Patientinnen und Patienten haben das Recht, Befunde nach einem Spitalsaufenthalt mit nach Hause zu nehmen. Seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Vorjahr darf das Krankenhaus für den Ausdruck keine Gebühr mehr verlangen.
Der Fall
Herr V. möchte nach einem längeren Spitalsaufenthalt seine Befunde und Unterlagen mit nach Hause nehmen. Das Krankenhaus teilt ihm mit, dass er für den Ausdruck der Dokumente eine Pauschalgebühr in Höhe von 13,60 Euro zahlen müsse. Als sich der Patient darüber bei der Verwaltungsdirektion des Spitals beschwert, wird ihm erklärt, dass die Krankengeschichte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur weiterbehandelnden Ärzten, anderen Krankenhäusern und der Sozialversicherung kostenlos zur Verfügung gestellt werden müsse. Patienten müssten dafür zahlen.
Intervention
Herr V. ist verärgert und wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese ersucht das Krankenhaus um Stellungnahme. Im Antwortschreiben bezieht sich die Spitalsleitung auf eine hausinterne Verfahrensanweisung und argumentiert, dass die Gebühren für den Ausdruck der Krankengeschichte gesetzlich gedeckt seien.
Ergebnis
Die Patientenvertretung verweist daraufhin auf die geänderte Rechtslage. Durch die seit Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung stehen den Patientinnen und Patienten mehr Rechte hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten zu. Dazu zählt auch das Recht auf Auskunftserteilung. Demnach ist es, so die Argumentation der Patientenanwaltschaft, nicht mehr erlaubt, für den Ausdruck der relevanten Unterlagen der Krankengeschichte eine Gebühr zu fordern, denn damit würde das Recht auf Auskunftserteilung eingeschränkt. Die Spitalsleitung zeigt sich einsichtig und händigt Herrn V. die Kopien kostenlos aus.
Fazit
Den Konsumenten stehen seit der im Vorjahr in Kraft getretenen EU-Datenschutz-Grundverordnung mehr Rechte zu – unter anderem das Recht, kostenlos Auskunft über die eigenen Gesundheitsdaten zu erhalten. Patienten ist demnach eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Für alle weiteren Kopien, die beantragt werden, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die Person nichts anderes angibt. Im Sinne dieser Regelung werden dem Patienten einmalig die gesamte Krankengeschichte sowie einzelne Behandlungsunterlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden, kostenlos zur Verfügung zu stellen sein.