Erfolgt eine Behandlung nicht nach dem letzten Stand der Wissenschaft, haftet der Arzt auch dann, wenn er vor einem Eingriff korrekt über mögliche Komplikationen aufgeklärt hat.
Die Fälle
Frau A. erleidet bei einer Operation der Nebenschilddrüse eine Verletzung des Stimmbandnervs.
Bei Herrn B. wird bei einer Operation des Oberarms der Speichennerv (Nervus radialis) verletzt. Die Folge ist eine sogenannte "Fallhand".
Intervention
Frau A. hatte vor dem Eingriff einen Aufklärungsbogen unterschrieben, in dem auf das Risiko einer Verletzung des Stimmbandnervs hingewiesen wurde.
Herr B. wurde vom Primararzt darüber informiert, dass es sich bei der Verletzung des Nervus radialis um eine bei diesem Eingriff bedauerliche, aber typische Komplikation handelt.
Obwohl beide Patienten keine große Hoffnung auf Entschädigungsleistungen hegen, wenden sie sich an die Patientenanwaltschaft Vorarlberg.
Diese holt zur Klärung fachärztliche Gutachten ein. Dabei wird nicht nur überprüft, ob die behandelnden Ärzte vor dem Eingriff wie vorgeschrieben über mögliche Komplikationen aufgeklärt haben, sondern auch, ob die Behandlung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft erfolgte.