Mehr Luft als Inhalt, irreführende Verpackungsangaben, versteckte Preiserhöhungen. Wir präsentieren die größten Ärgernisse des vergangenen Jahres.
Wenn Sie sich über die Packungsaufmachung, die Kennzeichnung oder die Art der Bewerbung eines Lebensmittels ärgern, dann können Sie uns das Produkt über ein Formular auf www.lebensmittel-check.at melden. Vielleicht haben Sie ohnehin bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Dank der Mithilfe unserer Leserinnen und Leser konnten wir auch im Vorjahr wieder mehr als 100 Lebensmittel-Checks veröffentlichen – zwei Mal wöchentlich online und auf Facebook sowie ein Mal im Monat in KONSUMENT.
Jede Meldung wird von unserer Fachabteilung bewertet, das betreffende Produkt wird eingekauft und der angegebene Mangel unter die Lupe genommen. Anschließend fordern wir vom Hersteller oder Vertreiber eine Stellungnahme zum Produkt und zu der bei uns eingelangten Konsumentenbeschwerde an. Erreicht uns innerhalb einer Woche keine Antwort, fragen wir nach. Erfolgt abermals keine Reaktion, wird der Lebensmittel-Check dann eben ohne Stellungnahme veröffentlicht.
Luftpackungen: Ressourcenverschwendung
Die Nummer eins unter den Ärgernissen sind eindeutig überdimensionierte Verpackungen. Sie erwecken den Eindruck, dass mehr vom Produkt drin ist als tatsächlich vorhanden. Darüber hinaus sind sie alles andere als umweltfreundlich – Stichwort Ressourcenverschwendung. Auf unsere Kritik wegen zu groß bemessener Verpackungen kontern Hersteller immer wieder, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, die Packung ganz zu befüllen.
Zusätzlich argumentieren sie oft, auf der Packung sei ohnehin der Hinweis „Füllhöhe technisch bedingt“ aufgedruckt. Dieser Hinweis ist für Kunden allerdings wenig hilfreich. Meistens wird er schlichtweg übersehen. Und selbst wenn er entdeckt wird, so wissen viele Kunden nicht, was er bedeutet. Ab wann gilt eine Packung nun als Mogelpackung?
Häufiges Händlerargument: Verpackungserfordernisse
In Deutschland ist immerhin in einer Leitlinie festgelegt, dass das Luftvolumen in Verpackungen maximal 30 Prozent des Gesamtvolumens ausmachen darf. Dann gilt die Vermutung, dass es sich um eine Mogelpackung handelt, wobei der Händler immer noch mit Verpackungserfordernissen argumentieren kann. Bei uns gibt es bisher keine vergleichbaren Vorgaben. Aber man kann nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gegen Luftpackungen vorgehen.
Klage gegen Starbucks gewonnen
Wir brachten vor einigen Monaten die amerikanische Kette Starbucks wegen einer unserer Ansicht nach dreisten Mogelpackung vor Gericht: Starbucks hatte Tee in halb leeren Schachteln verkauft. Im Karton waren 12 Teebeutel. Erst nach dem Öffnen der Schachtel war zu erkennen, dass die 12 Beutel die Packung nicht einmal zur Hälfte ausfüllten.
Wir klagten Starbucks wegen des Vertriebs irreführender Teeverpackungen und bekamen vor dem Handelsgericht Wien recht. Die Firma muss es nun in Österreich unterlassen, von ihr vertriebene Tees in Verpackungen anzubieten, die erheblich größer sind, als es die Menge des darin enthaltenen Tees erfordert.