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Arzt Gesundheitsmanagement unscharf
Was ist bei Behandlungen in einem anderen Bundesland zu beachten, was im europäischen Ausland? Bild: Doidam 10 / Shutterstock.com

Behandlungen in einem anderen Land

Infolge von Personalmangel kommt es immer öfter zu langen Wartezeiten, Verschiebungen und Absagen von geplanten medizinischen Behandlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man in ein anderes Bundesland oder ein europäisches Land ausweichen.

Behandlungen in einem anderen Bundesland

Wenn und solange es eine Krankheit erfordert, werden die Kosten für medizinische Behandlungen in ganz Österreich von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse einer vom Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt (z. B. Landeskrankenhäuser, Ordensspitäler) oder einer privaten Vertragskrankenanstalt stattfindet.

Es ist vorab keine Genehmigung der jeweiligen Krankenversicherung notwendig. 

Behandlung im europäischen Ausland

Soll eine medizinische Behandlung im europäischen Ausland durchgeführt werden, bedarf es einer Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse.

Ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten besteht, wenn eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige medizinische Behandlung in Österreich nicht in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum durchgeführt werden kann. Das ist gegeben, wenn die jeweilige behandelnde Einrichtung bzw. die behandelnden Ärzte die Behandlung im Ausland für notwendig halten. Sie haben schriftlich zu begründen, warum eine Behandlung in Österreich nicht möglich ist.

Bei der geplanten Behandlung muss es sich zudem um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Heimatstaat handeln. 

Wie erfolgt die Abrechnung?

Hat die Behandlungseinrichtung im Ausland einen Vertrag mit der ausländischen Krankenkasse und ist die Behandlung im Ausland eine Leistung, die dort vom Krankenversicherungsträger bezahlt wird, erfolgt die Abrechnung der Kosten direkt zwischen dem ausländischen und dem nationalen Versicherungsträger. Der Patient muss sich in diesem Fall um nichts kümmern.

Ist eine Direktverrechnung mit dem ausländischen Krankenversicherungsträger nicht möglich, muss der Patient für die Behandlungskosten vorerst selbst aufkommen. Die Behandlungskosten werden dann von der eigenen Krankenversicherung zum Teil bzw. zur Gänze ersetzt.

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Logo der ARGE Patientenanwaltschaft.
VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwält:innen befassen.

Steiermark
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9,
8010 Graz
Tel. 0316 877-3350
Fax 0316 877-4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
Internet: patientenvertretung.steiermark.at

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