet an Alzheimer. Sein Urologe möchte wissen, ob er bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Prostata hatte. Die Tochter von Herrn P. erinnert sich, dass ihr Vater vor Jahren einen Eingriff hatte. Sie kontaktiert das Krankenhaus und ersucht um die Aufzeichnungen der Krankengeschichte.

Bei Frau S. treten nach einer Bauchoperation Komplikationen auf und sie verstirbt. Die Hinterbliebenen möchten die Dokumentation der Krankengeschichte anfordern, um prüfen zu lassen, ob ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.

Welche Rechte haben Patienten?

Krankenanstalten sind verpflichtet, umfassende Aufzeichnungen der Krankengeschichte zu führen. In der Patientencharta ist geregelt, dass Patienten ein Recht haben, in diese Einsicht zu nehmen und Kopien davon herzustellen. Die Anlaufstelle ist stets jenes Krankenhaus, in dem die Behandlung stattgefunden hat. Für die Anfertigung von Kopien darf die Anstalt einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

Laut der Steirischen PatientInnen- und Pflegeombudsschaft beträgt die Bearbeitungsgebühr bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) bei elektronischer Übermittlung 19 Euro. Für jede kopierte Seite fallen zusätzlich 0,30 Euro an (Stand Oktober 2022). Die Aufbewahrungspflicht beträgt bei Spitalsaufenthalten grundsätzlich 30 Jahre, bei ambulanten Besuchen und im niedergelassenen Bereich sind es 10 Jahre.

Welche Rechte haben Angehörige?

Beim Recht auf Einsichtnahme handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Angehörige haben daher grundsätzlich kein Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme. Patienten können jedoch Vertrauenspersonen benennen, die Informationen erhalten dürfen. Sie können auch eine Vollmacht ausstellen, die Angehörige berechtigt, Krankenunterlagen bei der betreffenden Krankenanstalt anzufordern. Ist jemand nicht mehr entscheidungsfähig, kann die Erwachsenenvertretung oder eine vorsorgebevollmächtigte Person Einsicht nehmen.

Im Fall des Todes des Patienten muss der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens abgewartet werden. Ein Einsichtsrecht der Erben besteht jedoch nur dann, wenn diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse (etwa Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) daran haben und der oder die Verstorbene mutmaßlich zugestimmt hätte.

Bei Fragen zur Einsicht in Behandlungsakten können Sie sich an die Patientenvertretung des jeweiligen Bundeslandes wenden.

Logo der ARGE Patientenanwaltschaft.
VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.

Steiermark
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9,
8010 Graz
Tel. 0316 877-3350
Fax 0316 877-4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
Internet: patientenvertretung.steiermark.at

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1 Kommentar

Einsicht in Behandlungsakten ist kostenlos

sageder, 30. Dezember 2022, 13:12

Auszug aus Konsument 5/2019

Durch die seit Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung stehen den Patientinnen und Patienten mehr Rechte hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten zu. Dazu zählt auch das Recht auf Auskunftserteilung. Demnach ist es, so die Argumentation der Patientenanwaltschaft, nicht mehr erlaubt, für den Ausdruck der relevanten Unterlagen der Krankengeschichte eine Gebühr zu fordern, denn damit würde das Recht auf Auskunftserteilung eingeschränkt. Die Spitalsleitung zeigt sich einsichtig und händigt Herrn V. die Kopien kostenlos aus.


Spital: Recht auf kostenlosen Befund - Auskunft über eigene Gesundheitsdaten Konsument 5/2019

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