Verhütungsspiralen sind Medizinprodukte. Bei fehlerhaften Produkten sind Produkthaftungs- und Gewährleistungsansprüche zu prüfen.
Der Fall
Frau U. wird von ihrer Frauenärztin eine Verhütungsspirale eingesetzt. Einige Monate später, im Frühjahr 2019, wird die Ärztin von der Herstellerfirma Eurogine S.L. darüber in Kenntnis gesetzt, dass für das betreffende Produkt eine Rückholaktion veranlasst wurde, da es zu Fehlern in der Produktion gekommen sei. Die Ärztin informiert daraufhin alle Patientinnen.
Bei der Kontrolluntersuchung von Frau U. wird festgestellt, dass tatsächlich ein Seitenarm der Goldspirale abgebrochen ist. Die Gynäkologin wechselt die Spirale aus. Die Herstellerfirma ist allerdings der Ansicht, dass das Produkt nicht zwingend hätte entfernt werden müssen. Sie weigert sich, die Kosten für den Wechsel zu tragen. Bei zwei weiteren Patientinnen ist die Goldspirale abgegangen, ohne dass sie es bemerkten. Das hätte zu Verletzungen oder einer ungewollten Schwangerschaft führen können.
Interventionen
Die Patientinnen wenden sich zunächst an die Arbeiterkammer, die den Fall an die steirische PatientInnen- und Pflegeombudsschaft (PPO) weiterleitet. Dort werden Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geprüft. Die PPO empfiehlt den Patientinnen, sich an ihre Frauenärztin zu wenden, um mit ihrer Unterstützung einen Ersatz für die fehlerhafte Spirale von der Vertriebsfirma zu erlangen.
Ergebnis
Frau U. bekommt den Preis der Goldspirale ersetzt, da sie nachweisen kann, dass ein Seitenarm gebrochen war. Die beiden anderen Patientinnen erhalten keinen Ersatz, da die Spirale nicht mehr vorhanden war.
Fazit
Die Herstellerfirma Eurogine S.L. hatte im Frühjahr 2019, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) im April 2020 Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe über den Produktfehler bestimmter Chargennummern der Verhütungsspirale in Kenntnis gesetzt. Die Ärztinnen und Ärzte hätten die betroffenen Patientinnen darüber informieren müssen.
Musterprozess zur Klärung der Ansprüche
Dennoch ist die Herstellerfirma Eurogine S.L. mit Sitz in Spanien nicht aus der Verantwortung zu entlassen. Zur Klärung der Ansprüche wird der Verein für Konsumenteninformation (VKI) deshalb einen Musterprozess gegen die Herstellerfirma führen.