Hier sind alle Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufgelistet. Am Anfang der Liste stehen die Hauptzutaten des Produktes. Am Ende finden sich meist Gewürze, Aromen und Zusatzstoffe, die oft nur in geringer Menge enthalten sind.
Auch „Zutaten der Zutaten“ werden genannt: Es reicht bei einem Fruchtjoghurt beispielsweise nicht, nur die „Fruchtzubereitung“ aufzuführen; die einzelnen Bestandteile dieser Zubereitung sind ebenfalls anzugeben. Ist ein Produkt nach bestimmten Zutaten benannt bzw. sind bei einem Produkt bestimmte Zutaten extra ausgelobt, müssen diese in der Zutatenliste zusätzlich in Prozent ausgewiesen sein.
Lebensmittel, die häufig zu Unverträglichkeiten führen, sind in der Zutatenliste ebenfalls anzuführen und optisch hervorzuheben, z.B. „Gewürze (mit Sellerie)“ oder „Emulgator Sojalecithine“.
Bei unverpackt angebotener Ware gibt es in der Regel keine Zutatenliste. Eine Information über die Hauptallergene ist allerdings verpflichtend. Sie kann schriftlich (z.B. als Aushang) oder mündlich erfolgen. In manchen Fällen erfahren Verbraucher nicht exakt, was enthalten ist, denn in der Zutatenliste steht beispielsweise „Kräuter“ oder „Gewürze“.
Diese sogenannten Klassennamen sind unter anderem erlaubt für:
- „Kräuter“ oder „Kräutermischung“, wenn der Anteil im Lebensmittel nicht mehr als zwei Prozent beträgt
- „Gewürze“ oder „Gewürzmischung“, wenn der Anteil im Lebensmittel nicht mehr als zwei Prozent beträgt
- Fisch
- Käse
- „Stärke“, darunter auch modifizierte Stärke
Sind in einer „Gewürzmischung“ aber besonders problematische Allergene wie Sellerie enthalten, muss der Anbieter das grundsätzlich angeben.
Im Normalfall sind Zusatzstoffe wie alle anderen Zutaten in der Zutatenliste ersichtlich. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn ein Zusatzstoff über eine Zutat ins Lebensmittel gelangt und im Endprodukt keine technologische Wirkung ausübt, muss er nicht gekennzeichnet werden.
Eine Besonderheit sind sogenannte Verarbeitungshilfsstoffe. Diese werden vorübergehend bei der Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt und anschließend wieder entfernt. Unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Spuren können und dürfen aber im Enderzeugnis enthalten sein, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind. Sie müssen nicht genannt werden.
Allergene Zutaten
Eine Ausnahme bilden die Hauptallergene, die immer anzugeben sind. Für einige Getränke wie Wein, Bier und Fruchtsäfte können etwa Klärungsmittel zum Einsatz kommen. Wird zum Klären Hühnereiweiß verwendet, muss dieses als allergene Zutat im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein. Gelatine müsste hingegen nicht genannt werden.
Als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine dienen beispielsweise Alkohol, Speiseöl, Zucker oder Maltodextrin. Sie gelten nicht als Zutaten, sofern sie nur in der technologisch erforderlichen Menge verwendet werden, und erscheinen daher auch nicht in der Zutatenliste. Eine Ausnahme bilden auch hier die Hauptallergene, die grundsätzlich zu kennzeichnen sind.
Menge ausschlaggebend
Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen nur erfolgen, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind – in der Regel mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich muss bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuelle Anteil des Nährstoffes an der empfohlen Tagesdosis (Referenzmenge) angegeben werden.
Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellenform, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Nur bei Platzmangel können die Nährwerte auch hintereinander aufgeführt werden.
Vorgeschrieben ist die Kennzeichnung der sieben wichtigsten Inhaltstoffe:
- Brennwert/Energiegehalt
- Fett
- Gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Zusätzlich dürfen folgende Inhaltstoffe gekennzeichnet werden:
- einfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit)
- Stärke
- Ballaststoffe
- Vitamine und Mineralstoffe
Angaben pro Portion
Ergänzend zur Deklaration der Nährwerte pro 100 Gramm oder 100 Milliliter kann der Hersteller diese auch pro Portion angeben. Die Größe einer Portion legt der Hersteller dabei selbst fest. Er muss aber die Anzahl der Portionen pro Packung angeben.
Nährwertkennzeichnung: Ausnahmen
Einige Lebensmittel sind von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Beispielsweise müssen auf alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol und auf unverarbeiteten sowie unverpackten Lebensmitteln keine Nährwerte angegeben sein.