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Patientenverfügung - Patientenwille respektieren

Mit einer Patientenverfügung können Menschen bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen am Ende ihres Lebens nicht mehr erfolgen sollen. Verbindliche Patientenverfügungen sind vom Behandlungsteam uneingeschränkt zu respektieren.

Der Fall

Herr A. leidet an einer schweren, unheilbaren Erkrankung. Er hat Angst davor, dass im Fall einer Verschlechterung seines Zustandes sein Leiden künstlich verlängert werden könnte. Bei der Patientenanwaltschaft informiert er sich, wie er eine verbindliche Patientenverfügung erstellen kann, an die sich die Ärzte im Ernstfall zu halten haben.

Herr A. bespricht mit seinem Hausarzt ausführlich seine Krankheitsprognose und die möglichen Maßnahmen. In der Patientenverfügung hält er fest, dass er, sollte sein Zustand sich deutlich verschlechtern und er nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen zu äußern, keine künstliche Beatmung und Ernährung will. Sein Arzt klärt ihn über die Tragweite der Entscheidung auf und hält in der Patientenverfügung fest, dass Herr A. zum Zeitpunkt des Abschlusses voll einsichts- und urteilsfähig war. Bei der Patientenanwaltschaft bekommt Herr A. eine abschließende Aufklärung über die rechtlichen Folgen seiner Verfügung. Die übergibt er danach seiner Tochter, damit sie im Ernstfall die Ärzte darüber informieren kann.

Vier Monate später tritt ein in der Patientenverfügung beschriebener Fall ein. Herr A. wird in lebensbedrohlicher Situation in ein Krankenhaus eingeliefert und kann sich nicht mehr verständlich machen. Das Behandlungsteam ordnet eine künstliche Beatmung und Ernährung an, obwohl die Tochter die Patientenverfügung den Ärzten vorgelegt hatte.

Die Intervention

Die Tochter wendet sich an die Patientenanwaltschaft. Diese klärt das Krankenhaus darüber auf, dass der in der verbindlichen Patientenverfügung festgehaltene Wille des Patienten konsequent umzusetzen ist und es keinen Entscheidungsspielraum für die Ärzte gibt.

Ergebnis

Nach Intervention der Patientenanwaltschaft und Aufklärung über die Rechtslage lenkt das Krankenhaus ein und unterlässt weitere lebenserhaltende Maßnahmen. Herr A. stirbt wenige Tage später.

Fazit

Verbindliche Patientenverfügungen müssen von den Behandlern umgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Verfügung allen formalen Anforderungen entspricht und sowohl die Situation als auch die zu unterlassenden Maßnahmen sehr genau beschreibt. Sollte keine verbindliche Patientenverfügung vorliegen, ist der „mutmaßliche Wille“ des Patienten zu ermitteln.

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