Knochenbrüche müssen in manchen Fällen mit Platten oder Schrauben stabilisiert werden. Bricht das Material, muss es sich nicht immer um ein Produktversagen handeln.
Die Fälle
Herr P. zieht sich bei einem Sportunfall einen Unterschenkelbruch zu. Dieser wird zunächst mit einer externen Haltevorrichtung fixiert (Fixateur externe). Um das Infektionsrisiko zu minimieren, muss nachfolgend eine Platte eingesetzt werden. Diese bricht, bevor die Knochen wieder vollständig zusammengewachsen sind.
Frau U. stürzt und erleidet einen Oberarmbruch. Auch hier muss eine Platte eingesetzt werden. Nach vier Wochen wird festgestellt, dass diese gebrochen ist.
Beide Patienten müssen ein zweites Mal operiert werden, der Heilungsverlauf verzögert sich. Sie wenden sich um Unterstützung an die Patientenanwaltschaft Vorarlberg, weil sie einen Materialfehler vermuten.
Interventionen
In beiden Fällen gibt die Patientenanwaltschaft Gutachten in Auftrag. Die Prüfung derartiger Fälle ist schwierig, denn es muss geklärt werden, ob es sich um Produktfehler handelt oder ob die Platten nicht fachgerecht eingesetzt wurden.
Ergebnis
Im Fall von Herrn P. kommt der unfallchirurgische Gutachter zu dem Ergebnis, dass weder ein Produktmangel noch eine fehlerhafte Versorgung vorliege. Plattenbrüche können bei jedem Material auftreten und nur durch sehr lange Bettruhe verhindert werden. Diese führt allerdings zu einer Schwächung der Muskeln und erschwert die Wiederherstellung der ursprünglichen Beweglichkeit.
Bei Frau U. kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass aufgrund der bei der Biegung auftretenden Zugspannung Risse auf der Platte entstanden seien. Dies lässt den Schluss zu, dass die Bruchflächen der Knochen zumindest zeitweise nicht zusammengestanden sind. In einem weiteren Gutachten soll nun geprüft werden, ob die Versorgung des Oberarmbruches fachgerecht war oder ob ein ärztlicher Fehler zugrunde liegt.
Fazit
Auch wenn dies vielfach vermutet wird, sind Brüche bei Schrauben und Platten, die im Zuge chirurgischer Eingriffe eingesetzt werden, meist nicht auf Materialversagen zurückzuführen. Kann auch kein ärztlicher Fehler festgestellt werden, ist anzunehmen, dass die Komplikationen als Folge eines komplizierten Verlaufes aufgetreten sind. In solchen Fällen kann den Betroffenen unter Umständen eine Unterstützung durch den verschuldensunabhängigen Entschädigungsfonds bei den Patientenanwaltschaften zugesprochen werden.