Patienten beißen bei Ärzten immer wieder auf Granit, wenn sie Einsicht in ihre Befunde oder deren Herausgabe verlangen. Die Verweigerung ist unzulässig. Prinzipiell haben Patienten das Recht auf eine Kopie ihrer Krankenakte.
Der Fall: Drehschwindelattacken und Tinnitus
Thomas Z. leidet an schweren Drehschwindelattacken. Zur Ursachenabklärung lässt er sich in mehreren Spitäler untersuchen. Schließlich lautet die Diagnose auf Morbus Menière. Die Erkrankung betrifft das Innenohr. Neben Drehschwindel treten häufig auch Hörverlust und Ohrensausen (Tinnitus) auf.
Die genaue Ursache der Krankheit, die sich meist zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr bemerkbar macht, ist nicht bekannt. Menière-Anfälle treten schubweise auf. Zwischen den einzelnen Anfällen kann es zu beschwerdefreien Pausen von mehreren Jahren kommen.
Arztbrief soll erst nach neuer Untersuchung herausgegeben werden
Thomas Z. wird zur Behandlung an einen Spezialisten im Universitätsklinikum Krems überwiesen. Dort wird der Patient gebeten, sämtliche vorhandenen Befunde vorzulegen. Z. wendet sich unter anderem an die Ordination seines HNO-Arztes und ersucht um eine Kopie des Arztbriefes. Doch diese wird ihm mit der Begründung verweigert, dass die Herausgabe von Unterlagen nur mit einer Überweisung und nach neuerlicher Untersuchung möglich sei.
Intervention: Herausgabe der Krankenunterlagen gefordert
Die von Thomas Z. eingeschaltete Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft fordert den betroffenen HNO-Arzt telefonisch auf, Kopien der geforderten Krankenunterlagen herauszugeben.