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Kleinkind wird von Kinderärztin geimpft
Bild: REDPIXEL.PL / Shutterstock

Behandlungen: Gutachten gibt Gewissheit über Spätfolgen

Oft wenden sich besorgte Patienten oder Angehörige an die Patientenanwaltschaft, weil sie Gewissheit über mögliche Spätfolgen von Behandlungen haben wollen. In vielen Fällen kann diese Frage in einem Gutachten geklärt werden.

Der Fall

Der kleine Paul wird gegen das Rotavirus geimpft. Nach der dritten Teilimpfung sieht seine Mutter, dass ihr Kind einen bereits seit Monaten abgelaufenen Impfstoff erhalten hat. Sie nimmt sofort Kontakt mit dem Arzt auf, der ihr versichert, dass dies keine Rolle spielen würde.

Die Intervention

Die Mutter vertraut zuerst den Aussagen des Arztes. Dann kommen ihr aber Zweifel, ob ihr Kind tatsächlich ausreichend geschützt ist und mit keinen Spätfolgen zu rechnen hat.

Zur Abklärung dieser Fragen sucht sie die Patientenanwaltschaft auf. Diese nimmt Kontakt mit dem Arzt auf und fordert die Krankenunterlagen an. Um mögliche Haftungsfragen abzuklären, gibt sie ein Gutachten in Auftrag.

Das Ergebnis

Der Gutachter stellt fest, dass bei der Impfung gegen das Rotavirus eine Grundimmunisierung nach drei Dosen erreicht wird. Laut Angaben des Herstellers ist die angestrebte Wirkung ein halbes Jahr nach Ablaufdatum nicht mehr gewährleistet. Das Gutachten geht davon aus, dass im konkreten Fall der Impfzyklus nicht vollständig und daher nur ein reduzierter Impfschutz von 75 Prozent Effektivität gegeben sei.

Das vorrangige Ziel dieser Impfung ist die Überbrückung der vulnerablen Phase bis zum zweiten Lebensjahr. Da das Kind zum Zeitpunkt der rechtlichen Prüfung bereits älter war und die Erkrankung nicht aufgetreten ist, stellt der Gutachter fest, dass durch die eingeschränkte Effektivität der unzureichenden Impfungen kein Schaden eingetreten sei.

Er attestierte auch, dass allein aufgrund der Verwendung eines abgelaufenen Impfstoffes mit keinen Spätfolgen zu rechnen sei.

Fazit

Die rechtliche Prüfung der Patientenanwaltschaft bezieht sich in Fällen wie diesem nicht nur auf mögliche Schadenersatzansprüche, denn meistens geht es den Eltern vor allem darum, Gewissheit zu erlangen, ob ihr Kind zukünftig mit Spätfolgen zu rechnen hat. Im konkreten Fall konnte dies durch das Gutachten ausgeschlossen und die Eltern beruhigt werden.

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Logo der ARGE Patientenanwaltschaft.
VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

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Vorarlberg
Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Marktplatz 8,
6800 Feldkirch
Tel. 05522 815 53
Fax 05522 815 53-15
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at
Internet: www.patientenanwalt-vbg.at

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