Wenn es berechtigte Zweifel gibt, ob ein Arzt eine bestimmte Leistung auch wirklich erbracht hat, sollte die private Krankenversicherung Überprüfungen durchführen.
Der Fall
Dem 18-jährigen Peter M. wurden von einem Zahnarzt ohne Kassenvertrag vier Weisheitszähne gezogen. Zur Höhe des Honorars wurde vereinbart, dass nach der Kostenrückerstattung durch die Sozialversicherung noch ein Betrag von 150 Euro zu bezahlen sei. Die Entfernung der Weisheitszähne erfolgte problemlos in zwei Sitzungen. Bei zwei weiteren Terminen wurden die Nähte entfernt.
Der Zahnarzt stellte dafür 1.147,32 Euro in Rechnung. Davon wurden 920 Euro von der Sozialversicherung rückerstattet. Für die Familie des jungen Patienten war es in Ordnung, den Betrag von knapp 230 Euro zu übernehmen. Die Mutter des Patienten staunte allerdings nicht schlecht, als einige Zeit später die private Krankenzusatzversicherung einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von 604,30 Euro als Selbstbehalt einforderte.
Intervention
Die Familie von Peter M. wandte sich an die Kärntner Patientenanwaltschaft. Deren Nachforschungen ergaben, dass der Zahnarzt der Privatversicherung zusätzlich zum Honorar für die Entfernung der Weisheitszähne 2.025 Euro für zwei Operationen zum Verschluss einer Mund-Kieferhöhlen-Eröffnung in Rechnung gestellt hatte.
Der Patient konnte sich an diese Behandlungen nicht erinnern. Wohl aber daran, dass ihm vom Zahnarzt ohne weitere Erklärung Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt worden waren. Der Zahnarzt hatte den Patienten auch beiläufig gefragt, ob er eine private Krankenzusatzversicherung habe. Er hatte aber nicht erwähnt, dass er die Leistung auf diesem Wege abrechnen werde.
Ergebnis
In der Patientenakte war vermerkt, dass die Entfernung der Weisheitszähne und die Mund-Kieferhöhlen-Verschlussoperationen am selben Tag erfolgt seien. Laut Fachmeinung, die von der Patientenanwaltschaft eingeholt wurde, ist es medizinisch ausgeschlossen, beide Eingriffe an ein und demselben Tag zu machen.
Die Patientenanwaltschaft forderte die Krankenzusatzversicherung daher auf, zu überprüfen, ob dem Zahnarzt die Zahlung gebührt. Das wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Patient die Operationen schriftlich bestätigt habe. Die Patientenanwaltschaft konnte allerdings erreichen, dass er den Selbstbehalt nicht bezahlen musste.
Fazit
Grundsätzlich ist zu fordern, dass die privaten Krankenversicherungen Überprüfungen durchführen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit einer Leistungserbringung bestehen. Es kann nicht von Patienten verlangt werden, die Richtigkeit der ärztlichen Angaben zu überprüfen.